Einführung in die Entschuldigungsgründe
A. Einführung
Aus dem vorangegangenem Beitrag zur Schuld/Schuldfähigkeit ist bekannt, dass die Schuld des Täters als persönliche Verantwortlichkeit für Strafbarkeit vorausgesetzt wird. Der Täter muss demnach schuldfähig und nicht entschuldigt sein. Entschuldigt ist ein Täter wiederum, wenn ein gesetzlicher Entschuldigungsgrund wie § 33 StGB, § 35 StGB oder der übergesetzliche entschuldigende Notstand zu seinen Gunsten eingreift.
B. Entschuldigungsgründe
Die Entschuldigungsgründe werden im strafrechtlichen Prüfungsaufbau auf Ebene der Schuld geprüft.
Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob die Schuld des Täters vielleicht von vornherein ausgeschlossen war. Bei Erwachsenen ist diese positive Feststellung der Schuld regelmäßig nicht erforderlich. Ausnahmsweise könnte ein solcher Schuldausschließungsgrund jedoch bei Erwachsenen greifen, wenn die Schuldfähigkeit nach den §§ 19 - 21 StGB ausgeschlossen/vermindert ist oder der Täter bei Begehung der Tat ohne Unrechtsbewusstsein im Sinne des § 17 S. 1 StGB handelte. Hierzu verweisen wir auf die Beiträge zur Schuld und Verbotsirrtum.
Anschließend stellt sich die Frage, ob nachträglich ein Entschuldigungsgrund die Schuld des Täters entfallen lassen könnte. Hierbei kommen vor allem die §§ 33, 35 StGB in Betracht. Liest man die §§ 33, 35 StGB, fällt die Gemeinsamkeit auf, dass in den zur Straffreiheit führenden Situationen, der Grund der Tatbegehung eine ungewöhnliche äußere Notlage ist. In § 33 StGB - dem sog. Notwehrexzess - wird diese Notlage durch einen rechtswidrigen Angriff geschaffen, in § 35 StGB - dem sog. entschuldigenden Notstand - durch eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit.
Darüber hinaus gibt es auch Entschuldigungsgründe im besonderen Teil (z.B. § 258 Abs. 5, Abs. 6, § 139 Abs. 3 S. 1 StGB), welche ebenfalls auf Konfliktsituationen fußen.
C. Unterschiede und Gemeinsamkeiten von § 34 und § 35 StGB
Beim genaueren Lesen der Vorschriften der §§ 33-35 StGB fällt auf, dass der Gesetzgeber gleich zwei Notstände geregelt hat, welche auf unterschiedlichen Ebenen der Deliktsprüfung zur Straffreiheit führen.
Der deutsche Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem rechtfertigenden Notstand i.S.d. § 34 StGB und dem entschuldigenden Notstand i.S.d. § 35 StGB. Dies kommt besonders dann zum Tragen, wenn es zu einer Konstellation kommt, in der aus einer Gefahr für ein Rechtsgut eine Duldungspflicht für ein anderes Rechtsgut resultiert.
Beispiel
§ 34 StGB rechtfertigt das Verhalten des Täters und statuiert damit eine Duldungspflicht für andere. Mangels rechtswidrigen Angriffs des Täters, dürfen andere sich nicht – insbesondere nicht über § 32 StGB – gegen diesen wehren, sondern müssen ihn dulden.
§ 35 StGB entfaltet dagegen nur entschuldigende - und nicht rechtfertigende - Wirkung. Das Verhalten des Täters bleibt also rechtswidrig, weshalb der Betroffene dieses nicht zu dulden braucht und sich insbesondere mittels Notwehr gegen das Verhalten wehren kann.
Hinsichtlich der Voraussetzungen setzen § 34 und § 35 StGB übereinstimmend eine gegenwärtige Gefahr voraus, die nicht anders abwendbar sein darf. Bei § 34 StGB ist jedes Rechtsgut notstandsfähig. § 35 StGB beschränkt dagegen seinen Anwendungsbereich auf die Rechtsgüter Leben, Leib und Freiheit. § 34 StGB rechtfertigt die Gefahrabwendung von sich oder jedem anderen. § 35 StGB engt den Anwendungsbereich dagegen ein und entschuldigt die Gefahrabwendung von sich selbst, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person. Bei der Überschreitung des Anwendungsbereichs von § 35 StGB kann allenfalls der übergesetzliche entschuldigende Notstand Abhilfe schaffen. Ein grundlegender Unterschied liegt zudem darin, dass § 34 StGB eine Interessenabwägung voraussetzt - also ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses gegenüber dem beeinträchtigten Interesse - und damit enger ist als § 35 StGB. Bei § 35 StGB wird lediglich geprüft, ob dem Täter nach den Umständen zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen.