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Der Unterschied zwischen Strafe und Maßregel bei der Anwendung strafrechtlicher Normen hinsichtlich der Rechtsfolgen

A. Einführung

Im Rahmen eines Strafverfahrens kann die Ahndung der Straftat auf unterschiedlichem Wege erfolgen: Das Gericht kann den Angeklagten der Tat schuldig sprechen und die Tat entsprechend sanktionieren und/oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung anordnen. Doch worin besteht genau der Unterschied zwischen einer Strafe und einer Maßregel?
 

B. Thema

Das deutsche Strafrecht besteht auf Rechtsfolgenseite aus einem dualistischen Rechtsfolgensystem, wobei man auch von der sog. „Zweispurigkeit des strafrechtlichen Sanktionensystems“ spricht. Dualistisch bedeutet hierbei, dass die Rechtsfolge einer Tat eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung sein kann.

Die Strafe ist eine Sanktion der Gesellschaft, die Tadel ausdrücken soll. Eine Strafe wird gegen eine Person verhangen, die rechtswidrig und schuldhaft einen Tatbestand des Strafgesetzbuches durch Tun oder Unterlassen erfüllt hat und wirkt spezial- sowie generalpräventiv. Somit setzt eine Strafe stets die Schuld des Angeklagten voraus.

Strafen im Sinne des deutschen Gesetzgebers sind die im Gesetz angeordnete Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und das Fahrverbot.

Eine Maßregel wird hingegen aufgrund einer negativen Gefährlichkeitsprognose angeordnet, somit dann, wenn der Angeklagte als „wahrscheinlich gefährlich“ einzustufen ist. Hierbei wird keine Schuld vorausgesetzt, sodass eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Schuldfähige, aber auch gegen Schuldunfähige iSd. § 20 StGB angeordnet werden kann.

Insgesamt sind im deutschen Strafrecht sechs Maßregeln der Besserung und Sicherung verankert, die sich in ambulante und in freiheitsentziehende Maßregeln unterteilen (§ 61 StGB):

Freiheitsentziehende Maßregeln sind die

  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB,

  • Unterbringung in einer Erziehungsanstalt gem. § 64 StGB sowie

  • Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB.

Ambulante Maßregeln hingegen sind

  • die Führungsaufsicht gem. §§ 68-68g StGB,

  • die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. §§ 69ff. StGB sowie

  • das Berufsverbot gem. §§ 70ff. StGB.

Alle Maßregeln der Besserung und Sicherung haben gemeinsam, dass sie verhältnismäßig iSv. § 62 StGB sein müssen.

Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung können gem. § 67 Abs. 1 StGB auch nebeneinander angeordnet werden. Hierbei wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
 

C. Werkzeuge

I. Strafen

1. Freiheitsstrafe

Eine Freiheitsstrafe wird als Folge einer rechtswidrig und schuldhaft begangenen Straftat nach dem Strafgesetzbuch verhängt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe als Einheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt, § 139 StVollzG.

Eine Freiheitsstrafe kann nur dann von einem Richter verhängt werden, wenn die verletzte Strafnorm dies vorsieht. Das mögliche Strafmaß – die Dauer der Freiheitsstrafe – beträgt gem. § 38 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 15 Jahre, wobei die lebenslange Freiheitsstrafe eine Ausnahme bildet. Diese folgt zwingend auf eine Verurteilung wegen Mordes gem. § 211 StGB. Diese Freiheitsstrafe ist gem. § 38 Abs. 1 StGB nicht zeitig, eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ist gem. § 57a Abs. 1 StGB nur möglich, wenn der Täter mindestens 15 Jahre der Strafe verbüßt hat, keine besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde, der Täter keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellt und er in die Aussetzung zur Bewährung einwilligt.

Regelmäßig saß der Täter vor seiner Verurteilung nach der Festnahme durch die Polizei schon in Untersuchungshaft – die Zeit, die er in Untersuchungshaft saß, wird auf seine Freiheitsstrafe angerechnet.

Die Freiheitsstrafe kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung ist meist verbunden mit Auflagen sowie Weisungen (klassisch: Meldeauflage zur wöchentlichen/täglichen Meldung bei der zuständigen Polizeidienststelle). Bei einem Verstoß gegen die Auflagen und Weisungen oder bei Begehung neuer Straftaten widerruft das Gericht die Aussetzung der Strafe zur Bewährung, erlässt einen Haftbefehl und der Verurteilte muss die Freiheitsstrafe in Haft verbüßen.

 

2. Geldstrafe

Die Geldstrafe meint eine Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme und wird in aller Regel nicht neben einer Freiheitsstrafe verhängt. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.

Gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens 5 und maximal 360 Tagessätze, wobei sich die Höhe der Tagessätze nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten – die Höhe der Tagessätze beträgt gem. § 40 Abs. 2 S. 3 StGB mindestens 1 Euro und maximal 30.000,- €. Zahlt der nunmehr Verurteilte die Geldstrafe nicht, muss er die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßen, wobei einem Tagessatz ein Tag Haft entspricht, § 43 S. 2 StGB.
 

3. Fahrverbot

Das Fahrverbot gem. § 44 StGB kann neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden und meint, dass dem Verurteilten für die Dauer des Fahrverbots das Führen eines bestimmten Fahrzeugs oder sämtlicher Fahrzeuge, die durch einen Motor angetrieben werden, untersagt wird, § 44 Abs. 1 S. 1 StGB. Die begangene Straftat muss nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen – es genügt, dass das Fahrverbot „zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe […] vermieden werden kann“, § 44 Abs. 1 S. 2 StGB. Ein Fahrverbot kann für die Dauer zwischen 1 Monat und 6 Monaten verhängt werden. Es beginnt, sobald der Täter nach seiner rechtskräftigen Verurteilung den Führerschein bei der Polizei oder Straßenverkehrsbehörde in amtliche Verwahrung gegeben hat, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats seit Eintritt der Rechtskraft, § 44 Abs. 2 StGB.

 

II. Maßregeln der Besserung und Sicherung

1. Freiheitsentziehende Maßregeln

a.) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, § 63 StGB

Eine Unterbringung ist der zwangsweise verfügte vorübergehende oder dauernde Aufenthalt schuldunfähiger Straftäter in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt.

Voraussetzung einer solchen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB begangen hat und „die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist“ – somit eine negative Gefahrenprognose für den Angeklagten vorliegt.

 

b.) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB

Eine Unterbringung in einer Erziehungsanstalt nach § 64 StGB wird dann angeordnet, wenn der Angeklagte alkohol- oder rauschmittelabhängig ist, er wegen einer Tat, die er im berauschten Zustand begangen hat verurteilt wird und die Prognose gestellt werden kann, dass der Täter infolge seiner Abhängigkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.‘
 

c.) Sicherungsverwahrung, § 66 StGB

Die Sicherungsverwahrung wird gem. § 66 Abs. 1 StGB neben der Strafe angeordnet und stellt die einschneidenste Maßregel des deutschen Strafrechts dar. Sicherungsverwahrung bedeutet, dass der rechtskräftig verurteilte Täter nach Verbüßung seiner Haftstrafe aufgrund seiner besonderen Gewaltgeneigtheit und Gefährlichkeit für die Allgemeinheit in Haft bleiben muss. Die Sicherungsverwahrung wird in besonderen Justizvollzugsanstalten vollzogen. Hierbei genießen die Sicherungsverwahrten bestimmte Hafterleichterungen im Vergleich zur Strafhaft, da die Sicherungsverwahrung abweichend von § 67 Abs. 1 StGB nach der Freiheitsstrafe vollzogen wird und eine reine Präventivfunktion – den Schutz der Allgemeinheit vor Schwerstkriminellen – innehat.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfolgt insbesondere bei Straftaten, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richten und mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren geahndet wurden, § 67 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB. Weitere Gründe für die Anordnung der Sicherungsverwahrung finden sich in § 67 Abs. 1 Nr. 1 b,c, Nr. 2 – 4 StGB

 

2. Ambulante Maßregeln

a) Führungsaufsicht, §§ 68-68g StGB

Die Führungsaufsicht ist in den §§ 68 – 68g StGB geregelt und meint die gesetzlich vorgesehene Führungsaufsicht bzw. die durch einen Richter angeordnete Führungsaufsicht, bei der der Verurteilte einerseits der Führungsaufsichtsstelle des entsprechenden Landgerichts untersteht, welche sein Verhalten und die Erfüllung der Weisungen überwacht und ihm anderseits ein Bewährungshelfer beigeordnet wird.

Die Führungsaufsicht dauert gem. § 68c StGB mindestens 2 und maximal 5 Jahre und hat das Ziel, die Begehung neuer Straftaten durch den verurteilten Straftäter zu verhindern.

Der Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht stellt gem. § 145a StGB eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird.

 

b) Entziehung der Fahrerlaubnis, §§ 69 ff. StGB

Die Entziehung der Fahrerlaubnis bezweckt den Schutz der Allgemeinheit vor Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund der Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen ungeeignet sind und bedeutet, dass dem Betroffenen die erteilte Fahrerlaubnis auf Dauer abgenommen wird. Sie ist in den §§ 69ff. StGB geregelt. Voraussetzung für den Entzug der Fahrerlaubnis ist, dass der Verurteilte eine Straftat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, begangen hat und sich aus der Tat ergibt, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, § 69 Abs. 1 StGB. Gründe, die für eine Ungeeignetheit des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechen, sind in Abs. 2 enumerativ dargelegt, allerdings ist die Aufzählung nicht abschließend. Nach Ablauf einer vom Gericht im Urteil festgelegten Frist kann der Verurteilte die Fahrerlaubnis bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde neu beantragen, sie ist also mit dem Urteil grundsätzlich erst einmal erloschen.

 

c) Berufsverbot, §§ 70 ff. StGB

Das Berufsverbot verfolgt den Zweck, die Allgemeinheit vor Personen zu schützen, die ihren Beruf bzw. ihre berufliche Stellung zur Begehung von Straftaten missbraucht haben und ist in den §§ 70ff. StGB geregelt.

Voraussetzung für die Anordnung eines Berufsverbots ist, dass der Verurteilte eine rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat und „die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird“, § 70 Abs. 1 S. 1 StGB. Nach § 70 Abs. 1 S. 1 StGB kann das Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, gem. § 70 Abs. 1 S. 2 StGB auch für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

 

D. Anwendung 

Beispielfall 1: Der Angeklagte Hans Meyer aus Bielefeld wurde wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde mit der Weisung, dass sich Herr Meyer jeden Tag um 11.30 Uhr auf der Polizeiwache in der Kurt-Schumacher-Straße 46 in Bielefeld melden muss.
1. Herr Meyer hat leider vergessen, sich gestern bei o.g. Dienststelle zu melden, holt dies jedoch umgehend nach.
2. Nunmehr gefällt Herrn Meyer seine Wohnung in Bielefeld-Dornberg nicht mehr und er zieht – ohne die neue Adresse amtlich mitzuteilen – nach Herford zu einem ehemaligen Komplizen eines vorangegangenen Betruges (§ 263 StGB) um, der bereits einschlägig vorbestraft ist. Die Meldeauflage befolgt er aufgrund der „langen Anreisezeit“ und aufgrund der Ansicht, dass es die Polizei nichts anginge, mit wem er seine Freizeit verbringe, ebenfalls nicht mehr.
Was wird nun geschehen?

Lösung: 

A hat sich in beiden Fällen nicht bei der angegebenen Dienststelle der Polizei gemeldet.
In Variante 1 liegt ein Verstoß gegen die Weisung aus § 56 c Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Allerdings ist dies ein einmaliger Verstoß, da Herr Meyer die sich umgehend am nächsten Tag bei der zuständigen Dienststelle der Polizei Bielefeld meldet. Herr Meyer wird nicht in Haft gehen müssen, allerdings kann ihm das Gericht nun einen Bewährungshelfer beiordnen oder die Dauer der Bewährung verlängern, vgl. § 56 f Abs. 2 StGB.
In Variante 2 liegt wiederum ein Verstoß gegen die Weisung aus § 56 c Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Dieser Verstoß ist als gröblich und beharrlich iSv. § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen, sodass die Aussetzung der Strafe gem. § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB durch das Gericht widerrufen wird, der A von der Polizei zur Fahndung ausgeschrieben wird und nach seiner Festnahme die Reststrafe in Haft verbringen muss.

 

Beispielfall 2: Der Angeklagte Hans Meyer aus Bielefeld wurde wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde mit der Weisung, dass sich Herr Meyer jeden Tag um 11.30 Uhr auf der Polizeiwache in der Kurt-Schumacher-Straße 46 in Bielefeld melden muss.
1. Herr Meyer hat leider vergessen, sich gestern bei o.g. Dienststelle zu melden, holt dies jedoch umgehend nach.
2. Nunmehr gefällt Herrn Meyer seine Wohnung in Bielefeld-Dornberg nicht mehr und er zieht – ohne die neue Adresse amtlich mitzuteilen – nach Herford zu einem ehemaligen Komplizen eines vorangegangenen Betruges (§ 263 StGB) um, der bereits einschlägig vorbestraft ist. Die Meldeauflage befolgt er aufgrund der „langen Anreisezeit“ und aufgrund der Ansicht, dass es die Polizei nichts anginge, mit wem er seine Freizeit verbringe, ebenfalls nicht mehr.
Was wird nun geschehen?

Lösung: 

A hat sich in beiden Fällen nicht bei der angegebenen Dienststelle der Polizei gemeldet.
In Variante 1 liegt ein Verstoß gegen die Weisung aus § 56 c Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Allerdings ist dies ein einmaliger Verstoß, da Herr Meyer die sich umgehend am nächsten Tag bei der zuständigen Dienststelle der Polizei Bielefeld meldet. Herr Meyer wird nicht in Haft gehen müssen, allerdings kann ihm das Gericht nun einen Bewährungshelfer beiordnen oder die Dauer der Bewährung verlängern, vgl. § 56 f Abs. 2 StGB.
In Variante 2 liegt wiederum ein Verstoß gegen die Weisung aus § 56 c Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Dieser Verstoß ist als gröblich und beharrlich iSv. § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen, sodass die Aussetzung der Strafe gem. § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB durch das Gericht widerrufen wird, der A von der Polizei zur Fahndung ausgeschrieben wird und nach seiner Festnahme die Reststrafe in Haft verbringen muss.

E. Widerholungsfragen 

Frage 1: Was versteht man unter einer Strafe?

Frage 2: Was versteht man unter einer Maßregel?

Frage 3: Worin besteht der Unterschied zwischen Strafe und Maßregel?

Frage 4: Bedeutet eine lebenslange Freiheitsstrafe wirklich nur eine Verurteilung zu 15 Jahren, wie es sooft in den Medien behauptet wird?

Frage 5: Wie viele Maßregeln gibt es im deutschen Strafrecht und worin unterscheiden sie sich?

Frage 6: Was versteht man unter einem Fahrverbot?

Frage 7: Wann kann ein Fahrverbot verhängt werden?

Frage 8: Was versteht man unter der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und unter welchen Voraussetzungen kann sie angeordnet werden?

Frage 9: Worin besteht der Unterschied zwischen einer Unterbringung nach § 63 StGB und einer Unterbringung nach § 64 StGB?

Frage 10: Welchen Zweck verfolgt das Berufsverbot und wann kann es angeordnet werden?

Frage 11: Worin besteht der Unterschied zwischen dem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis?

Frage 12: Können Maßregeln und Strafen nebeneinander angeordnet werden? Falls ja: Welche Maßnahme wird zuerst vollzogen?

Frage 13: Wie hoch könnte eine Geldstrafe bei einer Einzeltat maximal ausfallen?

Frage 14: Was versteht man unter der Sicherungsverwahrung und wann wird diese angeordnet?