Einwilligung
A. Einleitung
Die - in den vorherigen Artikeln behandelte - Rechtfertigung durch einen Notstand verlangt, dass die Gefahr und die Notstandshandlung verschiedene Personen betreffen. Betrifft die Maßnahme nur Rechtsgüter der gefährdeten Person selbst, scheidet § 34 StGB aus.
Eingriffe können dann nur über das Recht des Einzelnen gerechtfertigt werden, frei über seine eigenen Rechtsgüter zu verfügen, also auch in eine Verletzung dieser einzuwilligen. Die Einwilligung und die mutmaßliche Einwilligung sind dabei ungeschriebene, aber anerkannte Rechtfertigungsgründe. Beide rechtfertigen eine tatbestandsmäßige Verletzung von Rechtsgütern, wenn der Rechtsgutinhaber in diese einwilligt - entweder ausdrücklich oder mutmaßlich.
Der rechtfertigende Notstand gem. § 34 StGB tritt hinter den Einwilligungen zurück, da Sie - im Sinne des Rechts auf Selbstbestimmung hinsichtlich der eigenen Rechtsgüter - vorrangig ist. Bis zur Grenze der §§ 216 (Tötung auf Verlangen), 228 StGB (Sittenwidrigkeit einer Körperverletzung) erlaubt die (mutmaßliche) Einwilligung weitergehendere Eingriffe als das Solidaritätsprinzip des Notstandes, etwa tiefgreifende medizinische Eingriffe in die körperliche Integrität, die über das hinausgehen, was über § 34 StGB zu rechtfertigen wäre.
Wie unterscheidet sich die Einwilligung vom tatbestandsausschließenden Einverständnis?
In welchem Verhältnis steht der Notstand des § 34 StGB und die Einwilligung?
Beispiel
B. Prüfungsreihenfolge
I. (Ausdrückliche) Einwilligung
1. Verfügbarkeit des geschützten Rechtsguts
5. Subjektives Rechtfertigungselement
II. Mutmaßliche Einwilligung
1. Verfügbarkeit des geschützten Rechtsguts
3. Mutmaßliche Einwilligungserklärung
a. Subsidiarität: Keine (zumutbare) Einwilligung möglich
b. Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen
4. Subjektives Rechtfertigungselement
C. Werkzeuge
D. Wiederholungsfragen
E. Anwendung
I. (Ausdrückliche) Einwilligung
Die (ausdrückliche) Einwilligung ist dabei vorrangig zu prüfen, jedoch nicht gesetzlich normiert.
Der Einwilligende schließt durch seine Einwilligung grundsätzlich die Rechtswidrigkeit einer strafrechtlich relevanten Handlung eines anderen an seinen Rechtsgütern aus.
Zu den Voraussetzungen einer rechtfertigenden Einwilligung im Einzelnen:
1. Verfügbarkeit des geschützten Rechtsguts
Das Rechtsgut muss disponibel sein. Dies ist bei höchstpersönlichen, also Individualrechtsgütern wie der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigentum der Fall. Rechtsgüter der Allgemeinheit wie der Straßenverkehr oder die Rechtsfindung bei Gericht sind dagegen nicht disponibel.
Beispiel
Bis zu den Grenzen von § 216 und § 228 StGB können auf diese Weise weitgehende Beeinträchtigungen von Rechtsgütern gestattet werden. Der aktuelle oder mutmaßliche Wille des Betroffenen erlaubt bspw. schwere Eingriffe in die körperliche Integrität, an die im Rahmen des § 34 StGB nicht zu denken wäre.
Die Einwilligungssperre des 216 StGB (Verbot der Einwilligung in die eigene Tötung) bereitet keine Schwierigkeiten. Die Einwilligung in eine aktive Tötung ist mangels der Disponibilität des Rechtsguts "Leben" ausgeschlossen. Einwilligungen in lebensgefährliche Körperverletzungen können jedoch erteilt weiden weil bspw. eine lebensgefährliche Operation, die zur Abwendung einer ansonsten noch höheren Lebensgefahr erforderlich ist, aufgrund ihrer lebenserhaltenden Tendenz dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderläuft, sondern ihn sogar fördert.
§ 228 StGB schränkt diese - grundsätzlich mögliche - Einwilligung in Körperverletzungen dann ein, wenn sie “gegen die guten Sitten verstoßen”. Nach herrschender Auffassung ist dies der Fall, wenn die Körperverletzung nicht nur abstrakt, sondern im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensgefährlich ist. Um § 228 StGB also zu “übersetzen”, kann festgehalten werden: “Je konkret lebensgefährlicher eine Körperverletzung ist, desto sittenwidriger und damit ausgeschlossner ist sie”.
2. Einwilligungsfähigkeit
Weiter setzt eine wirksame Einwilligung die Einwilligungsfähigkeit voraus. Die Einwilligungsfähigkeit ist von der tatsächlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Rechtsgutsinhabers abhängig. Der Einwilligende muss nach seiner geistigen Reife imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs in sein Rechtsgut zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. Die Anforderungen sind umso strenger, je gewichtiger der Rechtsgutsangriff und die daraus drohenden Folgen sind. Von der Einsichtsfähigkeit volljähriger Personen ist auszugehen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Je näher der Minderjährige der Volljährigkeitsgrenze ist, desto eher wird man die Einwilligungsfähigkeit bejahen können. Kinder unter 14 Jahren gelten als generell nicht einwilligungsunfähig.
Exkurs: Schadensersatzanspruch, § 228 S. 2 BGB
3. Einwilligungserklärung
Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent (nach schlüssigem Verhalten) erfolgen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist eine Kundgabe nach außen erforderlich. Die Einwilligung muss vor der Tat erklärt und darf bis zur Tat nicht widerrufen worden sein. Eine nachträgliche Genehmigung genügt nicht. Die Einwilligung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden.
4. Freiheit von Willensmängel
Die Einwilligung muss zudem frei von Willensmängeln sein. Leidet die Einwilligung unter Willensmängeln, etwa weil sie unfreiwillig erteilt wurde, ist sie unwirksam. Als Ursache für Willensmängel kommen Täuschung, Drohung, Gewalt und Irrtum in Betracht. Ist die Einwilligung durch Drohung oder Gewalt herbeigeführt worden, liegt ein wesentlicher Willensmangel vor, sobald die Grenzen der verwerflichen Nötigung gem. § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB überschritten sind.
Nicht täuschungsbedingte Irrtümer führen in jedem Fall zur Unwirksamkeit der Einwilligung, wenn der Täter damit als Garant eine Aufklärungspflicht missachtet. Zentrale Bedeutung kommt dabei der ärztlichen Aufklärungspflicht vor einem Heileingriff zu, der als vorsätzliche Körperverletzung einwilligungsbedürftig ist. Zur Herbeiführung einer wirksamen Einwilligung, muss der Patient in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, mögliche Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden sein.
Führt jede Täuschung zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung?
5. Subjektives Rechtfertigungselement
Erforderlich ist die Kenntnis der objektiven Rechtfertigungslage und das Handeln aufgrund der Einwilligung.
II. Mutmaßliche Einwilligung
Gibt es keine ausdrückliche Einwilligung, könnte die mutmaßliche Einwilligung einschlägig sein. Die mutmaßliche Einwilligung ist dabei ebenfalls nicht gesetzlich normiert. Bei einer mutmaßlichen Einwilligung handelt es sich um ein sogenanntes Einwilligungssurrogat, bei dem an die Stelle der erteilten Einwilligungserklärung eine angenommene mutmaßliche Erklärung tritt. Es geht vorrangig darum, mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Indizien, den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu ermitteln. Die rechtfertigende Kraft der mutmaßlichen Einwilligung erwächst daraus, dass dem hypothetischen Willen des an der rechtzeitigen Entscheidung gehinderten Einwilligungsberechtigten gemäß gehandelt wird. Für die Rechtfertigung kommt es nicht darauf an, ob entsprechend seinem tatsächlichen Willen gehandelt wurde, sondern auf die sachgemäße Ermittlung des mutmaßlichen Willens im Eingriffszeitpunkt, in dem eine tatsächliche Rechtsgutspreisgabe nicht vorlag. In den sonstigen Punkten stimmen Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung in ihren Voraussatzungen überein.
1. Verfügbarkeit des geschützten Rechtsguts
Entspricht der (ausdrücklichen) Einwilligung.
2. Einwilligungsfähigkeit
Entspricht der (ausdrücklichen) Einwilligung.
3. Mutmaßliche Einwilligungserklärung
a. Subsidiarität: Keine (zumutbare) Einwilligung möglich
Eine existierende Erklärung ist stets vorrangig. Es muss daher zuerst an das Vorliegen einer konkludenten (durch schlüssiges Verhalten ausdrücklich erteilte) Zustimmung gedacht werden. Eine vorliegende Erklärung darf nicht durch eine – objektiv sogar vernünftigere – mutmaßliche Erklärung ersetzt werden. Eine Ersetzung scheidet auch dort aus, wo der Rechtgutsträger rechtzeitig befragt werden kann.
Bei Operationen kommt eine mutmaßliche Einwilligung nur dann in Betracht, wenn ohne den sofortigen oder späteren Eingriff eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Patienten besteht. Man kann die prüfende Frage stellen, ob sofortiges Handeln geboten ist, weil eine Untätigkeit bis zur Befragungsmöglichkeit den Interessen des Rechtsgutsinhabers mehr schaden als nützen würde.
b. Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen
aa. Mutmaßlicher Wille
Anders als beim rechtfertigenden Notstand n. § 34 StGB kommt es bei der mutmaßlichen Einwilligung nicht auf eine objektive Interessen- und Güterabwägung, sondern auf den hypothetischen Willen des Rechtsgutsträgers an. Bei der Ermittlung des hypothetischen Willens kann eine objektive Güter- und Interessenabwägung jedoch ein Hilfsmittel sein. Der rechtfertigende Notstand betrifft Fälle, in denen ein Eingriff ohne Rücksicht auf den entgegenstehenden Willen des Betroffenen zulässig ist oder das Einverstandensein nicht genügt. Eine Einordnung in den Notstandsbereich würde dazu führen, dass es auf den mutmaßlichen Willen gar nicht ankäme, sondern die Interessenabwägung den Ausschlag geben würde. Es darf aber gerade nicht darauf hinauslaufen, dass die Abwesenheit oder Entscheidungsunfähigkeit des Einwilligungsberechtigten im Handlungszeitpunkt dazu berechtigt, dem Willen des augenblicklich nicht befragbaren Rechtsgutsträgers entgegenzuhandeln.
bb. Ermittlung des mutmaßlichen Willens
Der Rechtsgutsträger ist auch bei der mutmaßlichen Einwilligung in seinem Selbstbestimmungsrecht betroffen. Es muss daher seine mutmaßliche und nicht die objektiv beste Antwort ermittelt werden. Hat sich der Rechtsgutsträger vorher mit der Tatsituation auseinandergesetzt, müssen solche Äußerungen berücksichtigt werden. Für das Beispiel der Operation bedeutet dies, dass aus den individuellen Interessen, Wünschen, Bedürfnissen und Wertvorstellungen des Rechtsgutsträgers, sein mutmaßlicher Wille zu ermitteln ist. Objektive Kriterien haben keine eigenständige Bedeutung, können aber bei der Ermittlung des individuellen hypothetischen Willens dienlich sein. Liegen keine Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung des Rechtsgutsträgers vor, wird davon auszugehen sein, dass sein hypothetischer Wille mit dem übereinstimmt, was gemeinhin als normal und vernünftig angesehen wird. Je weniger Indizien vorliegen, aus denen auf die höchstpersönlichen Willen des Rechtsgutsträgers geschlossen werden kann, desto stärker muss bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens von dem geschlossen werden, woran sich ein verständiger Mensch in der jeweiligen Situation allgemein orientieren würde.
cc. Willensmängel
Willensmängel können nur im Zusammenhang mit einer vorhandenen Erklärung Bedeutung erlangen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der mutmaßlichen Einwilligung wird aus der ex-ante-Perspektive, d.h. nach den erkennbaren Umständen zum Tatzeitpunkt beurteilt. Ist danach eine mutmaßliche Einwilligung zu bejahen oder zu verneinen, hat es keine Bedeutung, ob der Betroffene nachträglich dem Eingriff widerspricht oder ihn billigt.
Beispiel
4. Subjektives Rechtfertigungselement
Zur subjektiven Rechtfertigung muss der Täter die rechtfertigenden Umstände kennen und die Absicht haben, dem Willen des Einwilligungsberechtigten entsprechend zu handeln.
Welche Konstellationen können dabei unterschieden werden?
C. Werkzeuge
Prüfungsaufbau
D. Teste dein Wissen!
Wie unterscheiden sich die Einwilligung und die hypothetische Einwilligung
Ist die Einwilligung in alle Rechtsgutverletzungen möglich?