Lösung:
I. Strafbarkeit wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB
Eine Strafbarkeit des Alfred wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Bernd ist nicht ersichtlich.
II. Strafbarkeit wegen versuchtem Totschlag gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 12 Abs. 1 StGB
Alfred könnte sich jedoch wegen versuchtem Totschlag gem. § 212 Abs. 1, 22, 12 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Bernd strafbar gemacht haben, indem er mit einem Messer auf Bernd einstach.
0. Vorprüfung
a) Keine Vollendungsstrafbarkeit
Wie unter (I.) festgestellt, hat sich Alfred mangels Vollendung nicht wegen Totschlags strafbar gemacht, es fehlt am Taterfolg – dem Tod eines anderen Menschen. Mithin ist keine Vollendungsstrafbarkeit gegeben.
b) Strafbarkeit des Versuchs
Weiterhin müsste der Versuch des Totschlags strafbar sein. Sofern die Versuchsstrafbarkeit nicht explizit im entsprechenden Paragraphen geregelt ist, ist der Versuch gem. § 12 Abs. 1 StGB immer dann strafbar, wenn die Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr oder mehr beträgt. Gemäß § 212 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft, wer einen anderen Menschen tötet, ohne Mörder iSv. § 211 StGB zu sein. Somit liegt ein Verbrechen vor, die Mindestfreiheitsstrafe liegt bei über einem Jahr. Mithin ist der Versuch des Totschlags gem. § 22 StGB strafbar.
1. Tatbestandsmäßigkeit
Alfred müsste tatbestandsmäßig gehandelt haben.
a) Tatentschluss
Alfred müsste zunächst Tatentschluss besessen haben. Dies bedeutet, dass er alle Umstände, die im Falle ihrer Verwirklichung den Tatbestand des Totschlags erfüllt hätten, in seine Vorstellung aufgenommen hat.
Vorliegend plante Alfred, seinen Nachbarn Bernd im Treppenhaus mit einem langen Küchenmesser zu erstechen. Mithin hat er alle Umstände, die eine Strafbarkeit wegen Totschlags begründen würden, in seine Vorstellung aufgenommen. Der Tatentschluss ist gegeben.
b) Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
Alfred müsste unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt haben. Unmittelbar setzt zur Tatbestandsverwirklichung nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre an, wer mit seiner Handlung subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschreitet und objektiv eine Handlung vornimmt, die bei ungehindertem Fortgang ohne räumlich-zeitliche Zäsur unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung mündet.
Vorliegend stach Alfred mit dem Messer bereits auf Bernd ein, wodurch er subjektiv die Schwelle zum Jetzt-geht’s-los überschritt und objektiv eine Handlung vornahm, die bei ungehindertem Fortgang, also ohne einem Erscheinen von Zeugen/Passanten, ohne zeitliche oder räumliche Zwischenschritte unmittelbar in den Tod des Bernd einmünden würde. Ergo hat Alfred auch unmittelbar zur Verwirklichung des § 212 Abs. 1 StGB angesetzt.
c) Zwischenergebnis
Alfred hat einen Tatentschluss gefasst und unmittelbar zur Tat angesetzt. Mithin handelte er tatbestandsmäßig.
2. Rechtswidrigkeit / Schuld
Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
3. Keine persönlichen Strafaufhebungsgründe
Fraglich ist, ob Alfred möglicherweise gem. § 24 StGB strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist.
a) Kein fehlgeschlagener Versuch
Hierzu dürfte der Versuch zunächst nicht fehlgeschlagen sein. Fehlgeschlagen ist der Versuch nach der herrschenden Gesamtbetrachtungslehre dann, wenn der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung die Tat mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann. Nach seiner eigenen Vorstellung könnte Alfred die Tat mit dem ihm zur Verfügung stehenden und auch bereits eingesetzten Messer noch ohne zeitliche bzw. räumliche Zäsur vollenden, indem er weiterhin mit dem Messer auf seinen Kontrahenten Bernd einsticht. Mithin ist der Versuch nicht fehlgeschlagen.
b) ausreichendes Rücktrittsverhalten - (un-)beendeter Versuch
Fraglich ist, ob es sich um einen beendeten oder einen unbeendeten Versuch handelt. Ein beendeter Versuch iSv. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB ist gegeben, sofern der Täter glaubt, alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist. Dementgegen liegt ein unbeendeter Versuch iSd. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB vor, sofern der Täter glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen und die Vollendung aus seiner Sicht noch möglich erscheint.
Vorliegend glaubt Alfred, dass er durch den tiefen Stich mit dem Küchenmesser unterhalb der Brust des Bernd bereits alles Erforderliche zur Tatbestandsverwirklichung getan hat. Hieraufhin packt er das Messer ein und verlässt den Tatort. Mithin liegt ein beendeter Versuch iSv. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB vor.
Alfred müsste die spezifische Rücktrittsvoraussetzung erfüllt haben. Im Rahmen eines beendeten Versuches stellt die Verhinderung der Tatvollendung diese spezifische Rücktrittsvoraussetzung dar. Vorliegend floh Alfred, nachdem er der sicheren Überzeugung war, dass sein Nachbar Bernd im Hausflur verbluten würde, mitsamt der Tatwaffe in seine Wohnung und ließ das Opfer im Treppenhaus liegen, in der er kurze Zeit später von der Kriminalpolizei vorläufig festgenommen wurde. Er ergriff keinerlei Maßnahmen, um die Vollendung des Tötungsdelikts zu verhindern. Mithin hat er die spezifische Rücktrittsvoraussetzung nicht erfüllt.
d) Zwischenergebnis
Dadurch bedingt, dass Alfred die spezifische Rücktrittsvoraussetzung nicht erfüllt hat, ist er nicht strafbefreiend vom Versuch des Totschlags zurückgetreten.
4. Ergebnis
Alfred hat sich, indem er mit einem Messer auf seinen Kontrahenten Bernd einstach, wegen eines versuchten Totschlags gem. §§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22 StGB strafbar gemacht.