Zum Hauptinhalt springen

Aufbau des Fahrlässigkeitsdelikts, § 15


A. Einleitung

Im Alltag kommt es täglich zu Unfällen bei denen Personen zu Schaden kommen. In diesen Fällen handeln die beteiligten Personen selten mit schlechten Absichten oder dem sicheren Wissen, jemandem zu schaden. Dennoch kann es sein, dass die Person in ihrem konkreten Fall unvorsichtig gehandelt hat und bei genauerer Überlegung hätte erkennen können, dass sie einen anderen gefährdet. Auch ein solches fahrlässiges Verhalten wird von der Rechtsordnung nicht gebilligt und unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe gestellt. Der folgende Beitrag beschäftigt sich deshalb mit dem sog. Fahrlässigkeitsdelikt.



B. Überblick zur Fahrlässigkeitsstrafbarkeit

Gem. § 15 StGB ist fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht. So ist die fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB oder die fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB unter Strafe gestellt. Dagegen gibt es keine Norm, die eine fahrlässige Sachbeschädigung unter Strafe stellt, d.h. dieses Verhalten ist auch nicht strafbar.

Ebenso wie bei den Vorsatzdelikten, ist die Strafbarkeitsprüfung von Fahrlässigkeitsdelikten dreiteilig aufgebaut: Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld. Die Prüfung der Fahrlässigkeit unterscheidet sich jedoch dahingehend zu den Vorsatzdelikten, dass innerhalb der Tatbestandsmäßigkeit nicht zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand getrennt wird. Der Täter hat grade nicht vorsätzlich gehandelt, sodass es keiner subjektiven Tatbestandsprüfung bedarf.

Demzufolge gibt es auch keinen fahrlässigen Versuch oder eine fahrlässige Teilnahme. Voraussetzung für die Strafbarkeit des Versuchs ist der Tatentschluss des Täters (also Vorsatz) und auch ein Teilnehmer muss vorsätzlich handeln damit eine Teilnehmerstrafbarkeit bejaht werden kann.  

Die Fahrlässigkeit lässt sich in zwei verschiedene Erscheinungsformen unterteilen:

Die unbewusste und die bewusste Fahrlässigkeit. Unbewusst fahrlässig handelt, wer bei einem bestimmten Tun oder Unterlassen die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und infolgedessen einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, ohne dies zu erkennen. Es bestehen also weder Wissen noch Wollen bzgl. der Tatbestandsverwirklichung. Ein Täter handelt dagegen bewusst fahrlässig, wenn er es für möglich hält, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, aber pflichtwidrig darauf vertraut, dass er ihn nicht verwirklichen werde. Auf der Seite des Wissens besteht also das „für möglich halten“ der Tatbestandsverwirklichung, während diese aber nicht gewollt ist. An dieser Stelle treten oftmals Abgrenzungsprobleme zum dolus eventualis auf, die im Einzelnen jedoch äußerst streitig sind.

Es gibt auch Vorschriften im StGB, in denen leichtfertiges Handeln verlangt wird (z.B. fahrlässige Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB). Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Es handelt sich also um eine qualifizierte Form der Fahrlässigkeit.

 

C. Prüfungsreihenfolge

I. Tatbestand

1. Tathandlung und Taterfolg

Parallel zu den Vorsatzdelikten, müssen auch im Bereich der Fahrlässigkeit eine Handlung im strafrechtlichen Sinne – also ein vom Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten – und ein Taterfolg gegeben sein. Mögliche Taterfolge sind z.B. der Tod eines anderen Menschen (vgl. § 222 StGB) sowie die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person (vgl. § 229 StGB).

 

2. Kausalität

Ebenso wie bei den Vorsatzdelikten, muss die Handlung des fahrlässigen Täters kausal für den Eintritt des Erfolges gewesen sein. Nach der zumeist angewendeten Äquivalenztheorie ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

 

3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Für die Bejahung einer Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit ist das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung notwendig. Hier liegt der erste entscheidende Unterschied zu den Vorsatzdelikten. Objektiv pflichtwidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. insoweit auch § 276 Abs. 2 BGB). Der Maßstab der anzuwendenden Sorgfalt ergibt sich aus den Anforderungen, die an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. Dabei wird die Gefahrenlage aus einer sog. „ex ante“-Perspektive betrachtet, d.h. die Beurteilung erfolgt aus einer Sicht vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses. Man kann sich also einen „normalen“ Menschen vorstellen, der in die Situation des Täters zurückversetzt wird und zu beurteilen hat, wie er sich in der konkreten Situation und in der Rolle eines gewissenhaften und besonnenen Arztes, Autofahrers, Vater usw. verhalten hätte. Es gilt also grds. ein objektiver Maßstab. Bei der Beurteilung wird jedoch auch etwaiges Sonderwissen des Täters berücksichtigt. Wer z.B. von der Gefährlichkeit einer bestimmten Kreuzung weiß, muss sich an dieser Stelle vorsichtiger verhalten als der Durchschnitt. Nach überwiegender Ansicht muss sich der Täter auch etwaiges Sonderkönnen zurechnen lassen. Z.B. muss ein Rennfahrer auch im normalen Straßenverkehr bei einem brenzligen Bremsmanöver entsprechend reagieren können, wogegen an einen durchschnittlichen Autofahrer niedrigere Anforderungen zu stellen sind.

Bei der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung ist zunächst ist zu prüfen, ob es geschriebene Regeln gibt, die verletzt worden sind. Diese Regeln werden als Sondernormen bezeichnet. Ein Beispiel sind die Vorschriften in der StVO. Fehlen solche Sondernormen, muss auf die ungeschriebenen Sorgfaltsregeln der Verkehrsgepflogenheiten und damit auf die oben erläuterte Maßstabsfigur eines besonnenen und gewissenhaften Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters zurückgegriffen werden.

Ferner kann der sog. Vertrauensgrundsatz herangezogen werden, um den Sorgfaltsmaßstab genauer zu bestimmen. Dieser wird v.a. im Straßenverkehr relevant. Nach diesem Prinzip kann sich ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst verkehrsgerecht verhält grds. darauf verlassen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls pflichtgemäß verhalten, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte auftreten, die ein solches Vertrauen entfallen lassen. Der Vertrauensgrundsatz gilt also nicht, wenn erkennbar ist, dass der andere sich nicht sorgfaltsgemäß verhalten wird. So gilt der Grundsatz z.B. gegenüber Kindern nur eingeschränkt. Der Vertrauensgrundsatz kann auch auf andere Bereiche angewendet werden, z.B. auf das Zusammenarbeiten in einem Ärzteteam.

Darüber hinaus kann sich ein Sorgfaltspflichtverstoß aus der sog. Übernahmefahrlässigkeit ergeben. Von einer Übernahmefahrlässigkeit spricht man, wenn jemand eine Tätigkeit übernimmt, ausführt oder weiterführt, obwohl ihm die dazu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse fehlen.

Beispiel

 

4. Objektive Vorhersehbarkeit

Darüber hinaus müssen der Kausalverlauf und der Erfolgseintritt für den Täter objektiv vorhersehbar gewesen sein. Objektiv voraussehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde. Die Vorhersehbarkeit ist nur dann ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Geschehen um einen sog. atypischen Kausalverlauf gehandelt hat. Bei einem atypischen Kausalverlauf liegt der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist.

Beispiel

 

5. Objektive Zurechnung

Auch der Taterfolg des Fahrlässigkeitsdelikts muss dem Täter objektiv zurechenbar sein. Der Täter muss also eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten Taterfolg realisiert. Neben der Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen kommen im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte dabei insb. dem Pflichtwidrigkeitszusammenhang und dem Schutzzweckzusammenhang eine besondere Bedeutung zu.

 

a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang spielt bei der Fahrlässigkeit eine entscheidende Rolle. Objektiv zurechenbar ist der Taterfolg nur dann, wenn sich im Erfolgseintritt gerade die durch die Pflichtwidrigkeit gesetzte Gefahr auswirkt. Das bedeutet, dass dem Täter der Erfolg nur zugerechnet werden kann, wenn für ihn der Erfolgseintritt bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wäre. Es stellt sich also die Frage, ob der tatbestandliche Erfolg auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten des Täters eingetreten wäre. Dem Täter kann nämlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn er selbst durch korrektes Verhalten den Erfolgseintritt nicht hätte verhindern können.

Beispiel

 

Es ist umstritten, wie Fälle behandelt werden sollen bei denen Zweifel bestehen, ob das hypothetische pflichtgemäße Alternativverhalten den Erfolgseintritt verhindert hätte. Nach der h. M. muss die Realisierung der Pflichtwidrigkeit im Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (so wie im Beispiel). Dagegen steht die sog. Risikoerhöhungstheorie, welche deutlich niedrigere Anforderungen stellt. Nach dieser Ansicht ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn das pflichtwidrige Verhalten im Vergleich zum rechtmäßigen Alternativverhalten das Risiko des Erfolgseintritts deutlich erhöht. Nach dieser Theorie wäre unser A aus dem Beispiel wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB zu bestrafen, da die Nichteinhaltung des Abstandes das Risiko des Sturzes erhöht hat. Dieser Ansatz ist aber nicht überzeugend und widerspricht dem in dubio pro reo Grundsatz. Zudem würden somit Verletzungsdelikte in Gefährdungsdelikte umgewandelt werden, da bereits das Vorliegen eines gefährlichen Verhaltens für die Strafbarkeit genügen würde.

 

b) Schutzzweckzusammenhang

Auch dem sog. Schutzzweckzusammenhang kommt innerhalb der Fahrlässigkeitsdelikte eine hohe Bedeutung zu. Der Verstoß gegen eine Verhaltensnorm bedeutet nicht zwingend die Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr. Es ist vielmehr auf deren Schutzzweck abzustellen. Nur, wenn die verletze Verhaltensnorm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtsguts dienen soll, wurde eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen. Es muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die verletzte Sorgfaltspflicht nach ihrem Sinn und Zweck auch grade den verwirklichten Erfolg vermeiden soll.

Beispiel

 

II. Rechtswidrigkeit

Auf zweiter Ebene ist zu prüfen, ob der Täter auch rechtswidrig gehandelt hat. Auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten kann die Rechtswidrigkeit durch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen ausgeschlossen werden. Ist dies der Fall, wird das Verhalten des Täters nicht von der Rechtsordnung missbilligt und er ist nicht nach dem zu prüfenden Delikt strafbar.

 

III. Schuld

Ebenso wie bei den Vorsatzdelikten, ist auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten die Schuld des Täters ausgeschlossen, wenn dieser im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war (§§ 19, 20 StGB) oder wenn ein anerkannter Entschuldigungsgrund vorliegt.

Als Besonderheit ist jedoch zusätzlich zu prüfen, ob der Täter auch subjektiv fahrlässig gehandelt hat. Während im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit eine rein objektive Sorgfaltspflichtverletzung des Täters geprüft wird, muss an dieser Stelle an seine individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse angeknüpft werden. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Es muss eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen, die für den Täter subjektiv vorhersehbar war. Der Täter muss also nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens im Stande gewesen sein, die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen.

 

D. Werkzeuge - Definitionen

Unbewusste Fahrlässigkeit

Unbewusst fahrlässig handelt, wer bei einem bestimmten Tun oder Unterlassen die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und infolgedessen den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, ohne dies zu erkennen.

Bewusste Fahrlässigkeit

Bewusst fahrlässig handelt, wer es für möglich hält, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, aber pflichtwidrig darauf vertraut, dass er ihn nicht verwirklichen werde.

Leichtfertigkeit

Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt

Kausalität

Kausal im Sinne der Äquivalenztheorie ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele

Objektive Vorhersehbarkeit

Objektiv voraussehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde.

Atypischer Kausalverlauf

Bei einem atypischen Kausalverlauf liegt der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist.

 

 

E. Wiederholungsfragen

Frage 1: Wie unterscheidet man die bewusste von der unbewussten Fahrlässigkeit und vom Vorsatz?

Frage 2: Wann handelt man objektiv sorgfaltswidrig?

 

F. Anwendung

Du willst wissen, ob du das erlente Wissen auch in einem juristisches Gutachten anwenden kannst? Dann kannst du anhand des folgenden Sachverhalts üben und deine Lösung mit unserer vergleichen. Viel Spaß beim üben!

Sachverhalt und Fallfrage

Gutachterliche Musterlösung