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Entschuldigender Notstand, § 35 Abs. 1 StGB


A. Einleitung

Neben dem Notwehrexzess nach § 33 StGB, kann ein Verhalten auch durch den entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB entschuldigt sein. In der deutschen Rechtspraxis spielt § 35 StGB keine große Rolle. Die Rechtsprechung lässt diesen Entschuldigungsgrund im Ergebnis meistens nicht greifen. In der juristischen Ausbildung hingegen spielt § 35 StGB eine größere Rolle.

In der Bearbeitung eines Falles, muss zunächst das Vorliegen einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Tat geprüft werden. Dazu erfolgt auch die Prüfung von § 32 und § 34 StGB. Bei der Bejahung der Rechtswidrigkeit, ist auf der Ebene der Schuld nach § 33 StGB der § 35 Abs. 1 S. 1 StGB zu prüfen.

Die Rechtsfolge der Straffreiheit nach § 35 Abs. 1 S. 1 StGB ist umstritten. Der Streit geht dabei um den Punkt, dass die Rechtsfolge des Gesetzestextes „handelt ohne Schuld“ nicht wörtlich zu nehmen ist, dass dem Täter also Schuld im Sinne von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit fehle.

Zum Streitstand der Rechtsfolge


 

I. Notstandslage

Leben, Leib und Freiheit sind notstandsfähige Rechtsgüter i.S.d. § 35 Abs. 1 S. 1 StGB. Leib meint die körperliche Unversehrtheit i.S.d. §§ 223 ff. StGB. Erforderlich ist eine erhebliche Leibesgefahr. Freiheit meint die durch § 239 StGB geschützte körperliche Fortbewegungsfreiheit. Auch die Freiheitsgefahr muss erheblich betroffen ein. Die Aufzählung der notstandsfähigen Rechtsgüter ist abschließend.

Der Schutzbereich des entschuldigenden Notstands beschränkt sich auf den Täter, seine Angehörigen und andere ihm nahestehenden Personen. Angehörige sind in § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB legaldefiniert. Bei den anderen dem Täter nahestehenden Personen, handelt es sich um solche, die dem Täter in ähnlicher Weise wie Angehörige, in einer auf eine gewisse Dauer angelegte Beziehung persönlich verbunden sind. Als Beispiele zu nennen sind eheähnliche Gemeinschaften und Liebesbeziehungen, enge Freundschaften und gegebenenfalls auch Mitglieder einer Wohngemeinschaft.

Die Gefahr beschreibt einen Zustand, in dem nach den konkreten Umständen der Eintritt des Schadens ernstlich zu erwarten ist. Zudem muss die Gefahr gegenwärtig sein. Diese ist weiter zu verstehen als die Gegenwärtigkeit des Angriffs i.R.d. § 32 StGB. Sie liegt nicht erst dann vor, wenn der Eintritt des Schadens zeitlich unmittelbar bevorsteht, sondern schon dann, wenn alsbald Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Schadenseintritt noch zuverlässig verhindern zu können. Die Gefahr ist also gegenwärtig, wenn die Gefahr in nächster Zeit in einen Schaden führen kann und ein Abwarten zu einer Verringerung der Abwehrmaßnahmen führt. Dabei ist auf ein Prognoseurteil eines sachkundigen Beobachters abzustellen. Auch eine Dauergefahr ist gegenwärtig. Dabei besteht eine permanente Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die in der Zukunft, vielleicht auch schon in nächsten Augenblick in einen Schaden umschlagen kann.

Wie wirkt sich ein Irrtum über die Notstandslage aus?

 

II. Notstandshandlung

Der Täter muss durch die Begehung einer rechtswidrigen Tat eine Gefahr abwenden wollen die „nicht anders abwendbar“ ist. Dies ist in die Erforderlichkeit der Notstandshandlung zu übersetzen. Die Erforderlichkeit erfasst die Geeignetheit der Notstandshandlung und die Erforderlichkeit im engeren Sinne  als relativ mildestes Mittel.

1. Geeignetheit

Zunächst muss die Tat geeignet sein, die Gefahr abzuwenden. Dies meint keine Sicherheit und wird auch nicht deshalb ausgeschlossen, wenn sich die Maßnahme am Ende als vergeblich erweist. Zur Rettung hochrangiger Rechtsgüter aus erheblichen Gefahren dürfen in Ermangelung besserer Alternativen auch bewusst unsichere Rettungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn sie aus ex ante Sicht immerhin eine vernünftige Chance eröffnen.

Die Notstandshandlung muss zur Beseitigung der Notstandslage erforderlich sein. Bestehende Möglichkeiten die Gefahr ohne strafrechtlich relevantes Verhalten abzuwenden oder dieser auszuweichen, sind vorrangig, wenn sie hinreichende Erfolgschancen bieten und nicht mit Gefahren verbunden sind, die ihrerseits nach § 35 StGB relevant wären.

2. Erforderlichkeit im engeren Sinne

Unter mehreren tatbestandsmäßigen Alternativen, die mit unterschiedlicher Eingriffsintensität verbunden sind, muss die Notstandshandlung das relativ mildeste Mittel darstellen. Erscheinen mehrere Handlungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Geeignetheit und der durch sie bewirkten Rechtsgutsverletzungen völlig gleichwertig, kann sich der Notstandstäter für eine Maßnahme entscheiden. Im Gegensatz zu § 34 StGB findet im Rahmen des § 35 StGB keine Interessenabwägung statt. Ausnahmen werden von § 35 Abs. 1 S. 2 StGB erfasst. Der durch die Notstandshandlung angerichtete Schaden darf lediglich nicht in einem krassen Missverhältnis zur Schwere der Gefahr stehen. Da i.R.d. § 35 StGB keine Interessenabwägung stattfindet, erfasst der entschuldigende Notstand auch die Kollision von gleichwertigen Rechtsgütern, also auch die Kollision von Leben gegen Leben.

  

III. Einschränkungen, § 35 Abs. 1 S. 2 StGB

Die Feststellung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit (§ 35 Abs. 1 S. 1 StGB) genügt nicht für die Straffreiheit des Täters. § 35 Abs. 1 S. 2 StGB sieht vor, dass Straffreiheit nicht zu gewähren ist, „soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen“. Die entscheidende Frage, was zumutbar ist und was nicht, muss anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die Bewertungsunterlagen sind dabei aus den Gründen abzuleiten, die für die Straffreiheit sprechen. Die in § 35 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Regelbeispiele lassen sich als zentrale Prüfungsaspekte integrieren. Es kann gefragt werden, ob ein echtes Opfer, in Form einer erheblichen Einbuße, vom Täter verlangt werden würde, wenn die Gefahrhinnahme als zumutbar deklariert werden würde. Weiter ist zu fragen, ob der Täter einer besonderen Aufopferungspflicht unterliegt, wie sie sich aus einem besonderen Rechtsverhältnis ergibt. Eine wichtige Rolle spielt, ob der Täter eine besondere Verantwortung für die konkrete Gefahrensituation trägt, die für ihn die Zumutbarkeit erhöht.

1. Gefahr einer erheblichen Einbuße

2. Besondere Rechtsverhältnisse

3. Selbstverursachung der Gefahr

 

 IV. Subjektives Rechtfertigungselement - Rettungsabsicht

Der Täter muss nicht nur in bloßer Kenntnis der Gefahr handeln, sondern mit Abwendungswillen. Er muss die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens innehaben, die Gefahr vollständig abzuwehren oder abzuschwächen. Fehlt das subjektive Rechtfertigungselement, wird der tatbestandsmäßig und rechtswidrig handelnde Täter wegen einer vollendeten Tat bestraft.

§ 35 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht also, dass der Täter in Kenntnis der Gefahrenlage und zum Zwecke der Gefahrenabwehr handelt. Der Rechtsprechung zufolge muss der Täter noch eine pflichtgemäße Prüfung etwaiger Abwendungsmöglichkeiten vornehmen. Die Anforderungen an diese Prüfung variieren je nach Situation. Ist sofortiges Handeln zur wirksamen Vermeidung der Rechtseinbußen nicht umgänglich und hat der Täter keine Zeit zum Überlegen, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er nach Möglichkeiten sucht auszuweichen.

 

V. Kein Schuldausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 StGB

Weiter scheidet eine Entschuldigung nach § 35 Abs. 2 StGB aus, wenn der Täter über die Umstände seines entschuldigenden Notstandes irrt, also Umstände annimmt, die ihn entschuldigen würden, diese nicht vorliegen und ein solcher Irrtum für ihn vermeidbar war.

Geht der Täter also fälschlicherweise davon aus, dass ein naher Angehöriger in Lebensgefahr ist, ohne sich zu vergewissern, ob dies wirklich so ist, kann der entschuldigende Notstand ausscheiden, da der vorliegende Irrtum für den Täter (durch das Vergewissern) vermeidbar war.

 

C. Werkzeuge

Definitionen

Prüfungsaufbau

 

D. Teste dein Wissen!

Zur Wiederholung sollen die folgenden drei (Klassiker-) Beispiele dienen.

Beispiel 1

Beispiel 2

Beispiel 3

 

E. Wende dein Wissen an!

Du willst wissen, ob du das erlernte Wissen auch in einem juristisches Gutachten anwenden kannst? Dann kannst du anhand des folgenden Sachverhalts üben und deine Lösung mit unserer vergleichen. Viel Spaß beim Üben!

Sachverhalt und Fallfrage

Gutachterliche Musterlösung