Schuld, §§ 18-21 StGB
A. Einführung
Begeht eine Person unter 18 Jahren eine Straftat, stellt sich die Frage, ob sie strafrechtlich verantwortlich ist oder nicht.
Denn eine Person kann nur bestraft werden, wenn sie auch schuldhaft gehandelt hat. In einer Klausur ist nach der Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestandes sowie der Rechtswidrigkeit auch die Schuld des Täters zu prüfen. Hier sind auch die Schuldfähigkeit, und die altersabhängige Strafmündigkeit zu prüfen.
Die Schuldfähigkeit setzt sich aus der Einsichtsfähigkeit und der Steuerungsfähigkeit zusammen. Einsichtsfähigkeit bedeutet, dass die Person das Unrecht der Tat einsehen kann. Die Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln wird als Steuerungsfähigkeit bezeichnet, vgl. §§ 17, 20 StGB.
Die Schuldfähigkeit kann wegen fehlender Reife oder seelischer Störungen ausgeschlossen sein.
B.Schuldfähigkeit und Strafmündigkeit
I. Schuldunfähigkeit wegen fehlender Reife bei Kindern n. § 19 StGB
II. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung n. § 20 StGB
III. Zeitpunkt der Beurteilung
IV. Verminderte Schuldfähigkeit
V. Exkurs: Verantwortlichkeit nach dem Jugendstrafrecht
C. Werkzeuge
D. Teste dein Wissen!
I. Schuldunfähigkeit bei Kindern / wegen fehlender Reife, § 19 StGB
Kinder (unter 14 Jahren) sind wegen der unwiderleglichen gesetzlichen Anordnung in § 19 StGB schuldunfähig bzw. strafunmündig. Sachlich zuständig bei Verfehlungen ist das Jugendamt, das Familiengericht und das Vormundschaftsgericht. Die Polizei ist als Gefahrenabwehrbehörde zuständig. Es können Hilfen und Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG - SGB VIII) sowie Schutzmaßnahmen nach dem BGB angeordnet werden. Strafrechtliche oder strafprozessuale Maßnahmen erfolgen nicht.
Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren (vgl. § 1 Abs. 2 JGG) sind schuldfähig, wenn festgestellt wird, dass sie im Zeitpunkt der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, § 3 S. 1 JGG.
Jugendliche sind daher schuldfähig, es sei denn ihnen wird (bspw. durch ein entsprechendes Gutachten) die erforderliche Reife noch nicht zugesprochen. Zuständig bei Verfehlungen sind die Jugendstaatsanwaltschaft und das Jugendgericht, wobei es jedoch Ausnahmen gibt, vgl. §§ 102, 103 Abs. 2 S. 2 JGG. Möglich sind Sanktionen nach dem JGG wie Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Das Jugendstrafrecht gilt bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, also dem 21. Geburtstag, wenn der Täter nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht oder es sich bei der Tat um jugendtypisches Strafverhalten handelt, § 105 Abs. 1 JGG.
Menschen der Altersgruppe zwischen 18 und 21 Jahren werden als Heranwachsende bezeichnet. Zuständig sind die Jugendstaatsanwaltschaft und das Jugendgericht. Ausnahmen sind in §§ 102, 103 Abs. 2 S. 2 JGG i.V.m. § 112 S. 1 JGG vorgesehen. Zunächst muss entschieden werden, ob die Sanktionen des JGG oder dem StGB angewendet werden sollen, § 105 Abs. 1 JGG. Bei der Anwendung des allgemeinen Strafrechts kann das Gericht eine Strafmilderung vornehmen § 106 JGG.
Personen unterliegen ab dem Alter von 21 Jahren nicht mehr den Regelungen des JGG. Sie sind grundsätzlich strafrechtlich verantwortlich. Ausnahmen hiervon sind §§ 20, 21 StGB zu entnehmen.Die Rechtsfolgen sind dem StGB zu entnehmen.
II. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, § 20 StGB
Schuldunfähig i.S.d § 20 StGB ist, “wer bei der Tatbegehung wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln.”
1. Krankhafte seelische Störungen
Dazu gehören Psychosen, die einen vermuteten organischen Ursprung haben, z.B. Manie, Schizophrenie (Bewusstseinsspaltung) sowie Psychosen und krankhafte Zustände, die einen nachweisbaren organischen Ursprung haben z.B. Epilepsie, Hirnverletzungen usw.
Auch die Trunkenheit und der Drogenrausch werden hierunter subsumiert. Sofern kein krankhafter Alkohol- oder Drogenrausch vorliegt, sollte der Zustand unter die tiefgreifende Bewusstseinsstörung subsumiert werden.
2. Tiefgreifende Bewusstseinsstörungen
Hierzu gehören auch nicht krankhafte Zustände wie die (selten zur Schuldunfähigkeit führende) Übermüdung. Ebenso lässt sich der vorübergehende Alkohol- oder Drogenrausch hier zuordnen.
Entsprechend einer Faustformel liegt bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 3,0 ‰ Schuldunfähigkeit nahe, wobei dies bei Tötungsdelikten wegen ihrer höheren Hemmschwelle ab einer BAK 3,3 ‰ der Fall ist. Allgemeingültig ist die Faustformel nicht. Vielmehr werden die Prozentwerte durch die Rechtsprechung (des Bundesgerichtshofs) festgelegt. Als Orientierung dienten dem BGH dabei die Erkenntnisse aus der medizinischen Forschung. Ab einer BAK von 2,0 ‰ liegt verminderte Schuldfähigkeit nahe, § 21 StGB. Bei Tötungsdelikten wird der Wert auf 2,2 ‰ hochgesetzt. Anhand der Richtwerte ist eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen.
Davon zu trennen ist die Fahruntauglichkeit als Tatbestandsvoraussetzung i.R.d. §§ 315c, 316 StGB. Absolut fahruntauglich ist der Täter bei einer BAK 1,1 ‰. Bei Radfahrern und Fahrern von elektrischen Rollstühlen liegt die absolute Fahruntauglichkeit ab einer BAK 1,6 ‰ vor. Die relative Fahruntauglichkeit liegt bei einer BAK von 0,3 ‰ bis 1,09 ‰ vor. Um eine relative Fahruntauglichkeit i.S.d §§ 315c, 316 StGB anzunehmen, müssen zusätzlich Ausfallerscheinungen hinzutreten. Dies sind z.B. Geradeausfahren in der Kurve, Schlangenlinie etc. Ein Auffahrunfall, der auch einem normalen Fahrer passiert wäre, gehört nicht hierunter.
3. “Schwachsinn”
Hierbei handelt es sich um einen veralteten Terminus. Gemeint ist eine angeborene oder erworbene Intelligenzschwäche, z.B. Debilität oder Idiotie (medizinisch zur Zeit der Schaffung des StGB “hochgradiger Schwachsinn” genannt).
4. “Seelische Abartigkeiten”
Auch dieser Begriff entspricht einer veralteten Terminologie. Gemeint sind Neurosen, Triebstörungen und Psychopathien ohne körperliche Grundlage. Dies sind geistig-seelische Abweichungen von der Norm.
III. Zeitpunkt der Beurteilung der Schuldfähigkeit
Der Täter wird bei fehlender Schuld nicht wegen dieser Tat bestraft, wenn er bei Begehung der Tat schuldunfähig war. Möglich ist dann nur eine Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung.
Maßregeln der Besserung und Sicherung sollen präventiv (= vorbeugend) wirken, sind an der Gefährlichkeit des Täters ausgerichtet und setzten Schuld nicht notwendig voraus. Die Strafe wird durch das Maß der Schuld und die Maßregel durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) begrenzt.
Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die „actio libera in causa“ (alic). Dabei setzt der Täter in einem Zustand der Schuldfähigkeit eine Ursache für eine Tat, die er im Zustand der Schuldunfähigkeit verwirklicht. Wie diese Fälle zu behandeln sind, ist unter Strafrechtler*innen umstritten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang schließlich die mögliche Strafbarkeit gem. § 323a StGB.
IV. Verminderte Schuldfähigkeit, 21 StGB
Sind Personen (noch) schuldfähig aber die Vorwerfbarkeit/Schuld zum Tatzeitpunkt eingeschränkt (beispielsweise durch langjährigen und zum Tatzeitpunkt bestehenden Drogenkonsum), kann das Gericht die verminderte Schuldfähigkeit annehmen und das Strafmaß n. § 49 Abs. 1 StGB mildern.
V. Exkurs: Jugendstrafrechtliche Grundlagen
Ist eine Person schuldfähig im Sinne der §§ 19, 20 StGB, aber zum Zeitpunkt der Tat unter 22 Jahre alt, kann das Jugendstrafrecht greifen. Das Jugendstrafrecht ist somit ein „Sonderstrafrecht“ für Täter, die zum Zeitpunkt der Tat das 14 aber noch nicht das 21 Lebensjahr vollendet haben, vgl. § 1 Abs. 2 JGG. Das Jugendstrafrecht weist gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht ein höheres Reaktionsspektrum auf.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) lässt die Verbindung mehrerer Sanktionen zu. Das JGG soll durch schützende, betreuende und helfende Sanktionen der Erziehung der strafauffälligen Jugendlichen und Heranwachsenden dienen. Hinsichtlich der Strafzwecke im Erwachsenenstrafrecht sei an dieser Stelle ausdrücklich auf den Artikel „Strafzwecktheorien“ verwiesen.
Junge Menschen sind noch bzw. besonders erziehungsfähig und erziehungsbedürftig. Wegen der im Vergleich zu Erwachsenen hohen Formbarkeit und Beeinflussbarkeit ist das Ziel der Rückfallverhinderung und nicht das der Vergeltung oder des Schuldausgleichs zentral. Der junge Mensch soll zu einem Leben ohne Straftaten angehalten und befähigt werden. Voraussetzung ist dazu eine möglichst an der Persönlichkeit des Täters ausgerichtete Sanktion. Häufig fehlt diesem das Verständnis für die Bedeutung und Tragweite des verübten Rechtsbruchs sowie dessen Folgen. Eine Bestrafung wie bei Erwachsenen wiederspricht damit den Gerechtigkeitsvorstellungen. Was bei Personen reiferen Alters begangen, sich als schweres Verbrechen darstellt, kann sich bei unreifen Personen als geringfügige Verfehlung darstellen, deren strafrechtliche Verfolgung nicht geboten erscheint. Dem Entspricht die fakultative (= mögliche) Strafmilderung in § 106 Abs. 1 JGG.
Um die Rückfallverhinderung zu erreichen, stellt das JGG breite Sanktions- und Reaktionsvielfalt zur Verfügung. Diese sind in Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafen gegliedert.
C. Werkzeuge
Definitionen