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Raub, § 249 StGB


A. Einleitung

Der Raub zählt neben dem Diebstahl zu den wichtigsten Vermögensdelikten im Strafrecht. Es ist sinnvoll, sich zunächst mit dem Diebstahlstatbestand befasst zu haben, bevor man sich mit § 249 StGB befasst. In dem vorliegenden Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Grundtatbestand des § 249 StGB. Qualifikationsmöglichkeiten bestehen über:

  • § 250 Abs. 1 StGB, Schwerer Raub (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren)

  • § 250 Abs. 2 StGB, Schwerer Raub (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren)

  • § 251 StGB, Raub mit Todesfolge

Der Raub nach § 249 StGB ist von der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB abzugrenzen. Trotz umstrittener Einzelheiten kann festgehalten werden, dass sich der Raub durch eine “Wegnahme” und die räuberische Erpressung durch eine “Weggabe” der Sache auszeichnet. Vereinfacht kann also zusammengefasst werden: Entzieht der Täter dem Opfer die Sache, kann von einem Raub ausgegangen werden, gibt das Opfer dem Täter Sache heraus, ist kann von einer räuberischen Erpressung ausgegangen werden.

 

B. Die Tatbestandsmerkmale des § 249 StGB im Einzelnen

I. Tabestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Fremde bewegliche Sache

b) Wegnahme

c) Qualifiziertes Nötigungsmittel

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Finalzusammenhang

c) Absicht rechtswidriger Zueignung

II. Rechtswidrigkeit 

III. Schuld

 

C. Werkzeuge

 

D. Teste dein Wissen!

 

E. Wende dein Wissen an!


 

B. Die Tatbestandsmerkmale des § 249 StGB im Einzelnen

I. Tatbestand

Die Tathandlung des § 249 StGB setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben voraus.

 

1. Objektiver Tatbestand

a. Fremde bewegliche Sache

Siehe hierzu den Prüfungspunkt Tatobjekt beim Diebstahl aus § 242 StGB.

 

b. Wegnahme 

Siehe hierzu den Prüfungspunkt Wegnahme beim Diebstahl aus § 242 StGB.

 

c. Qualifiziertes Nötigungsmittel  

Der Tatbestand des Raubs setzt eine Wegnahme unter Anwendung eines qualifizierten Nötigungsmittel voraus. Dies kann gem. § 249 StGB die Gewalt gegen eine Person oder die Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sein.

 

  • Gewalt gegen eine Person 

Unter der Gewalt gegen eine Person versteht man die physische Zufügung eines gegenwärtigen Übels, das auf den Körper des Genötigten wirkt, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.

Die Gewalt muss auf einer physischen Einwirkung des Täters beruhen und sich auf den Körper des Genötigten auswirken. Dabei muss es nicht zu einer unmittelbaren Einwirkung auf das Opfer in Form einer Berührung kommen, es reicht bereits, wenn eine Zwangswirkung vorliegt. Zudem ist es wichtig, dass sich die Gewalt auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache beziehen muss.

 

  • Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 

Unter einer Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Gegenwärtig ist die angedrohte Gefahr, wenn der Genötigte die Drohung dahin verstehen soll, dass ein Schadenseintritt sicher oder jedenfalls höchstwahrscheinlich ist, wenn keine Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

Mit der Gefahr für Leib oder Leben wird gegenwärtig gedroht, wenn der Täter nicht unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität in Aussicht stellt.

 

  • Beispiele

Beispiel - Gewalt

Beispiel - Drohung

 

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz 

Die Tatbestandsmerkmale müssen seitens des Täters bzw. der Täterin vorsätzlich begangen worden sein, gem. § 15 StGB.

 

b) Finalzusammenhang

Der Raub setzt nach herrschender Ansicht einen Finalzusammenhang voraus. Dies bedeutet, dass der Täter bzw. die Täterin das Nötigungsmittel einsetzt, um die Wegnahme des Raubmittels zu ermöglichen oder zu erleichtern. Zu beachten ist ebenfalls der Zeitpunkt der Wegnahme, da hierbei der Raub gem. § 249 StGB vom räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB abzugrenzen ist. Wendet der Täter bzw. die Täterin das qualifizierte Nötigungsmittel vor der Vollendung der Wegnahme an, dann ist eine Strafbarkeit aus § 249 Abs. 1 StGB möglich. Wendet der Täter bzw. die Täterin das qualifizierte Nötigungsmittel nach der Vollendung der Wegnahme an, so ist eine Strafbarkeit aus § 252 StGB möglich.

 

c) Rechtswidrige Zueignungsabsicht 

Siehe hierzu den Prüfungspunkt Rechtswidrige Zueignungsabsicht beim Diebstahl aus § 242 StGB.

 

II. Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit ist wie hier beschrieben, zu prüfen.

 

III. Schuld

Die Schuld ist wie hier beschrieben, zu prüfen.

 

C. Werkzeuge

Prüfungsschema, § 249 StGB

Definitionen

 

D. Teste dein Wissen!

Frage 1: Was unterscheidet den Raub vom räuberischen Diebstahl?

Frage 2: Was setzt der Finalzusammenhang voraus?

Frage 3: Welche qualifizierten Nötigungsmittel existieren beim Raub?

Frage 4: Wie lässt sich der Raub qualifizieren?

 

E. Wende dein Wissen an!

Du willst wissen, ob du das erlernte Wissen auch in einem juristisches Gutachten anwenden kannst? Dann kannst du anhand des folgenden Sachverhalts üben und deine Lösung mit unserer vergleichen. Viel Spaß beim Üben!

Sachverhalt