Verletzt jemand vorsätzlich eine andere Person oder beschädigt er vorsätzlich eine fremde Sache, macht er sich grundsätzlich nach § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung oder § 303 Abs. 1 StGB wegen Sachbeschädigung strafbar. Wird die Person jedoch angegriffen und beschädigt in Folge dessen eine fremde Sache oder verletzt den Angreifer, führt dies in der Regel nicht zu einer Strafbarkeit, da die Tat gerechtfertigt ist.
Die Notwehr und die Nothilfe stellen Rechtfertigungsgründe dar und sind entsprechend unter dem Prüfungspunkt „Rechtswidrigkeit“ im Deliktsaufbau zu prüfen.
Woraus ergibt sich das Notwehrrecht?
Getragen wird die Notwehr nach § 32 StGB von zwei Grundprinzipien:
Zum einen soll ein effektiver Individualschutz gewährleistet sein (sog. Schutzprinzip): Schon seit der Antike herrscht das anerkannte „Urrecht“ des Menschen, sich gegen einen Angriff zur Wehr setzen zu können. Demnach soll der einzelne Mensch sich verteidigen dürfen, wenn er sich einem Angriff ausgesetzt sieht.
Zum anderen geht es um eine effektive Rechtsbewährung (sog. Rechtsbewährungsgedanke): Die Notwehr ist die stellvertretende Wahrnehmung der eigentlich dem Staat zustehenden Aufgabe der Verteidigung der Rechtsordnung. Jeder durch Notwehr abgewehrte Angriff erhält somit die Rechtsordnung.
Werden wir selbst angegriffen, befinden wir uns in einer sog. Notwehrlage und dürfen uns entsprechend mit einer sog. Notwehrhandlung verteidigen. Rechtlich normiert ist dieses Notwehrrecht in § 32 Abs. 1 , 2 Alt. 1 StGB. Folglich handelt derjenige, der eine Tat begeht, die durch Notwehr gerechtfertigt ist, nicht rechtswidrig und kann nicht bestraft werden. Verteidigen wir einen anderen Menschen vor einem solchen Angriff, handeln wir in Nothilfe, welche eine besondere Form der Notwehr n. § 32 Abs. 2 Alt. 2 StGB darstellt.
Beispiel
Kai sieht, wie Josie im Park von einem Mann angegriffen wird. Kai läuft zu den beiden und schubst den Mann so heftig, dass er stürzt und daraufhin verdutzt wegläuft. Kai hat Josies Rechtsgüter „Leib und Leben“ geschützt und somit in Nothilfe i.S.d. § 32 Abs. 2 Alt. 1 StGB gehandelt.
Wehrt sich Josie selbst gegen den angreifenden Mann, handelt sie dagegen in Notwehr n. § 32 Abs. 2 Alt. 2 StGB.
Zunächst muss objektiv eine Notwehrlage gegeben sein. Diese zeichnet sich durch einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff eines Menschen auf einen Menschen aus.
1. Angriff
Ein Angriff ist jedes menschliche Verhalten, dass ein rechtlich geschütztes Gut oder Interesse des Einzelnen bedroht oder verletzt. Ein schuldhaftes Angriffsverhalten wird nicht vorausgesetzt. Zudem sind von Tieren ausgehende Angriffe nicht erfasst; eine entsprechende Abwehrmaßnahme des Angegriffenen kann nicht nach § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt sein. Tierische Angriffe sind von solchen menschlichen Angriffen abzugrenzen, bei denen ein Mensch ein Tier als Angriffswerkzeug einsetzt. Erstere sind nicht von § 32 Abs. 1 StGB erfasst, letztere dagegen schon.
Notwehrfähig ist jedes Gut und Interesse, dass dem Angegriffenen zusteht und rechtlich geschützt ist (z.B. Leben, Körper, Gesundheit, körperliche Freiheit, Eigentum).
Beispiele
Tim geht abends mit seinem Hund Max im Park spazieren. Plötzlich springt eine vermummte Gestalt aus dem Gebüsch, läuft auf Max zu und versucht ihn mit dem Messer zu verletzen. Hier liegt ein Angriff auf das Leben und den Körper von Max vor. Dieser darf sich daher zur Wehr setzen und sich verteidigen. Notwehrfähige Rechtsgüter sind hierbei das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Tim.
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Der Nachbar von Tim mag seinen Hund Max nicht, da dieser sehr groß ist und bedrohlich aussieht. Deshalb beschließt der Nachbar, dass dem Hund gezeigt werden muss, wer der „Herr im Haus“ ist. Er nimmt ein schweres Lexikon und „nimmt die Verfolgung auf“, als Tim und Max das Haus verlassen. Der Nachbar schleicht sich von hinten heran und möchte den Hund mit dem Buch treffen. Tim bemerkt den Angriff in letzter Sekunde, schubst den Nachbarn zur Seite und verhindert so einen Angriff auf seinem Hund Max. Notwehrfähiges Rechtsgut ist hier das Eigentum von Tim in Form seines Hundes (siehe § 90a BGB)
2. Gegenwärtigkeit des Angriffs
Ein Angriff muss auch gegenwärtig sein. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Präventive Notwehrmaßnahmen gegen potenzielle oder künftige Ereignisse isnd noch keine Angriffe im Sinne des § 32 StGB.
Beispiel
Der Wirt Manfred erfährt um 22 Uhr, dass ihn drei Gäste nach Geschäftsschluss gegen ca. 1 Uhr überfallen wollen und schüttet ihnen deshalb vorsorglich K.O.-Tropfen ins Bier. Hier ist der Angriff auf die körperliche Unversehrtseit und das Vermögen von Manfred noch nicht gegenwärtig, da der Angriff erst in drei Stunden stattfinden soll. Die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung durch die K.O.-Tropfen können deshalb nicht durch Notwehr gerechtfertigt sein.
Ein Angriff bleibt hingegen gegenwärtig, solange dieser noch fortdauert und abgewendet werden kann.
Beispiel
Marion geht über einen Wochenmarkt spazieren und schaut nach frischem Obst und Gemüse. Plötzlich schleicht sich Peter an sie heran und versucht, ihr die Handtasche zu entreißen. Marion versucht die Tasche mit ihren Händen festzuhalten. Peter jedoch schubst Marion heftig, sodass diese das Gleichgewicht verliert, hinfällt und die Tasche nicht mehr festhalten kann. Peter flüchtet indes mit der Tasche. Marion hat sich schnell wieder gefangen und aufgerichtet und nimmt die Verfolgung des Täters auf. Nach einer ganzen Weile holt sie Peter ein, springt auf seinen Rücken und bringt ihn so zu Fall. Diese Verteidigung von Marion war gem. § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt, da immer noch ein gegenwärtiger Angriff von Peter aus vorlag. Der Raub war zwar schon vollendet, die Rechtsgutsverletzung des Eigentums von Marion dauerte jedoch immer noch an und konnte dementsprechend noch abgewendet werden.
3. Rechtswidrigkeit des Angriffs
Der Angriff müsste zudem rechtswidrig sein.
Rechtswidrig ist ein Angriff, der objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Ein rechtswidriger Angriff liegt zumindest dann vor, wenn der Angreifer seinerseits nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt ist. Eine Notwehr gegen Notwehr ist somit nicht zulässig.
II. Notwehrhandlung
Wurde die Notwehrlage bejaht, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob eine taugliche Notwehrhandlung vorliegt.
Die Notwehrhandlung muss sich gegen den Angreifer richten, objektiv erforderlich und normativ geboten sein.
1. Gerichtet gegen den Angreifer
Die Notwehrhandlung darf sich nur gegen den Angreifer und dessen Rechtsgüter richten. Rechtsgüter von unbeteiligten Dritten dürfen im Rahmen der Notwehr nach § 32 StGB nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.
2. Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie zur Angriffsabwehr geeignet ist und gleichzeitig das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.
a. Geeignetheit
Die Notwehrhandlung ist zur Angriffsabwehr geeignet, wenn die Maßnahme grundsätzlich in der Lage ist, den Angriff zu beenden, abzuschwächen oder ihn wenigstens zu erschweren. An die Geeignetheit dürfen nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden, um auch unterlegenen Angegriffenen das Notwehrrecht nicht zu nehmen.
Beispiel
Der 2 Meter große und 120 Kilogramm schwere Arnold versucht die 1,5 Meter kleine und zierliche Tina zu fesseln und zu knebeln. Hier liegt ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff auf die (Bewegungs-) Freiheit von Tina vor. Tina versucht sich zu wehren, indem sie mit Armen und Beinen um sich schlägt. Auch wenn diese Maßnahme angesichts des Größen- und Gewichtsunterschiedes nicht zur Beendigung des Angriffs führen kann, erschwert sie zumindest den Angriff von Arnold und ist somit zur Angriffsabwehr geeignet.
b. Relativ mildestes Mittel
Die Notwehrhandlung muss zudem das relativ mildeste Mittel darstellen (sog. Erforderlichkeit im engeren Sinne). Zu wählen ist immer dasjenige Verteidigungsmittel zur Angriffsabwehr, das den geringsten Schaden unter allen anderen gleichwirksamen Mitteln verursacht. Maßgeblich ist immer die konkrete Angriffssituation.
Beispiel
Tina wird von einem Einbrecher in ihrer Wohnung angegriffen. Als Abwehrmittel stehen der körperlich unterlegenen Tina ihr Pfefferspray sowie ein langes Küchenmesser zur Verfügung. Nach dem Gebot des relativ mildesten Mittels müsste Tina erst das Pfefferspray einsetzen, ehe sie das Messer zur Verteidigung nehmen darf, da das Pfefferspray weniger Schaden anrichten kann als ein Messer. Sollte das Pfefferspray jedoch nicht griffbereit oder leer sein, stellt das Messer das einzige Abwehrmittel dar, sodass Tina das Messer in einem solchen Fall zur Abwehr einsetzen darf.
Vorsicht ist allerdings geboten, wenn lebensgefährliche Waffen (z.B. Schusswaffen oder Messer) zur Abwehr eingesetzt werden. Die Zufügung einer tödlichen Verletzung kann zwar grundsätzlich vom Notwehrrecht gedeckt sein, muss aber stets „ultima ratio“ (lateinisch: letzte Möglichkeit) bleiben. Daher ist der Einsatz solcher Verteidigungsmittel in der Regel zunächst anzudrohen (z.B. mündliche Androhung und Warnschuss). Reicht dies nicht aus, muss der Versuch unternommen werden, weniger sensible Körperteile zu treffen (z.B. Arme oder Beine). Erst als letzten Ausweg darf ein gezielter (tödlicher) Schuss oder Stich abgegeben werden.
Zwingend sind derartige weniger gefährliche Einsatzformen aber nur, wenn sie im konkreten Fall eine so hohe Erfolgsaussicht haben und sie dem Angegriffenen zeitlich zugemutet werden können.
Beispiel
Rennt der Angreifer auf das Opfer zu oder holt er unmittelbar vor ihm das Messer aus der Tasche, kann dem Angegriffenen nicht zugemutet werden, dass er eine tödliche Waffe erst androht. Der gezielte Schuss kann in einem solchen Fall das relativ mildeste Mittel darstellen.
Wenn der Angriff jedoch von weitem zu erkennen war und das Annähern des Täters einige Zeit in Anspruch nimmt, ist eine vorherige Warnung und ein vorheriger, nicht tödlicher Einsatz des Abwehrmittels zumutbar.
c. Gebotenheit der Notwehrhandlung
In einigen Ausnahmefällen kann das Notwehrrecht eingeschränkt sein. Diese Einschränkungen hängen von normativen und sozialethischen Erwägungen ab. Im Wortlaut des § 32 Abs. 1 BGB wird die Möglichkeit der Einschränkung daran festgemacht, dass die Notwehr „geboten“ sein muss.
Die Einschränkungen der Gebotenheit der Notwehr können entweder zu einer Beschränkung oder dem gänzlichen Wegfall des Notwehrrechts führen. Ist ein Notwehrrecht nach normativen und sozialethischen Erwägungen einzuschränken, erfolgt dies nach der so genannten „Drei-Stufen-Theorie“: Auf der ersten Stufe hat der Angegriffene auszuweichen zu versuchen, sodass ihn der Angriff nicht trifft. Gelingt ihm dies nicht, darf der Angegriffene zur defensiven sog. Schutzwehr übergehen. Er kann z.B. die Arme schützend vor seinen Körper legen oder andere defensive Abwehrmaßnahmen einleiten. Erst als letzte Möglichkeit darf der Angegriffene zur aktiven Abwehr des Angriffs (sog. Trutzwehr) durch einen Gegenangriff übergehen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Trutzwehr nur unter größtmöglicher Schonung des Angreifers zulässig ist.
Die Gebotenheit wird vor allem in folgenden Fallgruppen problematisiert:
Fallgruppe: Krasses Missverhältnis
Eine Abwehr, deren Folgen in krassem Missverhältnis zum drohenden Schaden stehen, ist nicht zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn diese Maßnahme das einzig mögliche Abwehrmittel darstellt. Es kommt somit zu einem Wegfall des Notwehrrechts, wenn die Disproportionalität zwischen Abwehrfolgen und drohender Schaden gänzlich unerträglich sind.
Beispiel: Der im Rollstuhl sitzende Gartenbesitzer Herr Meier darf den Schuljungen Sören, der in einen seiner Bäume steigt und sich einige Kirschen schmecken lässt, auch dann nicht mit einem gezielten Körpertreffer vom Baum holen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten nicht in Betracht kommen. Ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff des Sören auf das Eigentum des Herrn Meier liegt hier vor. Auch die Erforderlichkeit des Schusses als einzige Möglichkeit zur Abwehr des Angriffes ist zu bejahen. Jedoch wäre bei dem geringen Gewicht, dass Angriffen von Kindern beizumessen ist, und dem relativ geringen drohenden Schaden eine so drastische Abwehrmaßnahme weder mit dem Schutzprinzip noch mit dem Rechtsbewährungsgedanken als den beiden Grundpfeilern des Notwehrrechts zu vereinbaren.
Fallgruppe: Angriffe Schuldunfähiger
Auch von einem Schuldunfähigen kann ein Angriff ausgehen. Zu den Schuldunfähigen zählen z.B. Kinder (siehe Beispiel oben), Volltrunkene und geistig verwirrte Menschen. Die Rechtsordnung wirft diesen Angreifern keine Schuld vor (vgl. §§ 19 ff. StGB), sodass dementsprechend auch das Rechtsbewährungsinteresse zu reduzieren ist. Deshalb ist das Notwehrrecht bei einem Angriff eines Schuldunfähigen nach der oben genannten Drei-Stufen-Theorie zu beschränken.
Beispiel: Ein stark betrunkener Mann pöbelt Manuel vor der Diskothek an. Er beleidigt ihn und versucht Manuel zu schlagen. Hier ist es nach sozialethischen Erwägungen nicht angebracht, wenn Manuel gleich zurückschlägt im Sinne eines aktiven Gegenangriffs. Vielmehr muss er zuerst versuchen, dem betrunkenen Mann auszuweichen oder sich selbst zu schützen, eher er zur Trutzwehr übergehen darf.
Fallgruppe: Enge familiäre Beziehung
Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts kommen auch unter Personen mit engen familiären Beziehungen (insbes. unter Ehegatten) in Betracht. Angriffe und Übergriffe von nur geringer Intensität, welche keine ernsthafte Gefahr für Leib oder Leben begründen, rechtfertigen nicht sofort den Griff zu Abwehrmitteln, die den Tod des Angreifers zur Folge haben können. Allerdings wird diese Ansicht zunehmend kritisiert und die Einschränkung des Notwehrrechts infrage gestellt, da diese ansonsten de facto einen Freibrief für Misshandlungen unter Ehegatten darstellt. Unabhängig von der Frage, ob das Notwehrrecht unter Ehegatten einzuschränken ist, müssen Misshandlungen intensiver Art nicht geduldet werden. Gegen solche Angriffe darf sich der Ehepartner wehren.
Weitere Fälle, in denen die Gebotenheit eingeschränkt wird, werden unter dem Schlagwort Notwehrprovokation zusammengefasst. Von Notwehrprovokation spricht man, wenn der Angegriffene die Notwehrlage selbst provoziert hat.
Unterschieden wird danach, ob der Angegriffenen den Angriff absichtlich oder sonst vorwerfbar provoziert hat.
Fallgruppe: Absichtlich provozierter Angriff
Bei einer absichtlichen Notwehrprovokation geht es dem Provozierenden darum, den „Angreifer“ unter dem Deckmantel der Notwehr zu verletzen. Es muss dem Provozierenden gerade darauf ankommen, eine Notwehrlage herbeizuführen. Denn dann kann die Person behaupten, „sie habe in Notwehr gehandelt“. In Wahrheit geht es dem Provozierenden aber nur darum, den anderen selbst zu verletzen.
Diese absichtliche Notwehrprovokation führt zu einem Ausschluss des Notwehrrechts wegen Rechtsmissbrauchs. In Wirklichkeit ist der Provozierende selbst der Angreifer. Wer das Notwehrrecht gezielt missbraucht, hat das Recht nicht auf seiner Seite und kann sich nicht auf Notwehr berufen.
Fallgruppe: Nicht absichtlich herbeigeführter aber vorwerfbar herbeigeführter Angriff
Wird der Angriff und somit die Notwehr nicht absichtlich, aber in sonst vorwerfbarer Weise herbeigeführt, führt dies nicht zu einem Ausschluss des Notwehrrechts, wohl aber zu einer Einschränkung des Notwehrrechts nach der Drei-Stufen-Theorie.
Nach der Rechtsprechung reicht es für eine sonst vorwerfbar herbeigeführte Notwehr bereits aus, wenn das Vorverhalten sozialethisch in seinem Gewicht einer schweren Beleidigung gleichkommt, also sozial zu missbilligen ist (vor allem Hänseleien, Anspielungen und Belästigungen außerhalb des strafbaren Rahmens).
Für die Ansicht der Rechtsprechung spricht, dass in der Realität die Gesamtumstände eine wichtige Rolle spielen und sich mehrere einzelne, lediglich moralisch zu beanstandende Verhaltensweisen zu einem „provokativen Gesamtbild“ verdichten können. Dagegen spricht jedoch, dass das Kriterium der Sozialwidrigkeit zu unbestimmt ist und daher keine klare rechtliche Bewertung zulässt.
Eine andere Ansicht verlangt für eine sonst vorwerfbar herbeigeführte Notwehr, dass das Vorverhalten jedenfalls rechtswidrig war, da in solchen Fällen der Verteidigende schon zu diesem Zeitpunkt den „Boden des Rechts“ verlassen habe (Rechtsbewährungsprinzip) und das Privileg des § 32 StGB ausnahmsweise nicht mehr greifen kann (z.B. strafbare Beleidigung oder fahrlässige Körperverletzung).
Für diese Ansicht spricht folgendes Argument: Würde man auch sozialethisch zu missbilligendes Verhalten für eine schuldhafte Provokation ausreichen lassen, würde die Gefahr bestehen, alle irgendwie störende Verhaltensweisen als hinreichend provozierend einzustufen und damit eine weitgehende Einschränkung des Notwehrrechts in Kauf zu nehmen.
III. Subjektive Voraussetzung: Verteidigungswille
In subjektiver Hinsicht muss der in Notwehr Handelnde einen Verteidigungswillen aufweisen. Dafür ist zweifaches erforderlich: Der Handelnde muss das Vorliegen einer Notwehrlage erkannt haben und zudem in der Absicht gehandelt haben, den Angriff abzuwehren. Dabei muss der Verteidigungswille nicht das einzige Handlungsmotiv sein. Er muss jedoch bestimmend und ein ausschlaggebendes Motiv für die Abwehrhandlung darstellen.
C. Werkzeuge
Prüfungsaufbau und Definitionen
Notwehr, § 34 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
II. Rechtswidrigkeit
-> Notwehr / Nothilfe, § 32 StGB
1. Notwehrlage
Angriff auf geschütztes Rechtsgut/ Angriff auf geschütztes Rechtsgut eines Dritten
Angriff: Ein Angriff ist jedes menschliche Verhalten, dass ein rechtlich geschütztes Gut oder Interesse des Einzelnen bedroht oder verletzt. Notwehrfähig ist jedes Gut und Interesse, dass dem Angegriffenen zusteht. Gegenstand eines Angriffs kann neben dem Leben und dem Körper somit z.B. auch die Freiheit oder das Eigentum sein.
Gegenwärtigkeit des Angriffs
Gegenwärtigkeit: Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Er bleibt gegenwärtig, solange er noch fortdauert und abgewendet werden kann.
Rechtswidrigkeit des Angriffs
Rechtswidrigkeit: Rechtswidrig ist ein Angriff, der objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Ein rechtswidriger Angriff liegt zumindest dann vor, wenn der Angegriffene den Angriff nicht zu dulden braucht bzw. der Angreifer seinerseits nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt ist.
2. Notwehrhandlung
Gerichtet gegen den Angreifer
Erforderlichkeit
Erforderlichkeit: Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie zum einen zur Angriffsabwehr geeignet ist und zum anderen das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.
Geeignetheit
Die Notwehrhandlung ist zur Angriffsabwehr geeignet, wenn die Maßnahme grundsätzlich in der Lage ist, den Angriff zu beenden, abzuschwächen oder ihn wenigstens zu erschweren.
Relativ mildestes Mittel
Die Notwehrhandlung muss das relativ mildeste Mittel darstellen. Zu wählen ist immer dasjenige Mittel zur Angriffsabwehr, das den geringsten Schaden verursacht.
Gebotenheit
3. Subjektive Voraussetzung: Verteidigungswille
III. Schuld
D. Wiederholungsfragen
Frage 1: Was sind die beiden Grundprinzipien, auf welchen die Notwehr beruht?
Getragen wird die Notwehr von zwei Grundprinzipien:
Schutzprinzip: Es soll ein effektiver Individualschutz möglich sein. Denn schon seit der Antike herrscht das anerkannte „Urrecht“ des Menschen, sich gegen einen Angriff zur Wehr setzen zu können. Demnach soll der einzelne Mensch, das Individuum, sich verteidigen dürfen, wenn es sich einem Angriff ausgesetzt sieht.
Rechtsbewährungsgedanke: Es soll eine effektive Rechtsbewährung gewährleistet werden. Die Notwehr ist die stellvertretende Wahrnehmung der dem Staat zustehenden Aufgabe der Verteidigung der Rechtsordnung. Jeder durch Notwehr abgewehrte Angriff stabilisiert somit die Rechtsordnung.
Frage 2: Durch welche drei Voraussetzungen zeichnet sich die Notwehrlage aus?
Angriff: Ein Angriff ist jedes menschliche Verhalten, dass ein rechtlich geschütztes Gut oder Interesse des Einzelnen bedroht oder verletzt. Notwehrfähig ist jedes Gut und Interesse, dass dem Angegriffenen zusteht. Gegenstand eines Angriffs kann neben dem Leben und dem Körper somit z.B. auch die Freiheit oder das Eigentum sein.
Gegenwärtigkeit: Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Er bleibt gegenwärtig, solange er noch fortdauert und abgewendet werden kann.
Rechtswidrigkeit: Rechtswidrig ist ein Angriff, der objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Ein rechtswidriger Angriff liegt zumindest dann vor, wenn der Angegriffene den Angriff nicht zu dulden braucht bzw. der Angreifer seinerseits nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt ist.
Frage 3: Was sind die Voraussetzungen der Notwehrhandlung?
Die Notwehrhandlung muss sich gegen den Angreifer richten, objektiv erforderlich und normativ geboten sein.
Gerichtet gegen Angreifer: Die Notwehrhandlung darf sich nur gegen den Angreifer und dessen Rechtsgüter richten. Rechtsgüter von unbeteiligten Dritten dürfen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.
Erforderlichkeit: Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie zum einen zur Angriffsabwehr geeignet ist und zum anderen das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.
(1) Geeignetheit: Die Notwehrhandlung ist zur Angriffsabwehr geeignet, wenn die Maßnahme grundsätzlich in der Lage ist, den Angriff zu beenden, abzuschwächen oder ihn wenigstens zu erschweren.
(2) Relativ mildestes Mittel: Die Notwehrhandlung muss das relativ mildeste Mittel darstellen. Zu wählen ist immer dasjenige Mittel zur Angriffsabwehr, das den geringsten Schaden verursacht.
Gebotenheit: In einigen Ausnahmefällen kann das Notwehrrecht eingeschränkt sein. Diese Einschränkungen hängen von normativen und sozialethischen Erwägungen ab. In manchen (Ausnahme-)Situationen ist die Notwehr somit nicht geboten. Die Einschränkungen der Gebotenheit der Notwehr können entweder zu einem gänzlichen Wegfall oder aber zu einer Beschränkung des Notwehrrechts führen.
Frage 4: Wonach richtet sich im Rahmen der Gebotenheitsprüfung eine etwaige Einschränkung des Notwehrrechts?
Eine Einschränkung des Notwehrrechts richtet sich nach der „Drei-Stufen-Theorie“:
1. Stufe Ausweichen: Der Angegriffene muss zuerst versuchen, auszuweichen, sodass der Angriff ihn nicht trifft.
2. Stufe Schutzwehr: Gelingt das Ausweichen nicht, darf der Angegriffene übergehen zur defensiven Verteidigung. Er kann z.B. die Arme schützend vor seinen Körper legen oder auch die Flucht ergreifen
3. Stufe Trutzwehr: Erst als letzte Möglichkeit darf der Angegriffene zur aktiven Abwehr des Angriffs durch einen Gegenangriff übergehen. Diese Trutzwehr darf dabei nur unter größtmöglicher Schonung des Angreifers erfolgen.
Frage 5: Nennen Sie zwei Fallgruppen, bei denen die Gebotenheit der Notwehr zu problematisieren ist.
Eine Abwehr, deren Folgen in krassem Missverhältnis zum drohenden Schaden stehen, ist nicht zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn diese Maßnahme das einzig mögliche Abwehrmittel darstellt. Es kommt somit zu einem Wegfall des Notwehrrechts, wenn die Disproportionalität zwischen Abwehrfolgen und drohender Schaden gänzlich unerträglich sind.
Fallgruppe 2: Enge familiäre Beziehung
Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts kommen auch unter Personen mit engen familiären Beziehungen (insbes. unter Ehegatten) in Betracht. Angriffe und Übergriffe von nur geringer Intensität, welche keine ernsthafte Gefahr für Leib oder Leben begründen, rechtfertigen nicht sofort den Griff zu Abwehrmitteln, die den Tod des Angreifers zur Folge haben können. Allerdings wird diese Ansicht zunehmend kritisiert und die Einschränkung des Notwehrrechts infrage gestellt, da diese ansonsten de facto einen Freibrief für Misshandlungen unter Ehegatten darstellt. Jedenfalls müssen Misshandlungen intensiver Art nicht geduldet werden. Gegen solche darf sich der Ehepartner wehren.
E. Anwendung
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Sachverhalt und Fallfrage
Anton befindet sich am Rosenmontag mit der Straßenbahn auf dem Weg nach Hause. Kurze Zeit später setzt sich Fabian – verkleidet als Vampir – neben Anton. Fabian war auf dem örtlichen Karnevalszug und scheint leicht angeheitert, aber keineswegs betrunken zu sein. Anton ist jedoch von Fabians Gesang und Auftreten genervt. So beschließt Anton den Fabian von seinem Platz „wegzuekeln“. Dafür öffnet er das Fenster, da er weiß, dass der nur leicht bekleidete Fabian frieren wird und hofft, dass er dadurch seinen Platz verlässt. Fabian reagiert allerdings anders als erwartet. Er schnauzt Anton an, er solle das Fenster schließen, bevor er sich „den Hintern abfriert.“ Dieses Vorgehen wiederholt sich noch einmal. Nunmehr droht Fabian mit Prügel, für den Fall, dass Anton nochmal das Fenster öffnet. Davon unerschrocken öffnet dieser jedoch erneut das Fenster. Genau in dem Moment steht Fabian ruckartig auf und holt zum Schlag aus. In diesem Moment ergreift Anton sein Klappmesser, welches er in seiner Hosentasche bei sich trägt und sticht Fabian ruckartig in den Unterbauch. Dabei nimmt er den Tod von Fabian billigend in Kauf. Fabian wird sofort ins Krankenhaus eingeliefert, erliegt dort jedoch seinen Stichverletzungen.
Hat Anton in Notwehr gehandelt, als er Fabian mit dem Klappmesser in den Unterbauch stach? War seine Handlung nach § 32 Abs. 2 Alt. 1 StGB gerechtfertigt?