Sachbeschädigung, § 303 StGB
A. Einführung
Eines der am häufigsten begangenen Delikte in Deutschland ist die Sachbeschädigung. Geregelt ist die Sachbeschädigung im 27. Abschnitt des StGB. Die „klassische“ Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ist ein Eigentumsdelikt und somit ein Vermögensdelikt im weiteren Sinne. Da das Schutzgut des § 303 StGB das Eigentum ist, ist der Wert der beschädigten Sache regelmäßig unbedeutend. Im Folgenden soll es ausschließlich um die Sachbeschädigung nach § 303 StGB gehen.
B. Die Sachbeschädigung im Einzelnen
I. Fremde Sache
II. Zerstören n. § 303 Abs. 1 Alt. 2 StGB
III. Beschädigen n. § 303 Abs. 1 Alt. 1 StGB
IV. Erheblichkeit
V. Einzelfälle
VI. Verändern des Erscheinungsbildes n. § 303 Abs. 2 StGB
C. Werkzeuge
D. Teste dein Wissen!
E. Wende dein Wissen an!
I. Fremde Sache
Unter einer Sache ist (wie bspw. auch bei § 242 StGB) jeder körperliche Gegenstand zu verstehen (vgl. § 90 BGB). Irrelevant ist dabei, in welchem Aggregatzustand sich die Sache befindet (fest, flüssig, gasförmig). Nicht als Sache anzusehen sind Strahlen, elektronische Daten, Energie und Rechte (z.B. das Geld auf einem Girokonto).
Auch Tiere sind Sachen im strafrechtlichen Sinne. Streitig ist in dogmatischer Hinsicht, woraus sich diese Einordnung ergibt. Die herrschende Meinung stellt auf den eigenen, vom Zivilrecht unabhängigen Sachbegriff ab. § 324a Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt „Tiere […] oder andere Sachen“. Daraus ergebe sich, dass Tiere unbeschadet des § 90a BGB unmittelbar (und nicht über eine Analogie) in den strafrechtlichen Sachbegriff einzubeziehen seien.
Fremd ist eine Sache dann, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht. Auch hier deckt sich der Begriff mit dem des § 242 StGB. Ob eine Sache „fremd“ ist, ist nach zivilrechtlichen Regelungen zu beurteilen. Daraus folgt, dass alle Sachen, die herrenlos sind oder im Alleineigentum des Täters stehen, kein taugliches Tatobjekt des § 303 StGB sind. Ein Miteigentum (§§ 1008 ff. BGB) des Täters, ein Gesamtheits- sowie ein Sicherungs- und Vorbehaltseigentum sind ausreichend, um eine Sache als „fremd“ i.S.d. § 303 StGB anzusehen.
Im Gegensatz zum Tatbestand des § 242 StGB ist es nicht erforderlich, dass die Sache beweglich ist.
II. Zerstören n. § 303 Abs. 1 Alt. 2 StGB
Eine Sache ist dann zerstört, wenn durch äußere (körperliche) Einwirkung ihre Einheit völlig aufgelöst oder ihre Brauchbarkeit vollständig aufgehoben wird (z.B. Töten eines Tieres, Zertrümmern). Das Zerstören ist eine Steigerung zum Beschädigen. Es gibt kein „teilweises“ Zerstören: Ist die Sache nicht zerstört, so ist sie beschädigt. Zu beachten ist, dass die Tathandlung des Zerstörens auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden kann. So ist dann von einem unechten Unterlassen auszugehen, wenn ein Garant etwa Lebensmittel verderben lässt oder ein Tier nicht füttert, obschon er dazu verpflichtet ist. Gleiches gilt für das Beschädigen.
III. Beschädigen n. § 303 Abs. 1 Alt. 1 StGB
Eine Sache ist dann beschädigt, wenn sich durch eine körperliche Einwirkung ihre stoffliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich verändert (ihre Substanz also mehr als nur unerheblich verletzt wird; sog. Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (sog. Brauchbarkeitsminderung).
Eine Substanzverletzung liegt bereits bei einer Verminderung oder Verschlechterung der Sachsubstanz vor. Typische Beispiele sind etwa das Zerkratzen oder Verbeulen eines Pkw. Auch beim Versprühen des Feuerlöscher-Inhalts ist eine Substanzverletzung zu bejahen.
Die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit ist auf die funktionale oder technische Brauchbarkeit gerichtet. Folglich ist eine Brauchbarkeitsminderung beispielsweise zu bejahen, wenn Sand in ein Getriebe geschüttet oder eine Maschine zerlegt wird. Unbedeutend ist, ob der eingetretene Schaden repariert werden kann; auch die zeitliche Dauer der Brauchbarkeitsminderung ist nicht entscheidend.
Auch durch das Bemalen, Plakatieren, Verunreinigen oder Besprühen einer Sache kann eine Substanzverletzung oder eine Brauchbarkeitsminderung auftreten. So kann etwa Lack die Oberfläche einer Sache (mehr als nur unerheblich) angreifen (Substanzverletzung). Auch infolge der Wiederherstellung und Reinigung kann die Sache beschädigt werden. Ist eine Substanzverletzung zu verneinen, so kann nichtsdestoweniger eine Brauchbarkeitsminderung gegeben sein. Das ist dann der Fall, wenn durch das Besprühen, Bemalen oder Überkleben die Brauchbarkeit der Sache beeinträchtigt wird. Wann das der Fall ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. So ist etwa in dem Beschmieren durchsichtiger Scheiben (eines Autos oder Geschäfts) eine Beeinträchtigung der Sichtfunktion anzunehmen, sodass eine Brauchbarkeitsminderung zu bejahen ist. Auch diese Einwirkung darf dann nicht nur unerheblich sein.
IV. Erheblichkeit
Substanzverletzung und Brauchbarkeitsminderung dürfen jeweils nicht nur unerheblich sein. Unerheblich sind solche Einwirkungen, die ohne einen nennenswerten Aufwand beseitigt werden können. So ist etwa das Ablassen der Luft aus einem Autoreifen regelmäßig nur dann nicht erheblich, wenn sich das Auto an einer mit einer Luftpumpe ausgestatteten Tankstelle befindet. Das Ablassen der Luft aus einem Fahrradreifen hingegen dürfte grundsätzlich unerheblich sein, da eine Luftpumpe häufig greifbar ist.
V. Einzelfälle
Zu beachten ist, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch oder Verbrauch keine Sachbeschädigung darstellt. Verzehrt der Täter also ein dem Opfer gehöriges Lebensmittel, so ist darin keine Sachbeschädigung zu sehen (ggf. aber ein Diebstahl oder eine Unterschlagung). Wird die Sache demgegenüber entgegen ihrem bestimmungsmäßigen Zweck verbraucht, so kommt eine Sachbeschädigung in Form der Zerstörung in Betracht. Verzehrt der Täter also die als Haustier gehaltene Katze des Opfers, so kann er sich nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Fraglich ist, ob die ohne oder gegen den Willen des Eigentümers durchgeführte Reparatur einer Sache eine Sachbeschädigung darstellt. Zwar mag dies zunächst widersprüchlich wirken, da die Sache gerade nicht beschädigt oder zerstört, sondern vielmehr wieder funktionsfähig gemacht wird. Dennoch fallen diese „Reparaturfälle“ regelmäßig unter § 303 Abs. 1 StGB. Der Eigentümer kann nämlich grundsätzlich darüber bestimmen, was mit einer in seinem Eigentum stehenden Sache geschehen soll. Das umfasst auch das Recht, eine beschädigte Sache in diesem Zustand zu lassen. Sollte § 303 Abs. 1 StGB nicht anwendbar sein, so wird eine Reparatur aber jedenfalls unter den Tatbestand des § 303 Abs. 2 StGB zu subsumieren sein.
VI. Verändern des Erscheinungsbildes (§ 303 Abs. 2 StGB)
Zwar kann das Besprühen, Bemalen etc. bereits eine Beschädigung i.S.d. § 303 Abs. 1 Alt. 1 StGB sein. Allerdings gab es aus Sicht der Rechtsprechung Fälle, in denen ein derartiges Verhalten nicht unter § 303 Abs. 1 StGB subsumierbar war. Aus diesem Grund wurde § 303 Abs. 2 StGB eingefügt. Der zweite Absatz soll die Fälle, die nicht unter den ersten Absatz fallen, erfassen und hat damit eine Auffangfunktion. Folglich ist § 303 Abs. 2 StGB subsidiär zu § 303 Abs. 1 StGB.
Auch die Veränderung des Erscheinungsbildes darf nicht nur unerheblich sein. Unerheblich sind etwa solche Zeichnungen oder Graffiti, die das Erscheinungsbild nur minimal beeinträchtigen oder einfach entfernt werden können. Zudem darf die Veränderung nicht nur vorübergehend sein. Vorübergehend sind Einwirkungen, die innerhalb einer kurzen Zeitspanne von selbst vergehen (z.B. durch Regen abgewaschen werden). Ob eine Einwirkung vorübergehend ist, ist aus einer ex-ante-Sicht zu beurteilen. Irrelevant ist, ob den Zeichnungen ein künstlerischer oder politischer Charakter zukommt. Die Intention des Täters ist also unbedeutend.
C. Werkzeuge
Prüfungsschema
Definitionen
D. Teste dein Wissen!
Frage 1: Ist in einer Reparatur eine Sachbeschädigung zu sehen (und wenn ja, warum)?
Frage 2: Wie verhalten sich § 303 Abs. 1 und § 303 Abs. 2 StGB zueinander?
Frage 3: Ist in dem bestimmungsgemäßen Verbrauch einer Sache eine Sachbeschädigung zu sehen?
E. Wende dein Wissen an!
Du willst wissen, ob du das erlernte Wissen auch in einem juristisches Gutachten anwenden kannst? Dann kannst du anhand des folgenden Sachverhalts üben und deine Lösung mit unserer vergleichen. Viel Spaß beim Üben!