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Notwehr, § 32 StGB


A. Einleitung

Verletzt jemand vorsätzlich eine andere Person oder beschädigt er vorsätzlich eine fremde Sache, macht er sich grundsätzlich nach § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung oder § 303 Abs. 1 StGB wegen Sachbeschädigung strafbar. Wird die Person jedoch angegriffen und beschädigt in Folge dessen eine fremde Sache oder verletzt den Angreifer, führt dies in der Regel nicht zu einer Strafbarkeit, da die Tat gerechtfertigt ist.

Die Notwehr und die Nothilfe stellen Rechtfertigungsgründe dar und sind entsprechend unter dem Prüfungspunkt „Rechtswidrigkeit“ im Deliktsaufbau zu prüfen.

Woraus ergibt sich das Notwehrrecht?

 

Werden wir selbst angegriffen, befinden wir uns in einer sog. Notwehrlage und dürfen uns entsprechend mit einer sog. Notwehrhandlung verteidigen. Rechtlich normiert ist dieses Notwehrrecht in § 32 Abs. 1 , 2 Alt. 1 StGB. Folglich handelt  derjenige, der eine Tat begeht, die durch Notwehr gerechtfertigt ist, nicht rechtswidrig und kann nicht bestraft werden. Verteidigen wir einen anderen Menschen vor einem solchen Angriff, handeln wir in Nothilfe, welche eine besondere Form der Notwehr n. § 32 Abs. 2 Alt. 2 StGB darstellt.

Beispiel


 

I. Notwehrlage

Zunächst muss objektiv eine Notwehrlage gegeben sein. Diese zeichnet sich durch einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff eines Menschen auf einen Menschen aus.

 

1. Angriff

Ein Angriff ist jedes menschliche Verhalten, dass ein rechtlich geschütztes Gut oder Interesse des Einzelnen bedroht oder verletzt. Ein schuldhaftes Angriffsverhalten wird nicht vorausgesetzt. Zudem sind von Tieren ausgehende Angriffe nicht erfasst; eine entsprechende Abwehrmaßnahme des Angegriffenen kann nicht nach § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt sein. Tierische Angriffe sind von solchen menschlichen Angriffen abzugrenzen, bei denen ein Mensch ein Tier als Angriffswerkzeug einsetzt. Erstere sind nicht von § 32 Abs. 1 StGB erfasst, letztere dagegen schon.

Notwehrfähig ist jedes Gut und Interesse, dass dem Angegriffenen zusteht und rechtlich geschützt ist (z.B. Leben, Körper, Gesundheit, körperliche Freiheit, Eigentum).

Beispiele

 

2. Gegenwärtigkeit des Angriffs

Ein Angriff muss auch gegenwärtig sein. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Präventive Notwehrmaßnahmen gegen potenzielle oder künftige Ereignisse isnd noch keine Angriffe im Sinne des § 32 StGB.

Beispiel

 

Ein Angriff bleibt hingegen gegenwärtig, solange dieser noch fortdauert und abgewendet werden kann.

Beispiel

 

3. Rechtswidrigkeit des Angriffs

Der Angriff müsste zudem rechtswidrig sein.

Rechtswidrig ist ein Angriff, der objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Ein rechtswidriger Angriff liegt zumindest dann vor, wenn der Angreifer seinerseits nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt ist. Eine Notwehr gegen Notwehr ist somit nicht zulässig.

 

II. Notwehrhandlung

Wurde die Notwehrlage bejaht, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob eine taugliche Notwehrhandlung vorliegt.

Die Notwehrhandlung muss sich gegen den Angreifer richten, objektiv erforderlich und normativ geboten sein.

 

1. Gerichtet gegen den Angreifer

Die Notwehrhandlung darf sich nur gegen den Angreifer und dessen Rechtsgüter richten. Rechtsgüter von unbeteiligten Dritten dürfen im Rahmen der Notwehr nach § 32 StGB nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

 

2. Erforderlichkeit der Notwehrhandlung

Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie zur Angriffsabwehr geeignet ist und gleichzeitig das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.

 

a. Geeignetheit

Die Notwehrhandlung ist zur Angriffsabwehr geeignet, wenn die Maßnahme grundsätzlich in der Lage ist, den Angriff zu beenden, abzuschwächen oder ihn wenigstens zu erschweren. An die Geeignetheit dürfen nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden, um auch unterlegenen Angegriffenen das Notwehrrecht nicht zu nehmen.

Beispiel

 

b. Relativ mildestes Mittel

Die Notwehrhandlung muss zudem das relativ mildeste Mittel darstellen (sog. Erforderlichkeit im engeren Sinne). Zu wählen ist immer dasjenige Verteidigungsmittel zur Angriffsabwehr, das den geringsten Schaden unter allen anderen gleichwirksamen Mitteln verursacht. Maßgeblich ist immer die konkrete Angriffssituation.

Beispiel

 

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn lebensgefährliche Waffen (z.B. Schusswaffen oder Messer) zur Abwehr eingesetzt werden. Die Zufügung einer tödlichen Verletzung kann zwar grundsätzlich vom Notwehrrecht gedeckt sein, muss aber stets „ultima ratio“ (lateinisch: letzte Möglichkeit) bleiben. Daher ist der Einsatz solcher Verteidigungsmittel in der Regel zunächst anzudrohen (z.B. mündliche Androhung und Warnschuss). Reicht dies nicht aus, muss der Versuch unternommen werden, weniger sensible Körperteile zu treffen (z.B. Arme oder Beine). Erst als letzten Ausweg darf ein gezielter (tödlicher) Schuss oder Stich abgegeben werden.

Zwingend sind derartige weniger gefährliche Einsatzformen aber nur, wenn sie im konkreten Fall eine so hohe Erfolgsaussicht haben und sie dem Angegriffenen zeitlich zugemutet werden können.

Beispiel

 

c. Gebotenheit der Notwehrhandlung

In einigen Ausnahmefällen kann das Notwehrrecht eingeschränkt sein. Diese Einschränkungen hängen von normativen und sozialethischen Erwägungen ab. Im Wortlaut des § 32 Abs. 1 BGB wird die Möglichkeit der Einschränkung daran festgemacht, dass die Notwehr „geboten“ sein muss.

Die Einschränkungen der Gebotenheit der Notwehr können entweder zu einer Beschränkung oder dem gänzlichen Wegfall des Notwehrrechts führen. Ist ein Notwehrrecht nach normativen und sozialethischen Erwägungen einzuschränken, erfolgt dies nach der so genannten „Drei-Stufen-Theorie“: Auf der ersten Stufe hat der Angegriffene auszuweichen zu versuchen, sodass ihn der Angriff nicht trifft. Gelingt ihm dies nicht, darf der Angegriffene zur defensiven sog. Schutzwehr übergehen. Er kann z.B. die Arme schützend vor seinen Körper legen oder andere defensive Abwehrmaßnahmen einleiten. Erst als letzte Möglichkeit darf der Angegriffene zur aktiven Abwehr des Angriffs (sog. Trutzwehr) durch einen Gegenangriff übergehen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Trutzwehr nur unter größtmöglicher Schonung des Angreifers zulässig ist.

Die Gebotenheit wird vor allem in folgenden Fallgruppen problematisiert:

Fallgruppe: Krasses Missverhältnis

Fallgruppe: Angriffe Schuldunfähiger

Fallgruppe: Enge familiäre Beziehung

Fallgruppe: Absichtlich provozierter Angriff

Fallgruppe: Nicht absichtlich herbeigeführter aber vorwerfbar herbeigeführter Angriff

 

III. Subjektive Voraussetzung: Verteidigungswille

In subjektiver Hinsicht muss der in Notwehr Handelnde einen Verteidigungswillen aufweisen. Dafür ist zweifaches erforderlich: Der Handelnde muss das Vorliegen einer Notwehrlage erkannt haben und zudem in der Absicht gehandelt haben, den Angriff abzuwehren. Dabei muss der Verteidigungswille nicht das einzige Handlungsmotiv sein. Er muss jedoch bestimmend und ein ausschlaggebendes Motiv für die Abwehrhandlung darstellen.

 

C. Werkzeuge

Prüfungsaufbau und Definitionen

 

D. Wiederholungsfragen 

Frage 1: Was sind die beiden Grundprinzipien, auf welchen die Notwehr beruht?

Frage 2: Durch welche drei Voraussetzungen zeichnet sich die Notwehrlage aus?

Frage 3: Was sind die Voraussetzungen der Notwehrhandlung?

Frage 4: Wonach richtet sich im Rahmen der Gebotenheitsprüfung eine etwaige Einschränkung des Notwehrrechts?

Frage 5: Nennen Sie zwei Fallgruppen, bei denen die Gebotenheit der Notwehr zu problematisieren ist.

 

E. Anwendung

Du willst wissen, ob du das erlente Wissen auch in einem juristisches Gutachten anwenden kannst? Dann kannst du anhand des folgenden Sachverhalts üben und deine Lösung mit unserer vergleichen. Viel Spaß beim Üben!

Sachverhalt und Fallfrage

Gutachterliche Musterlösung