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Diebstahl

A. Einleitung

Der Diebstahl gehört zu den wichtigsten Vermögensdelikten im Strafrecht. Die Regelungen zum § 242 StGB finden sich im 19. Abschnitt des Strafgesetzbuches. § 242 schützt das Eigentum an einer Sache vor einer absichtlichen Wegnahme. Neben dem Grunddelikt aus § 242 StGB ergeben sich zahlreiche Variations- und Qualifikationsmöglichkeiten:

  • § 243 StGB, Besonders schwerer Fall des Diebstahls

  • § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

  • § 244a StGB, Schwerer Bandendiebstahl

  • § 247 StGB, Haus- und Familiendiebstahl

  • § 248a StGB, Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

In dem vorliegenden Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Grundtatbestand des § 242.

 

I. Prüfungsaufbau zu dem § 242 StGB mit der Strafzumessung des § 243 StGB

I. Tatbestand

1. Fremde bewegliche Sache

a) Sache

b) Beweglich

c) Fremd

2. Wegnahme

a) Bestehen fremden Gewahrsams

b) Begründung neuen Gewahrsams

c) Gewahrsamsbruch

3. Vorsatz

4. Rechtswidrige Zueignungsabsicht  

a) Zueignungsabsicht

b) Rechtswidrigkeit

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafe 

1. Strafzumessung, gem. § 243 StGB

2. Strafantrag, § 248 a StGB

 

II. Die Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB (Grunddelikt)

Die Tathandlung des § 242 StGB setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus (Tatobjekt).

 

1. Tatobjekt

a) Fremde bewegliche Sache

aa) Sache

Unter einer Sache im Sinne des § 242 StGB versteht man jeden körperlichen Gegenstand.  Dabei ist der strafrechtliche Sachenbegriff umfassender als der zivilrechtliche Sachenbegriff aus § 90 BGB. So gelten auch Tiere aus der strafrechtlichen Perspektive als Sachen, vgl. § 90a BGB.

Darüber hinaus kommt es auf den Aggregatzustand einer Sache nicht an. Die Sache muss lediglich in ihrer Eigenschaft begrenzbar sein sowie autonom bestehen und somit aus der jeweiligen Umgebung hervortreten.

So ist bspw. die elektrische Energie kein körperlicher Gegenstand und erfüllt daher auch nicht den Sachbegriff des § 242 StGB (jedoch besteht eine Strafbarkeit aus § 248c StGB). Mangels einer Abgrenzbarkeit stellen z.B. auch Meerwasser und atmosphärische Luft keine körperlichen Gegenstände im Sinne des § 242 StGB dar.

Fraglich ist, wie die Sachqualität eines menschlichen Leichnams zu sehen ist. Einer Sichtweise zufolge ist die Sachqualität eines Leichnams abzulehnen, da nach dem Tod immer noch "Rückstände" von Persönlichkeitsrechten existieren (vgl. 168 StGB). So kann ein menschlicher Leichnam nicht als Sachgegenstand bezeichnet werden. Nach der vorherrschenden Auffassung werden menschliche Leichnamen jedoch zu den Sachen hinzugezählt.

Bei Implantaten wie z.B. künstliche Gelenke, Herzschrittmacher und Zahnprothesen ergibt sich eine weitere Besonderheit. Nach der herrschenden Auffassung sind Implantate grundsätzlich Sachen, jedoch fallen diese nach der Implantierung in den menschlichen Körper und nicht mehr in den strafrechtlichen Sachbegriff. Dies trifft allerdings nur zu, solange sie auch Teil des lebenden menschlichen Körpers sind. Allerdings werden Implantate nach dem Tod des Trägers oder nach ihrer operativen Entfernung aus dem Körper wieder zu Sachen.

 

bb) Beweglich

Beweglich ist eine Sache, wenn sie fortbewegt werden kann. Dies bedeutet, dass die Täterin bzw. der Täter die Möglichkeit haben muss, die Sache zu verlagern.

So kann bspw. ein Tiny House oder Wohnwagen fortbewegt werden. Ein Einfamilienhaus lässt sich im Vergleich dazu nicht fortbewegen. Es reicht vollkommen aus, wenn die Täterin bzw. der Täter die Sache erst beweglich gemacht hat.

Beispiel: Ein Absperrpfosten, welcher mit dem Boden festmontiert ist, wird mit einem Winkelschleifer vom Boden herausgetrennt.

 

cc) Fremd

Eine Sache ist fremd, wenn sie der Täterin bzw. dem Täter nicht allein gehört und zumindest auch im Miteigentum einer anderen Person steht. Nicht fremd sind herrenlose Sachen i.S.d. §§ 959, 960 BGB, sowie Körperteile eines Leichnams. Das Vorliegen der Fremdheit bestimmt sich im Allgemeinen nach den Vorschriften des Zivilrechts.

So kann bspw. gem. § 959 BGB eine Dereliktion, also eine Eigentumsaufgabe, vorliegen.

Beispiel: M stellt einen Karton mit alten Schulbüchern mit dem Schild "zu verschenken" an den Straßenrand. S nimmt sich aus dem Karton ein Lateinbuch. Es mangelt vorliegend an der Voraussetzung der Fremdheit, da M gem. § 959 BGB das Eigentum an den Büchern in dem Karton aufgegeben hat.

 

2. Tathandlung

a) Wegnahme

Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht unbedingt tätereigenen Gewahrsams.

 

aa) Bestehen fremden Gewahrsams

Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen. Dabei besteht fremder Gewahrsam nur dann, wenn eine andere Person als die Täterin bzw. der Täter an der Sache zumindest Mitgewahrsam hat.  Diese Definition sollte für ein besseres Verständnis, als auch in der gutachtlichen Prüfung (sofern hier Probleme gegeben sind), aufgespalten werden in:

  • Tatsächliche Sachherrschaft

  • Herrschaftswille

Die tatsächliche Sachherrschaft liegt vor, wenn auf die Sache ohne entgegenstehende Hindernisse eingewirkt werden kann. Das bedeutet, die Täterin bzw. der Täter muss ohne jegliche Herausforderungen auf die Sache einwirken können.

Dabei ist der Gewahrsam nicht mit dem zivilrechtlichen Besitz gleichzustellen. So hat bspw. der Paketbote Gewahrsam über die sich im Lieferfahrzeug befindlichen Pakete. Auch spielt es keine Rolle wie nah oder weit der Gewahrsamsinhaber vom Gewahrsamsobjekt ist (Gewahrsamslockerung).

Beispiel: T fährt nach seinem Abitur für mehrere Monate nach Neuseeland, um auf einer Kiwi-Plantage zu arbeiten und lässt sein abgeschlossenes Auto auf einem Parkplatz in Berlin stehen. T behält trotz seiner Distanz zum Auto Gewahrsam am Auto.

Der Herrschaftswille ist der Wille, mit einer Sache nach eigenem Belieben zu verfahren. So können auch Betrunkene, Kinder und Geisteskranke Gewahrsam an einer Sache haben, sofern sie einen Willen, bezogen auf die Sache, äußern können. Der Herrschaftswille endet mit dem Tod. So haben bewusstlose Personen nach der herrschenden Auffassung ebenfalls einen Herrschaftswillen, sofern sie wieder zu Bewusstsein kommen.

Beispiel: F trinkt an ihrem Geburtstag mehrere Dosen eines besonders koffeinhaltigen Erfrischungsgetränks, aus Frust über ihre unliebsamen Geburtstagsgeschenke. Dabei erleidet F massive Kreislaufprobleme und verliert das Bewusstsein. L sieht F bewusstlos auf dem Boden liegen und entwendet ihre goldenen Ohrringe. Wenige Minuten später kommt F wieder zu Bewusstsein. F hatte noch Gewahrsam an den Ohrringen.

 

bb) Begründung neuen Gewahrsams

Weiterhin müsste es zu einer Begründung neuen Gewahrsams an der Sache durch der Täterin bzw. den Täter gekommen sein. Eine Begründung neuen Gewahrsams liegt vor, wenn die Täterin bzw. der Täter, die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er diese ohne Einschränkungen durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Dies liegt zumindest dann vor, wenn die Täterin bzw. der Täter die Sache vom Tatort weggeschafft hat.

Beispiel: A entwendet das Fahrrad von B und verlädt das Fahrrad in seinen Transporter.  A hat neuen Gewahrsam an der Sache begründet, da A ohne Einschränkung des früheren Gewahrsamsinhaber die Sachherrschaft an dem Fahrrad besitzt.

Bei kleineren, leicht bewegbaren Gegenständen wie Geld, Schmuck, Smartphones, Kopfhörer oder Edelsteine reicht nach herrschender Auffassung schon das Ergreifen aus, um neuen Gewahrsam zu begründen (vgl. BGH, 18.02.2010, 3 StR 556/09).

In den Fällen des Ladendiebstahls reicht für die Begründung neuen Gewahrsams die Schaffung einer Gewahrsamsenklave aus.

Diese ist nach herrschender Auffassung gegeben, wenn die Täterin bzw. der Täter eine Sache in ihre „höchstpersönliche Sphäre" bringt, so dass nach allgemeinem Verkehrsverständnis der Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers bereits gebrochen ist, wenngleich sich die Täterin bzw. der Täter noch im Herrschaftsbereich einer anderen Person befindet.

Beispiel: A hat kein Geld für zwei Bierdosen und beschließt daher, eine Bierdose unter seinem Hut zu verstecken. Eine Begründung neuen Gewahrsams liegt vor, da die Bierdose sich in einer höchstpersönlichen Sphäre des A befindet.

Bei größeren Gegenständen wie z.B. einer Bierkiste, welche unter einem größeren Artikel in einem Einkaufswagen versteckt wird, liegt keine Begründung neuen Gewahrsams vor, da die Mitarbeiter*innen des Ladens noch die Möglichkeit haben, in den Einkaufswagen zu sehen.

 

cc) Bruch des Gewahrsams

Des Weiteren müsste es zum Bruch fremden Gewahrsams gekommen sein. Bruch fremden Gewahrsams liegt vor, wenn die Gewahrsamsverschiebung ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers erfolgt.

Beispiel: M leiht F seinen Stift. F findet den Stift von M sehr angenehm beim Schreiben und will den Stift dem M nicht mehr zurückgeben. F hat das Gewahrsam von M nicht gebrochen, da ein Einverständnis des M vorlag.

 

3. Vorsatz

Die Tatbestandsmerkmale müssen seitens der Täterin bzw. des Täters vorsätzlich begangen worden sein, gem. § 15 StGB.

 

4. Rechtswidrige Zueignungsabsicht

a) Zueignungsabsicht

Die Zueignungsabsicht beinhaltet zwei Merkmale, zum einen die Absicht sich oder einem anderen, zumindest vorübergehend, eine Sache anzueignen (Aneignungsabsicht) und zum anderen den Vorsatz zur dauerhaften Enteignung (Enteignungsabsicht).

Die Aneignungsabsicht ist die Absicht, eine Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert wenigstens vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben.

Beispiel: C nimmt von seinem Konkurrenten M die Präsentationsmappe weg, um sie dann später zu vernichten. C hat demnach keine Aneignungsabsicht, da er die Präsentationsmappe nicht in sein Vermögen einverleiben will.

Würde C die Mappe entwenden, um seine eigenen Unterlagen darin zu präsentieren, also wäre die Aneignung des Funktionswerts der Sache Ziel des C´s gewesen, dann würde C mit einer Aneignungsabsicht agieren.

Die Enteignungsabsicht ist die Absicht, den Berechtigten auf Dauer aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen, so muss die Täterin bzw. der Täter die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert auf Dauer entziehen.

Abzugrenzen ist die Enteignungsabsicht von der bloßen Gebrauchsanmaßung.

Beispiel: F verwendet ungefragt das Lehrbuch von M und bringt es nach drei Wochen zurück. Vorliegend liegt keine Enteignungsabsicht vor, jedoch aber eine Gebrauchsanmaßung.

 

b) Rechtswidrigkeit der Zueignung

Des Weiteren müsste die Zueignungsabsicht rechtswidrig sein. Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn kein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf die Übereignung der weggenommen Sache besteht.

 

III. Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit ist, wie hier beschrieben, zu prüfen.

 

IV. Schuld

Die Schuld ist, wie hier beschrieben, zu prüfen.

 

V. Strafe

1. Strafzumessung bei einem besonders schweren Diebstahls

Der Strafrahmen des § 242 StGB kann gem. §243 StGB erhöht werden, wenn eines der sog. Regelbeispiele des § 243 StGB vorliegt.

Die wichtigsten Regelbeispiele des § 243 I StGB sind:

  • § 243 I Nr. 1 StGB: Einbruch und Einsteigen in Gebäude, Dienst- oder Geschäftsräume oder in einen anderen umschlossenen Raum

  • § 243 I Nr. 2 StGB: Verschlusssachendiebstal

  • § 243 I Nr. 3 StGB: Gewerbsmäßiger Diebstahl

  • § 243 I Nr. 4 StGB: Diebstahl von Sachen aus Kirchen oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude

Zum § 243 StGB erscheint ein gesonderter Beitrag.

 

2. Strafantrag gem. § 248 a StGB

Gem. § 248 a StGB muss zur strafrechtlichen Verfolgung von geringwertigen Sachen ein Strafantrag gestellt werden. Die Geringwertigkeitsgrenze liegt nach herrschender Ansicht zwischen ca. 20,00 EUR und 50,00 EUR.

 

C. Werkzeuge

Sache

 

Unter einer Sache im Sinne des § 242 StGB versteht man jeden körperlichen Gegenstand. 

Beweglich

Beweglich ist eine Sache, wenn sie fortbewegt werden kann.

Fremd

Eine Sache ist fremd, wenn sie der Täterin bzw. dem Täter nicht allein gehört und zumindest auch im Miteigentum einer anderen Person steht.

Wegnahme

Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht unbedingt tätereigenen Gewahrsams.

Bestehen fremden Gewahrsams

Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche Sachherrschaft an einer Sache, getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen.

Tatsächliche Sachherrschaft

Die tatsächliche Sachherrschaft liegt vor, wenn der unmittelbaren Verwirklichung des Einwirkungswillens auf die Sache keine Hindernisse entgegenstehen. Das bedeutet, die Täterin bzw. der Täter muss ohne jeglichen Herausforderungen auf die Sache einwirken können.

Herrschaftswille

Der Herrschaftswille ist der Wille, mit einer Sache nach eigenem Belieben zu verfahren.

Begründung neuen Gewahrsams

Eine Begründung neuen Gewahrsams liegt vor, wenn die Täterin bzw. der Täter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ohne Einschränkung durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Sachherrschaft der Täterin bzw. des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann.

Bruch des Gewahrsams

Bruch fremden Gewahrsams liegt vor, wenn die Gewahrsamsverschiebung ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers erfolgt.

Rechtswidrigkeit der Zueignung

Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn kein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf die Übereignung der weggenommen Sache besteht.

 

D. Widerholungsfragen

Frage 1: Wann muss ein Strafantrag gestellt werden?

Frage 2: Ist ein Wohnwagen eine bewegliche Sache?

Frage 3: Ist ein menschlicher Leichnam eine Sache?

Frage 4: Wann ist die Zueignung nicht rechtswidrig?

Frage 5: Können behinderte Personen Gewahrsam an einer Sache haben?

Frage 6: Aus welchen Merkmalen besteht die Zueignungsabsicht?

D. Selbststudium

Bergmann, Marcus; in: ZJS 2016, S. 73-86.

https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2016_1_976.pdf