Der übergesetzliche entschuldigende Notstand
A. Einleitung
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand ist nicht in den Gesetzestext aufgenommen worden. Die Entwicklung des übergesetzlichen entschuldigenden Notstandes folgt aus den Grenzen, die sich aus § 35 Abs. 1 S. 1 StGB und § 34 StGB ergeben. Der Hauptanwendungsfall liegt beim quantitativen Lebensnotstand, also der Tötung von Menschen um eine größere Anzahl zu retten. Erfasst sind Sachverhalte der nahezu unlösbaren Pflichtenkollision, welche einen schweren Gewissenskonflikt hervorruft.
Beispiel
Ein pauschaler Ausschluss einer Entschuldigung leuchtet nicht ein, weil sich der Täter in einer ebenso außergewöhnlichen Motivationslage befindet. Sein Nichtstun würde zum Tode vieler Menschen führen, die er hätte retten können, wobei die Rettung zu Lasten einer geringeren Anzahl von Menschenleben führen würde. Dieser besondere Konflikt erfordert Nachsicht. Der übergesetzliche Entschuldigungsgrund muss seinen Ausnahmecharakter beibehalten.
Für den übergesetzlichen entschuldigenden Notstand gelten nach der h.M. alle Voraussetzungen und Einschränkungen des § 35 StGB. Schau dir deshalb vorher unseren Beitrag zu § 35 StGB an!
B. Prüfungsreihenfolge
I. Notstandslage
II. Notstandshandlung
III. Keine Zumutbarkeit der Gefahrenhinnahme
IV. Subjektives Rechtfertigungselement - Rettungswille
C. Werkzeuge
D. Teste dein Wissen!
E. Wende dein Wissen an!
I. Notstandslage
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand setzt im Rahmen der Notstandslage zunächst eine Gefahr für das Leben voraus, weil dann von einer Schwere des Gewissenskonflikts ausgegangen werden kann. Umstritten ist, ob auch Leib und Freiheit erfasst sind. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Konflikt weder mit den Grundsätzen des rechtfertigenden Notstandes, noch des entschuldigenden Notstandes gelöst werden kann. Neben der Gefahrabwendungsabsicht ist erforderlich, dass dem Täter die Hinnahme der Gefahr nicht zuzumuten war.
Umstritten ist, ob der Täter das objektiv kleinere Übel gewählt haben muss oder mindestens eine Gleichwertigkeit der geschützten Interessen erforderlich ist. Hier geht es um das zahlenmäßige Überwiegen, welches bei § 34 StGB nicht berücksichtigt werden darf. Ebenfalls umstritten ist, ob die Gefahr auch auf Unbeteiligte – hier die Gleisarbeiter – übergewälzt werden darf. Dafür spricht, dass sich der Täter wohl auch in einem Gewissenskonflikt befindet, wenn er Unbeteiligte opfert. Da es sich um einen ungeschriebenen Entschuldigungsgrund handelt, bedarf es einer restriktiven Handhabung. Der Täter nimmt bei der Überwälzung der Gefahr auf Unbeteiligte ihr Schicksal in die Hand. Dies spricht gegen eine Entschuldigung in solchen Konstellationen.
II. Notstandshandlung
Die anschließend zu prüfende Notstandshandlung setzt voraus, dass die Handlung nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt oder nach § 35 StGB entschuldigt ist, aber das einzige Mittel darstellt, das das größere Übel vermeiden oder verhindern kann.
III. Keine Zumutbarkeit der Gefahrenhinnahme
Weiter darf die Gefahr für den Täter nicht hinnehmbar sein. Hier gelten die ebenfalls die Grundsätze des § 35 StGB.
IV. Subjektives Rechtfertigungselement - Rettungswille
Schließlich muss der Täter für in Kenntnis der Gefahr handeln, zum Zwecke ihrer Abwendung handeln und reiflich über anderweitige/ mildere Abwendungsmöglichkeiten nachgedacht haben (die Rechtsprechung spricht in diesem Zusammenhang von einer “schweren Gewissensnot”).
C. Werkzeuge
Prüfungsaufbau
D. Teste dein Wissen!
Frage: Wann kommt ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand in Betracht?
E. Wende dein Wissen an!
Du willst wissen, ob du das erlernte Wissen auch in einem juristisches Gutachten anwenden kannst? Dann kannst du anhand des folgenden Sachverhalts üben und deine Lösung mit unserer vergleichen. Viel Spaß beim Üben!