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Entschuldigender Notwehrexzess, § 33 StGB


A. Einleitung

Einer der nachträglich entschuldigenden Umstände ist der sog. Notwehrexzess des § 33 StGB.

Woraus ergibt sich die Entschuldigung des Notwehrexzesses?

 

Der Notwehrexzess wird geprüft, nachdem die Notwehr auf der Ebene der Rechtswidrigkeit geprüft und abgelehnt wurde. Im Rahmen der Schuld ist dann mit der Prüfung des § 33 StGB fortzufahren. Greift § 33 StGB ist § 35 StGB nicht mehr zu prüfen, da er nur subsidiär (also nachrangig) eingreift.

Die Prüfungsreihenfolge orientiert sich an selbiger der Notwehr nach § 32 StGB. 

Unterschieden wird jedoch in der Notwehrexzesslage und -handlung zwischen dem intensiven und dem extensiven Notwehrexzess. Beim intensiven Notwehrexzess handelt der Täter innerhalb einer bestehenden Notwehrlage, verteidigt das angegriffene Rechtsgut aber mehr als erforderlich oder geboten. Der extensive Notwehrexzess erfasst eine Tatsituation, in der das angegriffene Opfer die Grenze der Gegenwärtigkeit überschreitet.

Worauf die Regelung des § 33 StGB abzielt wird in der Rechtswissenschaft unterschiedlich beurteilt. Der Rechtsprechung und Teilen der Literatur zufolge erfasst § 33 StGB nur den intensiven Notwehrexzess. Andere Stimmen in der Literatur erkennen auch den extensiven Notwehrexzess an.

 


 

I./II. Notwehrexzesslage und -handlung

1. Intensiver Notwehrexzess

Der intensive Notwehrexzess knüpft an das Vorliegen einer Notwehrlage i.S.d. § 32 StGB an. 

Dabei muss innerhalb der Notwehrexzesslage ein Notwehrlage vorliegen (also ein gegenwärtiger, rechtwidriger Angriff bestehen), der Täter die Grenzen des Notwehrrechts jedoch überschreiten. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwehrhandlung des Täters nicht i.S.d. § 32 StGB erforderlich oder geboten war.

Für § 33 StGB ist die Überschreitung der Erforderlichkeitsgrenze typisch. Dabei wählt der Täter nicht das mildeste mögliche Mittel zu seiner Verteidigung. Nach der Erörterung der Notwehrlage und der Ablehnung der Erforderlichkeit ist bei der Prüfung des intensiven Notwehrexzesses lediglich noch auf die Mitursächlichkeit eines asthenischen Affektzustandes einzugehen.

Bei der Überschreitung der Gebotenheitsgrenze handelt der Täter aufgrund eines asthenischen Affekts zuwider seiner Pflicht, gewisse Beeinträchtigungen hinzunehmen oder dem Angriff auszuweichen.

Beispiel

 

2. Extensiver Notwehrexzess

Der extensive Notwehrexzess ist dagegen einschlägig, wenn der Täter die zeitliche Grenze der Gegenwärtigkeit i.S.d. der Notwehrlage nach § 32 StGB überschreitet. Reagiert der Angegriffene vor dem Eintritt der Notwehrlage, spricht man vom vorzeitigen extensiven Notwehrexzess. Reagiert der Angegriffene zeitlich nach der Beendigung der Notwehrlage, spricht man vom nachzeitigen extensiven Notwehrexzess.

Ob diese Konstellationen von der Entschuldigung des § 33 StGB erfasst ist, ist umstritten

Zum Streitstand

Beispiel

 

III. Vorliegen asthenische Affekte

§ 33 StGB erkennt die Affekte Verwirrung, Furcht und Schrecken als asthenische Affekte an. Diese Affekte beruhen auf menschlicher Schwäche. Affekte wie Zorn, Hass und Rache werden nicht von § 33 StGB erfasst. Da § 33 StGB die Überschreitung der Grenzen „aus“ Verwirrung, Furcht oder Schrecken verlangt, muss ein asthenischer Affekt für die Notwehrüberschreitung mindestens mitursächlich sein. Der asthenische Affekt muss jedoch nicht die alleinige Ursache oder eine überwiegende Ursache gewesen sein. Der asthenische Affekt muss einen Störungsgrad aufweisen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann.

 

IV. Verteidigungswille

Der Täter muss zudem die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens besitzen, den Angriff abzuwehren oder zumindest abzuschwächen.

 

V. Sonderkonstellationen

Neben den „Standardfällen“ der intensiven und extensiven Notwehrexzesse existieren die Sonderkonstellationen des bewussten Notwehrexzesses, des Putativnotwehrexzesses und der Notwehrprovokation, welche im Folgenden erläutert werden.

1. Bewusster Notwehrexzess

2. Der Putativnotwehrexzess

3. Notwehrprovokation

 

C. Werkzeuge

Prüfungsaufbau

 

D. Teste dein Wissen!

Frage 1: Was versteht man unter einem intensiven und einem extensiven Notwehrexzess?

Frage 2: Was bedeutet der Begriff „asthenische Affekte“ und nennen Sie Beispiele, wann diese vorliegen!

 

E. Wende dein Wissen an!

Du willst wissen, ob du das erlernte Wissen auch in einem juristisches Gutachten anwenden kannst? Dann kannst du anhand des folgenden Sachverhalts üben und deine Lösung mit unserer vergleichen. Viel Spaß beim Üben!

Sachverhalt und Fallfrage

Gutachterliche Musterlösung