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Selbstbestimmtes Sterben und Sterbehilfe


A. Einleitung

Schwere oder unheilbare Krankheiten, dauerhafte Schmerzen und altersbedingte Gebrechen können dazu führen, dass ein Mensch sein Leben vorzeitig beenden möchte. So nachvollziehbar dieser Wunsch menschlich sein mag – rechtlich wirft er schwierige Fragen auf: Darf ein Mensch über den Zeitpunkt seines Todes selbst bestimmen? Dürfen andere ihm dabei helfen? Und wo genau verläuft die strafrechtliche Grenze zwischen erlaubter Hilfe und strafbarer Tötung?

Drei Ebenen, sind dabei sorgfältig zu trennen:

  • Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist eine verfassungsrechtliche Frage. Es betrifft den Sterbewilligen selbst und beantwortet, was der Einzelne für sich entscheiden darf.

  • Der Suizid und die Suizidhilfe sind strafrechtliche Fragen. Sie betreffen die Selbsttötung und die Mitwirkung Dritter daran.

  • Die Sterbehilfe im engeren Sinne betrifft das Handeln Dritter am Lebensende – vor allem des Arztes, des Pflegepersonals und der Angehörigen sowie deren mögliche Strafbarkeit.

    Im Vordergrund steht dabei die Frage, inwieweit sich die Beteiligten strafbar machen. Daneben treten berufsrechtliche Folgen für den behandelnden Arzt und sein Personal sowie die Frage, wie man zu Lebzeiten – etwa durch eine Patientenverfügung – Vorkehrungen treffen kann, um im Fall des Falles selbstbestimmt aus dem Leben zu scheiden. Dieser Artikel soll dabei nur die strafrechtlichen Problemstellungen behandeln.

    Hinweis: Dieser Artikel behandelt ein Thema, das belastend sein kann. Wer selbst in einer Krise steckt oder sich um einen anderen Menschen sorgt, findet rund um die Uhr kostenfreie Unterstützung bei der Telefonseelsorge unter 0800 111 0 111 und 0800 111 0 222.

     

B. Abgrenzung Suizid und Sterbehilfe

I. Suizid

II. Sterbehilfe

III. Abgrenzungskriterium und Grenzen

IV. Gegenüberstellung

 

C. Sterbehilfe

I. Aktive Sterbehilfe

II. Passive Sterbehilfe

 

D. Werkzeuge

 

E. Teste dein Wissen!

 

F. Wende dein Wissen an!


 

B. Abgrenzung Suizid und Sterbehilfe

Suizid und Sterbehilfe werden umgangssprachlich häufig in einem Atemzug genannt. Rechtlich handelt es sich um zwei verschiedene Vorgänge, die unterschiedlich behandelt werden. Der Unterschied lässt sich auf eine einfache Frage zurückführen: Wer führt den Tod herbei – der Sterbewillige selbst oder ein anderer?

 

I. Suizid

Ein Suizid liegt vor, wenn ein Mensch seinen eigenen Tod eigenhändig herbeiführt. Entscheidend ist, dass er das unmittelbar zum Tod führende Geschehen selbst beherrscht: Er hat die Tatherrschaft und kann bis zuletzt darüber entscheiden, ob er stirbt.

Der Suizid ist in Deutschland nicht strafbar. Das Strafgesetzbuch kennt keinen Tatbestand der Selbsttötung, auch der Versuch ist nicht strafbar. Die Selbsttötung ist vielmehr Ausdruck der grundrechtlich geschützten Selbstbestimmung (dazu unten IV.).

Aus dieser Straflosigkeit folgt eine zentrale Konsequenz für Dritte:

Wer einen anderen zum Suizid anstiftet oder ihm dabei hilft, bleibt straflos. Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) setzen eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat eines anderen voraus (Grundsatz der limitierten Akzessorietät). Die Selbsttötung ist keine solche Tat. Es fehlt damit bereits an dem Anknüpfungspunkt, an den eine Teilnahmestrafbarkeit anknüpfen könnte. Näher dazu: Täterschaft und Teilnahme.

 

II. Sterbehilfe

Sterbehilfe ist demgegenüber ein Sammelbegriff für das Handeln eines Dritten, das den Tod eines anderen Menschen herbeiführt, ermöglicht oder erleichtert. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Unterschieden werden herkömmlich:

  • die aktive (direkte) Sterbehilfe – der Dritte führt den Tod gezielt herbei;

  • die indirekte (passive) Sterbehilfe – der Dritte lindert Schmerzen und nimmt eine Lebensverkürzung als Nebenfolge in Kauf oder beendet lebenserhaltende Maßnahmen.

 

III. Abgrenzungskriterium und Grenzen

Ob ein strafloser Suizid oder eine strafbare Fremdtötung vorliegt, entscheidet sich danach, wer das unmittelbar todbringende Geschehen beherrscht. Maßgeblich ist der letzte Akt: Wer nimmt die Handlung vor, die den Tod herbeiführt, und wer kann den Ablauf bis zuletzt noch abbrechen?

Auch der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, wer das todbringende Geschehen normativ beherrscht, und nicht darauf, wer äußerlich tätig wird. In seinem sog. Insulin-Beschluss (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 StR 68/21) hatte eine Ehefrau ihrem an chronischen Schmerzen leidenden Ehemann auf dessen wiederholte Bitte Insulin gespritzt. Der BGH sah darin straflose Suizidhilfe: Der Ehemann habe den Gesamtplan beherrscht und eigenverantwortlich davon abgesehen, Rettungsmaßnahmen zu veranlassen.

Straflos ist die Mitwirkung an einem Suizid aber nur, wenn der Sterbewillige freiverantwortlich handelt. Fehlt es daran, kann der Hintermann den Tod als eigene Tat zu verantworten haben: Er wird zum mittelbaren Täter (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB), der den Sterbewilligen als Werkzeug gegen sich selbst einsetzt.

Beispiel zur Abgrenzung

Beispiel zu den Grenzen

 

IV. Gegenüberstellung

 

Recht auf selbstbestimmtes Sterben

Sterbehilfe

Rechtsgebiet

Verfassungsrecht (Grundrecht)

Straf-, Zivil- und Berufsrecht

  Betroffene Person

der Sterbewillige selbst

der Dritte, der handelt

Leitfrage

Was darf ich für mich selbst entscheiden?

Was darf ein anderer für mich tun, ohne sich strafbar zu machen?

Rechtsnatur

Abwehrrecht gegen den Staat

Grenze des staatlichen Strafanspruchs

Grundlage

Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; BVerfGE 153, 182

§§ 211, 212, 216, 223, 323c StGB; §§ 1827 ff. BGB

Grenze

kein Leistungsanspruch gegen Staat oder Private

§ 216 StGB: Tötung auf Verlangen bleibt strafbar

 

C. Sterbehilfe

Für die strafrechtliche Beurteilung der Sterbehilfe ist zwischen zwei Grundkonstellationen zu unterscheiden: der aktiven Sterbehilfe, bei der ein Dritter eine neue Todesursache setzt, und dem Behandlungsabbruch, bei dem eine bereits begonnene Behandlung beendet oder begrenzt wird und die Krankheit ihren Lauf nimmt.

 

I. Aktive Sterbehilfe

Aktive (direkte) Sterbehilfe liegt vor, wenn ein Dritter durch aktives Tun gezielt eine neue Todesursache setzt und dadurch das Leben eines anderen verkürzt.

Sie ist stets strafbar, und zwar als

  • Totschlag, § 212 Abs. 1 StGB oder

  • Mord, §§ 212 Abs. 1, 211 StGB, wenn ein Mordmerkmal verwirklicht ist, oder

  • Tötung auf Verlangen, § 216 StGB, wenn der Getötete den Täter durch ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen zur Tat bestimmt hat.

    § 216 StGB privilegiert die Tat – der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – und verdrängt § 212 StGB. Zugleich zeigt die Vorschrift, dass das Rechtsgut Leben der Einwilligung nicht zugänglich ist: Eine Einwilligung des Getöteten rechtfertigt die Tötung daher nicht. Grundlage ist der verfassungsrechtliche Lebensschutz (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

    Daraus folgt für die Fallbearbeitung:

  • Auf das Motiv des Täters kommt es nicht an. Mitleid entlastet nicht.

  • Auch eine ganz geringfügige Lebensverkürzung genügt; sie muss nicht ins Gewicht fallen.

  • Geschützt ist jedes Leben, unabhängig von Krankheit, Prognose und Alter des Betroffenen.

Näher zu den Tötungsdelikten: Tötungsdelikte, §§ 211 ff. StGB.

Beispiele

Näheres zu Sonderfällen der indirekten Sterbehilfe

Näheres zur Suizidhilfe und dem Nichteingreifen von Medizinern

 

II. Passive Sterbehilfe

Traditionell wurde der aktiven Sterbehilfe die „passive Sterbehilfe“ gegenübergestellt: das Sterbenlassen durch Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen. Diese Einteilung führt in die Irre. Wer ein Beatmungsgerät abschaltet oder den Schlauch einer Magensonde durchtrennt, handelt äußerlich aktiv, verfolgt aber genau dasselbe Ziel wie derjenige, der das Gerät gar nicht erst einschaltet. Die Strafbarkeit hinge dann von Zufälligkeiten der äußeren Handlungsform ab.

Der Bundesgerichtshof hat die Unterscheidung nach aktivem Tun und Unterlassen deshalb im Jahr 2010 aufgegeben und durch die sog. Lehre vom Behandlungsabbruch ersetzt (BGHSt 55, 191 – Fall Putz; BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09). Maßgeblich ist seither nicht mehr die äußere Handlungsform, sondern der Bezug zu einer medizinischen Behandlung und der Wille des Patienten.

Merke: Der Begriff „passive Sterbehilfe“ ist überholt. Er wird hier nur genannt, weil er in älteren Texten und in der Alltagssprache noch verbreitet ist. Rechtlich maßgeblich ist der Behandlungsabbruch.

Ein Behandlungsabbruch umfasst alle Verhaltensweisen – gleich ob aktives Tun oder Unterlassen –, die objektiv und subjektiv darauf gerichtet sind, eine bereits begonnene medizinische Behandlungsmaßnahme dem Willen des Patienten entsprechend insgesamt zu beenden oder auf den nach den jeweiligen Pflege- und Versorgungserfordernissen indizierten Umfang zu reduzieren.

 

Voraussetzungen

a) Lebensbedrohliche Erkrankung

Ein Behandlungsabbruch kommt nur bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung in Betracht. Eine solche liegt vor, wenn die Erkrankung ohne medizinische Behandlung zum Tode des Patienten führen würde.

b) Behandlungsbezug

Die Maßnahme muss sich auf eine mit der Erkrankung zusammenhängende Behandlung beziehen, die unterlassen, begrenzt oder beendet wird. Handlungen ohne Behandlungsbezug – etwa das Ersticken mit einem Kissen – fallen nicht darunter; sie bleiben aktive Sterbehilfe.

c) Patientenwille

Der Behandlungsabbruch muss dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entsprechen. Hier greift das Zivilrecht ein:

  • Patientenverfügung, § 1827 Abs. 1 BGB (bis zum 31. Dezember 2022: § 1901a BGB). Trifft die schriftlich niedergelegte Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, ist sie unmittelbar bindend.

  • Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille, § 1827 Abs. 2 BGB. Fehlt eine Patientenverfügung oder passt sie nicht, ist der mutmaßliche Wille anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln – etwa früherer Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen und sonstiger Wertvorstellungen.

  • Verfahren, §§ 1828, 1829 BGB. Betreuer oder Bevollmächtigter erörtern die Maßnahme mit dem Arzt. Sind sie sich über den Patientenwillen nicht einig, bedarf die Entscheidung der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

    Näher zur Einwilligung: Einwilligung.

d) Berechtigter Personenkreis

Nach früherer Rechtsprechung waren nur Ärzte zum Behandlungsabbruch berechtigt. Der Bundesgerichtshof hat den Kreis erheblich erweitert: Erfasst sind heute behandelnde Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte sowie Dritte, sofern diese vom Arzt, Betreuer oder Bevollmächtigten für die Behandlung und Betreuung als Hilfspersonen hinzugezogen werden.

 

Rechtsfolge und Standort im Deliktsaufbau

Der Tatbestand des § 212 bzw. § 216 StGB ist erfüllt; der Behandlungsabbruch wirkt erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit. Er beruht auf der Einwilligung des Patienten und steht und fällt deshalb mit dem Patientenwillen. Angesichts des absoluten Lebensschutzes stellt der Bundesgerichtshof an die Rechtfertigung hohe Anforderungen (Aufbauschema unter D.).

 

Kehrseite: Behandlung gegen den Willen

Der Patientenwille wirkt in beide Richtungen. Setzt der Arzt die Behandlung gegen oder ohne den Willen des Patienten fort, ist der Eingriff nicht durch eine Einwilligung gedeckt. Er macht sich wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar.

 

Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe

Der Behandlungsabbruch lässt die Krankheit wirken, die ohnehin zum Tode führt. Die aktive Sterbehilfe setzt demgegenüber eine neue, von der Krankheit unabhängige Todesursache. Darin liegt der tragende Grund, weshalb der Behandlungsabbruch bei entsprechendem Patientenwillen zulässig ist, die aktive Sterbehilfe dagegen nicht.

 

D. Werkzeuge

Hilfreiche Artikel zum besseren Verständnis

Übersicht der zu unterscheidenden Kategorien

Prüfungsschema für die passive Sterbehilfe (Behandlungsabbruch)

 

E. Teste dein Wissen!

Frage 1: Ist die Selbsttötung in Deutschland strafbar? Welche Folge hat Ihre Antwort für eine Person, die einem anderen bei der Selbsttötung hilft?

Frage 2: Ein Arzt stellt ein tödlich wirkendes Medikament bereit. Woran entscheidet sich, ob ein strafloser Suizid oder eine strafbare Tötung auf Verlangen vorliegt?

Frage 3: Aus welcher Grundrechtsnorm hat das BVerfG das Recht auf selbstbestimmtes Sterben abgeleitet, und wer kann sich darauf berufen?

Frage 4: Kann ein Sterbewilliger von seinem Hausarzt verlangen, dass dieser ihm Suizidhilfe leistet?

Frage 5: Was ist unter einem Behandlungsabbruch zu verstehen und wie ist er zu prüfen?

 

F. Wende dein Wissen an!

Du willst wissen, ob du das erlernte Wissen auch in einem juristisches Gutachten anwenden kannst? Dann kannst du anhand des folgenden Sachverhalts üben und deine Lösung mit unserer vergleichen. Viel Spaß beim Üben!

Sachverhalt