Ehrschutzdelikte, § 185 ff.
A. Einleitung
Schutzgut der §§ 185 – 200 StGB ist die der Ehre eines (lebenden) Menschen. Der Begriff der „Ehre“ ist sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in wissenschaftlichen Auseinandersetzungen nur schwer zu fassen. In der Rechtswissenschaft hat sich der sog. normative Ehrbegriff durchgesetzt. Danach ist Ehre der Wert, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und auf Grund seines sittlich-sozialen Verhaltens zugemessen wird.
Die Straftatbestände dieses Abschnitts umfassen die einfache und die tätliche („wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird“) Beleidigung in § 185 StGB. Dabei werden die Behauptung unwahrer Tatsachen gegenüber dem Betroffenen sowie die Kundgabe von Werturteilen, die beleidigend sind, unter Strafe gestellt. Die üble Nachrede (§ 186 StGB) hingegen ist auf Werturteile nicht anzuwenden, sondern bezieht sich auf ehrenrührige, nicht erweislich wahre Tatsachen, die gegenüber einem Dritten geäußert werden. In § 187 StGB - der Verleumdung - muss der Täter im Unterschied zu § 186 StGB wider besseren Wissens handeln.
B. Die Ehrschutzdelikte im Einzelnen
I. Vorbemerkung: Die Beleidigungsfähigkeit
II. Beleidigung, § 185 StGB
III. Verleumdung, § 187 StGB
IV. Üble Nachrede, § 186 StGB
V. Besondere Rechtfertigungsgründe
C. Werkzeuge
D. Teste dein Wissen!
E. Wende dein Wissen an!
Die Gemeinsamkeit aller aufgezählten Straftatbestände ist ihr Charakter als Kundgabedelikte. Wenn Ehrverletzendes in privaten Aufzeichnungen wie Tagebüchern oder im Selbstgespräch geäußert wird, so bleibt dies straflos. Erforderlich ist für die Kundgabe vielmehr, dass die Äußerungen einen bestimmten und objektiv bestimmbaren Inhalt hat, der sich an einen anderen richtet und zu dessen Kenntnisnahme bestimmt ist.
I. Beleidigungsfähigkeit
Bevor auf die einzelnen Straftatbestände eingegangen werden kann, muss zunächst erörtert werden, wer in seiner Ehre verletzt sein kann.
Beleidigungsfähig sind alle lebenden Menschen. Das ergibt sich bereits aus dem zugrundeliegenden Schutzgut der Ehre (s.o.). Für Verstorbene gilt der Sondertatbestand des § 189 StGB.
In Abgrenzung zu natürlichen Personen stellt sich aber auch die Frage der (passiven) Beleidigungsfähigkeit bei juristischen Personen, also bspw. bei einem Verein oder einer GmbH. Ob diese beleidigungsfähig sind, wird danach beurteilt, ob die jeweilige juristische Person eine anerkannte soziale Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann. Beispiele sind politische Parteien, Gewerkschaften, die Bundeswehr, Deutsches Rotes Kreuz etc.
Im Gegensatz dazu stehen rein gesellige Vereinigungen wie ein Kegelverein; diese sind nicht beleidigungsfähig.
Schließlich müssen jene Fälle gesondert betrachtet werden, in denen eine einzelne Person unter Verwendung einer Kollektivbezeichnung beleidigt wird. Strafbar sind solche Beleidigungen nur, wenn der mit der Bezeichnung verbundene Personenkreis zahlenmäßig überschaubar und auf Grund bestimmter Merkmale abgrenzbar ist. Hieran fehlt es regelmäßig bei pauschalen Beschimpfungen „der Lehrer“, „der Polizei“ oder „der Politiker“.
Die Beurteilung der Frage, ob die Beleidigung der Familie strafbar sein soll, ob also die Familie als Gemeinschaft passiv beleidigungsfähig sein soll, wird uneinheitlich beurteilt. Überwiegend wird das Bestehen einer „Familienehre“ abgelehnt und auch die passive Beleidigungsfähigkeit der Familie selbst deshalb verneint.
II. § 185 StGB – Beleidigung
Das einzige objektive Tatbestandsmerkmal in § 185 StGB ist: „Die Beleidigung“. Die Beleidigung wird definiert als Kundgabe von eigener Missachtung oder Nichtachtung. Dies kann auf verschiedene Arten und Weisen ausgedrückt werden.
Im Unterschied zu den unten folgenden Straftatbeständen sind von § 185 StGB sowohl Meinungsäußerungen (Werturteile) als auch Tatsachenbehauptungen erfasst.
Beleidigen kann man aber auch durch das Vorhalten ehrenrühriger Tatsachen oder symbolische Handlungen (Bsp.: „Tippen an die Stirn“). Ob im jeweiligen Einzelfall eine Beleidigung anzunehmen ist oder nicht, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Sachverhalts. Bei der Beurteilung einer Aussage kommt es stets auf die Perspektive eines unbefangenen Dritten an. Es gilt insbesondere bloße Unhöflichkeiten nicht sogleich unter Strafe zu stellen.
Auf Seite des subjektiven Tatbestands muss der Täter vorsätzlich handeln. Dabei genügt der Eventualvorsatz (dolus eventualis).
III. § 187 StGB – Verleumdung
Die Verleumdung in § 187 StGB setzt dagegen das Behaupten unwahrer Tatsachen voraus. Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.
Außerdem muss die behauptete Tatsache dazu geeignet sein „denselben (die Person) verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen“. Die Tatsache muss also „ehrenrührig“ sein.
§ 187 StGB unterscheidet zudem zwischen „Behaupten“ und „Verbreiten“. Dabei meint „Behaupten“, etwas nach eigener Überzeugung als richtig oder gewiss hinstellen. Die Weitergabe fremden Wissens ist demgegenüber als „Verbreiten“ i.S.d. § 187 StGB zu verstehen.
Das Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen muss zudem wider besseren Wissens geschehen. Erforderlich ist, dass der Täter die Unwahrheit sicher kennt.
Daraus ergibt sich, dass auf der Seite des subjektiven Tatbestand direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) vorauszusetzen ist.
Zusammenfassend greift der Straftatbestand der Verleumdung dann, wenn bezüglich des Opfers, gegenüber Dritten erweislich falsche Tatsachen behauptet werden.
IV. § 186 StGB – Üble Nachrede
Die Voraussetzungen der üblen Nachrede überschneiden sich weitgehend mit denen der Verleumdung, weshalb die Straftatbestände in dieser Reihenfolge dargestellt werden. Sowohl der Tatsachenbegriff als auch die möglichen Kundgabeformen sind identisch.
In § 186 StGB findet sich aber der Halbsatz: „wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist“. Diese ungewöhnliche Formulierung deutet bereits auf eine Besonderheit hin:
So muss die behauptete oder verbreitete Tatsache unwahr ist, stellt hier – im Gegensatz zu § 187 StGB – kein Merkmal des objektiven Tatbestands dar. In der Fachsprache bezeichnet man diese Besonderheit als objektive Bedingung der Strafbarkeit. Der Vorsatz muss sich nicht auf die Unwahrheit der Tatsache beziehen.
Zusammenfassend greift der Straftatbestand der üblen Nachrede dann, wenn bezüglich des Opfers und gegenüber Dritten Tatsachen behauptet werden, die weder als wahr noch falsche belegt werden können.
V. Besondere Rechtfertigungsgründe
Mit § 193 StGB kennt das Gesetz einen speziellen Rechtfertigungsgrund für die Beleidigungsdelikte. Einschlägig sind aber auch anderen allgemeinen Rechtfertigungsgründe, wie Notwehr (§ 32 StGB) oder die rechtfertigende Einwilligung.
In § 193 StGB werden einzelne Fälle aufgezählt, in denen eine ehrenrührige Tatsache gerechtfertigt ist, so bspw. tadelnde Urteile über künstlerische Leistungen. Straflos bleibt auch, wer (sonstige) berechtigte Interessen wahrnimmt. Dabei muss die Äußerung zur Interessenwahrnehmung erforderlich, geeignet und angemessen sein. Insbesondere die Frage nach der Angemessenheit der Interessenwahrnehmung macht eine ausführliche Abwägung im konkreten Einzelfall erforderlich. Unter diesem Aspekt gewährleistet das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) einen besonderen Schutz der freien Rede. Fälle, in denen die Angemessenheit zu verneinen ist, sind vor allem solche Äußerungen, die keinen sachlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Auseinandersetzung aufweisen.
Von § 193 StGB i.V.m. Art. 5 GG erfasst werden auch kraftvolle bis herabsetzende Äußerungen oder Wertungen, beispielsweise Äußerungen im politischen Meinungskampf bzw. zum tagesaktuellen Geschehen von besonderem öffentlichen Interesse, solange nicht ausschließlich der Gegenüber gekränkt werden sollte.
C. Werkzeuge
Definitionen
D. Teste dein Wissen!
Frage 1: Worin unterscheiden sich § 185 StGB (Beleidigung), § 186 StGB (üble Nachrede) und § 187 StGB (Verleumdung) hinsichtlich des objektiven Tatbestands und des erforderlichen subjektiven Vorsatzes?
Frage 2: Welche Bedeutung hat § 193 StGB als Rechtfertigungsgrund bei Ehrschutzdelikten, und welche Voraussetzungen müssen für eine gerechtfertigte ehrverletzende Äußerung vorliegen?
E. Wende dein Wissen an!
Du willst wissen, ob du das erlernte Wissen auch in einem juristisches Gutachten anwenden kannst? Dann kannst du anhand des folgenden Sachverhalts üben und deine Lösung mit unserer vergleichen. Viel Spaß beim Üben!