Tötungsdelikte, §§ 211 ff. StGB
A. Einleitung
Tötungsdelikte geraten regelmäßig in den Fokus der Öffentlichkeit. Gesellschaftliche Bedeutung erlangen diese Delikte – auch Kapitalverbrechen genannt – wegen der oftmals „grausamen“ Begehungsweise bzw. wegen ihrer „besonderen Verwerflichkeit“.
Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Systematik der Tötungsdelikte und der Anwendung des Gelernten in kleinen Fällen. Näher begutachtet werden zunächst die Straftatbestände des Mordes, des Totschlags und der Tötung auf Verlangen. Sodann erfolgt eine Begutachtung des Straftatbestandes der fahrlässigen Tötung und zuletzt erfolgt eine schematische Darstellung der wesentlichen Erfolgsqualifikationen.
B. Die Tötungsdelikte im Einzelnen
I. Totschlag, § 212 StGB
II. Mord, § 211 StGB
III. Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
IV. Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
V. Sonstige erfolgsqualifizierte Delikte
C. Werkzeuge
D. Teste dein Wissen!
E. Wende dein Wissen an!
B. Die Tötungsdelikte im Einzelnen
I. Totschlag, § 212 StGB
Der Totschlag ist ein vorsätzliches Tötungsdelikt und mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren bedroht. Der Straftatbestand des Totschlags ist zudem ein Erfolgsdelikt.
Die Prüfung des § 212 StGB gliedert sich – wie üblich – in Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld.
Tatbestandsmäßige Voraussetzung ist zunächst die Tötung eines anderen Menschen. Dies meint jede zurechenbare Verkürzung menschlichen Lebens. Ein Suizid – mithin die Selbsttötung – ist in Deutschland nicht strafbar und stellt somit keinen Totschlag dar.
Die Tathandlung muss kausal für den Erfolgseintritt sein und der Taterfolg muss dem Täter objektiv zurechenbar sein. Als subjektive Tatbestandsvoraussetzung muss Vorsatz – zumindest dolus eventualis – gegeben sein.
Im Rahmen der Rechtswidrigkeit gibt es keine Besonderheiten, es gelten die allgemeinen Rechtsfertigungsgründe.
Hinsichtlich der Schuld gilt es zu beachten, dass eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.v. § 20 StGB ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,2 ‰ und eine Schuldunfähigkeit in der Regel ab einer BAK von 3,3 ‰ zur Tatzeit angenommen werden kann, wobei die Schuldfrage letzten Endes immer eine Einzelfallfrage bleibt und somit die individuellen Gegebenheiten mit einbezogen werden müssen. Begründet wird diese erhöhte Anforderung an die BAK mit der gesteigerten Hemmschwelle bei der Begehung eines Tötungsdelikts (sog. Hemmschwellentheorie). Im Übrigen sind auch hier die allgemeinen Entschuldigungsgründe zu beachten.
II. Mord, § 211 StGB
Weit verbreitet ist der Irrglaube, dass ein Mord immer geplant, also vorsätzlich begangen wird und der Totschlag hingegen eine Affekttat, d.h. eine ungeplante, von Emotionen geleitete Tat ist. Diese Ansicht entstammt dem US-amerikanischen Strafrecht und hat mit der Situation in Deutschland nichts gemeinsam.
Auch bei einem Totschlag handelt es sich um ein vorsätzliches Tötungsdelikt – fehlt es am Vorsatz, so bleibt nur noch Raum für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung. Der Mord hingegen baut auf dem Straftatbestand des Totschlags auf und setzt voraus, dass zu der vorsätzlichen Tötung die Verwirklichung eines Mordmerkmals hinzutreten muss, durch das die Tat einen besonderen Unrechtsgehalt erreicht, welcher sie von einem Totschlag abgrenzt.
Der Straftatbestand des Mordes ist ebenfalls ein Erfolgsdelikt mit der Rechtsfolge einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Entgegen dem Irrtum vieler Personen bedeutet eine lebenslange Freiheitsstrafe wie hier bereits herausgearbeitet keine zeitige Freiheitsstrafe von maximal 15 Jahren.
Tatbestandliche Voraussetzung ist zunächst die kausale und objektiv zurechenbare Tötung eines anderen Menschen i.S.d. § 212 Abs. 1 StGB. Hinzutreten muss ein Mordmerkmal. Differenziert werden muss zwischen täterbezogenen und tatbezogenen Mordmerkmalen. Die Merkmale der 2. Gruppe des § 211 Abs. 2 StGB sind tatbezogene Mordmerkmale, mithin Heimtücke, Grausamkeit sowie die Begehung der Tat mittels gemeingefährlicher Mittel dar.
Die Mordmerkmale der 2. Gruppe werden im objektiven Tatbestand zu prüfen (da sie die Begehungsweise der Tat betreffen), die Mordmerkmale der 1. und 2. Gruppe sind dagegen im subjektiven Tatbestand zu prüfen (da Sie die Motivation des Täters betreffen).
Die Mordmerkmale sind im Einzelnen:
Gruppe 2 Var. 1: Heimtücke
Gruppe 2 Var. 2: Grausamkeit
Gruppe 2 Var. 3: Gemeingefährliche Mittel
Gruppe 3 Var. 1: Ermöglichungsabsicht
Gruppe 3 Var. 2: Verdeckungsabsicht
Gruppe 1 Var. 1: Mordlust
Gruppe 1 Var. 2: Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
Gruppe 1 Var. 3: Habgier
Gruppe 1 Var. 4: Sonst niedrige Beweggründe
Liegen die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen vor, erfolgt die Prüfung der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Diesbezüglich gelten die allgemeinen Grundsätze.
III. Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
Der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen ist ein Privilegierungstatbestand zum Straftatbestand des Totschlags nach § 212 StGB. Bei einer Verurteilung gem. §§ 212, 216 StGB droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren.
Der objektive Tatbestand setzt zunächst die Verwirklichung einer kausalen und dem Täter zurechenbaren Tötung eines anderen Menschen voraus. Sodann ist ein ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen des Getöteten erforderlich. Ausdrücklich ist das Verlangen, wenn es in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise erhoben worden ist. Ernstlich ist das Verlangen, wenn es von dem freien Willen des Opfers getragen und zielbewusst auf die Tötung gerichtet ist. Das Verlangen wiederum ist vergleichbar mit dem Bestimmen im Rahmen der Anstiftung, sodass der später Getötete den Täter zu der Tat bestimmen – d.h. in ihm den Tatentschluss zur Tötung hervorrufen – muss. Das Verlangen ist umfassender als eine Einwilligung zu verstehen, es muss eine kommunikative Einwirkung seitens des später Getöteten auf den Täter erfolgen.
Zuletzt ist die Tatherrschaft des Täters als Abgrenzung zur straflosen Beihilfe zum Suizid erforderlich. Tatherrschaft hat inne, wer den Geschehensablauf planvoll und lenkend in den Händen hält. Der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen stellt dagegen zur Entscheidung über die Täterschaft (in Abgrenzung zur bloßen Teilnahme) überwiegend auf den Willen des Täters ab. Täter ist danach, wer die Tat als eigene will.
Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, sofern Vorsatz gegeben ist.
Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und Schuld gelten die o.g. Ausführungen.
Sollte eine Strafbarkeit wegen Tötung auf Verlangen einschlägig sein, so entfaltet diese eine Sperrwirkung. Dies bedeutet, dass eine Bestrafung wegen anderer Tötungsdelikte ausgeschlossen ist. Liegen die Voraussetzungen des § 216 StGB vor, so ist der Täter privilegiert.
IV. Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
Die fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB ist ein als Fahrlässigkeitsdelikt ausgestaltetes Erfolgsdelikt mit einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Tatbestandlich setzt die fahrlässige Tötung zunächst eine kausale Fremdtötung voraus. Hinzutreten muss sodann ein objektiver Sorgfaltspflichtverstoß. Dieser ist gegeben, wenn der Täter objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der Taterfolg objektiv vorhersehbar war. Letzteres ist der Fall, wenn der Taterfolg nicht außerhalb jedweder Lebenswahrscheinlichkeit lag. Ist auch diese Voraussetzung gegeben, folgt die Prüfung der objektiven Zurechenbarkeit des Erfolges. Diese ist gegeben, wenn erstens die verletzte Norm gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte und zweitens, wenn ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht. Dieser besteht, sofern sich im konkreten Taterfolg gerade die rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht hat, die der Täter durch seine Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen hat.
Sofern der Tatbestand gegeben ist, erfolgt die Prüfung der Rechtswidrigkeit, im Rahmen derer es keine Besonderheiten zu beachten gibt.
Im Rahmen der Schuld gilt es die Schuldfähigkeit sowie den subjektiven Fahrlässigkeitsvorwurf zu erörtern (siehe hierzu “Aufbau des Fahrlässigkeitsdelikts”)
V. Sonstige erfolgsqualifizierte Delikte
Außerdem finden sich auch in anderen Abschnitten des StGB erfolgsqualifizierte Delikte, die den fahrlässigen bzw. leichtfertigen Eintritt einer schweren Folge (des Todes) besonders unter Strafe stellen. Zu nennen sind insbesondere:
Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
Raub mit Todesfolge, §§ 249 Abs. 1, 251 StGB
Aussetzung mit Todesfolge, § 221 Abs. 1, Abs. 3 StGB
Nachstellung mit Todesfolge, § 238 Abs. 1, Abs. 3 StGB
Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
C. Werkzeuge
Prüfungsaufbau: Totschlag, § 212 Abs. 1 StGB
Prüfungsaufbau: Mord, §§ 211, 212 Abs. 1 StGB
D. Teste dein Wissen!
Frage 1: Erläutern Sie den Unterschied zwischen Mord und Totschlag.
Frage 2: Nennen Sie die bei Tötungsdelikten beachtlichen Blutalkoholkonzentrationswerte.
Frage 3: Erläutern Sie, warum die im Rahmen der Schuldfrage beachtliche Blutalkoholkonzentration des Täters bei Tötungsdelikten höher angesetzt wird als bei anderen Deliktsgruppen.
Frage 4: Gibt es einen Tatbestand des fahrlässigen Totschlags?
Frage 5: Wodurch zeichnen sich erfolgsqualifizierte Delikte aus?
Frage 6: Definieren Sie das Mordmerkmal „Heimtücke“.
Frage 7: Definieren Sie das Mordmerkmal „grausam“.
Frage 8: Erläutern Sie die Regelung des § 212 Abs. 2 StGB.
E. Wende dein Wissen an!
Du willst wissen, ob du das erlernte Wissen auch in einem juristisches Gutachten anwenden kannst? Dann kannst du anhand des folgenden Sachverhalts üben und deine Lösung mit unserer vergleichen. Viel Spaß beim Üben!