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Festnahmerecht, § 127 Abs. 1 S. 1 StPO

A. Einführung

Das Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 S. 1 StPO steht jeder und jedem zu. Der Festnehmende muss nicht gleichzeitig Verletzter sein. Für den Festnehmenden ist § 127 StPO ein Rechtfertigungsgrund. Eine Notwehr des Festgenommenen gegen den rechtmäßig Festnehmenden ist ausgeschlossen.

Hinweis: Lesen Sie zunächst § 127 StPO

 

B. Voraussetzungen des Festnahmerechts

I. Festnahmesituation

Die Festnahme knüpft an eine verfolgbare Straftat, die zum Erlass eines Haft- (§ 112 StPO) oder Unterbringungsbefehls (§ 126a StPO) berechtigen würde.

Die festgehaltene Person muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt worden sein. Auf frischer Tat ist betroffen, wer im Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung unmittelbar an dem oder bei dem Tatort während oder alsbald nach der Tat gestellt wird.

Auf frischer Tat verfolgt wird der Täter, wenn er sich bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird.

Die Tat muss grundsätzlich tatsächlich begangen worden sein oder sich mindestens im Versuch befinden. Durfte der Festnehmende aufgrund der äußeren Umstände und bei pflichtgemäßer Prüfung von einer Straftat ausgehen, liegt ein Tatverdacht vor. Die Festnahmebefugnis erwächst jedoch aus der frisch begangenen Tat und nicht aus einen Tatverdacht. Es ist umstritten, ob ein bloßer Tatverdacht für ein Festnahmerecht genügt.

 

a. Strafrechtliche Auffassung

Nach der strafrechtlichen Auffassung verlangt der Wortlaut des § 127 Abs. 1 StPO, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde. Der unschuldig irrende wird nach dieser Ansicht über den Erlaubnistatbestandsirrtum hinreichend geschützt.

b. Strafprozessuale Auffassung

Dennoch soll die Festnahmebefugnis nicht davon abhängen, dass es wirklich eine Tat gibt. Nach der strafprozessualen Ansicht genügt der bloße Tatverdacht, weil § 127 Abs. 1 StPO das Handeln des Bürgers für den Staat erfasst. Der Polizeibeamte darf gem. § 127 Abs. 2 StPO bei einem bloßen Tatverdacht einschreiten. Dies müsse daher auch für den Privatmann gelten, weil diesem eben diese hoheitliche Befugnis übertragen wurde. Wann ein Tatverdacht i.S.d. § 127 Abs. 2 StPO vorliegt ist umstritten. Der Rspr. zufolge, soll es genügen, wenn die unmittelbar erkennbaren äußeren Umstände einen dringenden Tatverdacht nahelegen. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Aus ex-ante Sicht des Festnehmenden dürfen keine vernünftigen Zweifel an der Tatbegehung bestehen.

c. Stellungnahme

Die strafrechtliche Ansicht ist wegen ihrer strengeren Behandlung einer Privatperson gegenüber einem Polizeibeamten zu streng. Das Festnahmerecht liefe damit leer, da es niemand ausführen würde, in der Angst eine eigenen Straftat zu begehen. Die strafprozessuale Ansicht erfasst die Konstellation besser und wird ihr gerecht. Weil die Privatperson i.R.d. § 127 Abs. 1 StPO für den Staat handelt, ist es schlüssig wenn sie, wie der Polizeibeamte, bei einem dringenden Tatverdacht einschreiten darf.

 

II. Festnahmegründe

Als Festnahmegründe nennt § 127 Abs. 1 S. 1 StPO, dass der auf frischer Tat Betroffene oder Verfolgte der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Die Aufzählung ist abschließend. Die Festnahmegründe können auch nebeneinander bestehen oder aufeinander folgen.

Beim Fluchtverdacht hat der Festnehmende eine Augenblickentscheidung zu treffen. Ein Fluchtverdacht ist anzunehmen, wenn der Festnehmende subjektiv nach dem erkennbaren Verhalten des Täters vernünftigerweise annehmen kann, dieser werde sich dem Strafverfahren entziehen.

Bei der fehlenden Identitätsfeststellung kann die Identität des Betroffenen nicht sofort festgestellt werden, wenn er Angeben zur Person verweigert oder keine gültigen Ausweispapiere mit sich führt. Eine zutreffende Identifizierung durch einen Dritten genügt nicht.

 

III. Festnahmehandlung

Die Festnahmehandlung geht regelmäßig mit der Anwendung von körperlicher Gewalt, Zwang oder Drohungen einher. Bei der Anwendung der Festnahmehandlung sind jedoch Grenzen zu beachten. Denn auch beim Festnehmerecht nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Festnahmebefugnis fehlt, wenn die Bedeutung der Sache zu der erwartenden Sanktion außer Verhältnis steht. Das Festnahmerecht wirkt gegenüber den haftimmanenten Handlungen rechtfertigend. Dabei handelt es sich um Freiheitsberaubung, Nötigung oder leichte Körperverletzung. Bei geringen Straftaten sind Festnahmehandlungen, die zu mehr als leichten Gesundheitsschädigungen führen, nicht gerechtfertigt.

Die Festnahme braucht dem Betroffenen nicht angekündigt werden. Es muss ihm aber erkennbar sein, dass es sich um eine vorläufige Maßnahme handelt, die etwa nur bis zum Eintreffen der Polizei andauert. § 127 Abs. 1 S. 1 StPO erfasst nicht die Durchsuchung des Verdächtigen.

Die Feststellung der Identität erfolgt nach § 127 Abs. 1 S. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft und Polizei sind nach §§ 163b Abs. 1 S. 1, 163a Abs. 4 S 1 StPO dazu verpflichtet, dem Festgenommenen dem gegen ihn vorliegenden Tatverdacht zu eröffnen.

 

IV. Subjektives Rechtfertigungselement

Der Festnehmende muss in Kenntnis der Festnahmesituation und mit der Absicht handeln, den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen. Die Rechtfertigung einer Festnahmehandlung nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO, die zum Zweck der Selbstjustiz erfolgte, ist damit ausgeschlossen.

 

C. Werkzeug

Prüfungsaufbau

I. Festnahmesituation

1. Straftat: Jede verfolgbare Straftat, die zum Erlass eines Haft- § 112 StPO oder Unterbringungsbefehls § 126a StPO berechtigen würde. P: Strafunmündige Kinder § 19 StGB -; Tatverdacht

2. Auf frischer Tat betroffen: Wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. ODER

3. Verfolgt: Wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird.

II. Festnahmegrund

1.Fluchtverdacht: Wenn der Festnehmende nach dem erkennbaren verhalten des Täters vernünftigerweise davon ausgehen muss, dieser werde sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird.

2.Sofortige Identitätsfeststellung nicht möglich: Wenn der Betroffene Angeben zur Person verweigert oder keine gültigen Ausweispapiere (Personalausweis) mit sich führt.

III. Festnahmehandlung

Anwendung körperlicher Gewalt, Anwendung Zwang, Drohen, Abgabe Warnschuss, keine Abgabe eines gezielten Schusses.

IV. Subjektives Rechtfertigungselement

1.Kenntnis der Festnahmesituation

2.Absicht, den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen