Strafzumessung, §§ 46 ff. StGB
A. Einführung
Hat sich eine Person strafbar gemacht, schließt sich die Frage an, welche Strafe zugemessen werden kann. Die einzelnen Strafnormen geben dabei den sog. Strafrahmen der Strafe vor. Dieser ist in der Regel sehr weit und muss deshalb durch den Richter oder die Richterin tat- und schuldangemessen konkretisiert werden.
B. Vorüberlegungen – Wie ist eine Strafe generell zuzumessen?
I. Spielraumtheorie
II. Die Punktstraftheorie
III. Die Schwellenwerttheorie
IV. Weitere diskutierte Einflussfaktoren
C. Die Strafzumessung im Einzelnen
I. Der gesetzliche Strafrahmen als Grundlage der Strafzumessung
2. Strafmilderungen und Straferhöhungen
II. Der Schuldrahmen n. § 46 StGB
III. Strafartwahl sowie präventive Erwägungen
C. Werkzeuge
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B. Vorüberlegungen – Wie ist eine Strafe generell zuzumessen?
Dadurch dass die Strafrahmen der Straftatbestände verhältnismäßig weit sind und das Gesetz nur wenige konkrete Vorgaben zur Strafzumessung enthält (§§ 46 ff. StGB), stellt sich zunächst die Frage, in welchen Schritten eine Strafe generell (also losgelöst vom Einzelfall) zuzumessen ist. Hierbei haben sich verschiedene Theorien entwickelt, die den Strafzumessungsvorgang weiter konkretisieren sollen.
I. Spielraumtheorie
Die heute herrschende Theorie in Rechtsprechung und Literatur geht dabei von der sog. Spielraumtheorie aus. Diese sieht in den weiten Strafzumessungsspielräumen der Straftatbestände einen weiten und vollständig nutzbaren Spielraum der Gerichte. Bei der Festlegung der Strafe innerhalb der Spielräume sollen insbesondere die Tat und die Schuld/Vorwerfbarkeit des Täters (§ 46 Abs. 1 S. 1 StGB) sowie die Strafzwecke im Sinne einer Abwägung (§ 46 Abs. 2 S. 1 StGB) berücksichtigt werden.
Näheres zur sog. Spielraumtheorie
II. Die Punktstraftheorie
Im Gegensatz zur Spielraumtheorie gehen die Vertreter der Punktstraftheorie davon aus, dass es für eine bestimmte Tat nur eine richtige Strafe geben kann. Dieser Punkt sei zumindest als Annäherungswert erfassbar. Abweichungen sind deshalb auf die persönliche Wertung des Richters zurückzuführen und zu vermeiden.
Näheres zur sog. Punktstraftheorie
III. Die Stellenwerttheorie
Die Stellenwerttheorie bestimmt in Form eines Stufenmodells abgrenzbare Wirkungsbereiche für die verschiedenen Strafzwecke. Dabei handelt es sich um die Strafhöhenbemessung für den Schuldausgleich im Sinne der absoluten Straftheorien und die Sanktionswahl für präventive/relativen Straftheorien. Im Ergebnis würde diese Theorie bewirken, dass die Strafe allein nach dem Maß der Schuld i.S.d. § 46 Abs. 1 S. 1 StGB zugemessen wird und durch den Präventionsgedanken des § 46 Abs. 1 S. 2 StGB nur begrenzt wird.
Näheres zur sog. Stellenwerttheorie
IV. Weitere diskutierte Einflussfaktoren
Darüber hinaus werden eine Reihe weitere Strafzumessungstheorien diskutiert. So u.a. das Modell der tatproportionalen Strafzumessung sowie die Orientierung an einer kontinuierlichen Schwereskala oder des richterlichen Wertekonsens. Diese – im Einzelnen hoch umstrittenen – Theorien sollen im Folgenden nicht näher ausgeführt werden.
C. Die Strafzumessung im Einzelnen
Einigkeit besteht wohl darüber, dass der gesetzliche Strafrahmen grundsätzlich vollständig ausgenutzt werden kann, die Strafzwecke zu berücksichtigen sind und die Strafe stets tat- und schuldangemessen sein muss. Daraus ergibt sich folgende – vereinfachte – Vorgehensweise zur Zumessung der konkreten Strafe durch den Richter oder die Richterin:
I. Der gesetzliche Strafrahmen als Grundlage der Strafzumessung
1. Gesetzlicher Strafrahmen
Grundlage jeder Strafzumessungsentscheidung ist dementsprechend der Strafrahmen, den das Gesetz für den konkret verwirklichten Straftatbestand vorsieht. So z.B. für einen Diebstahl n. § 242 Abs. 1 StGB „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe“ oder für einen Mord n. § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe.
2. Strafmilderungen und Straferhöhungen
Von diesem gesetzlichen Strafrahmen kann der Richter oder die Richterin dann in bestimmten Fällen abweichen. Hierbei werden Strafmilderungsgründe und Straferhöhungsgründe unterschieden.
a. Strafmilderungen
Strafmilderungsgründe kommen in Betracht, wenn der gesetzliche Strafrahmen in bestimmten Fallkonstellationen zu hoch erscheint. Dies ist auf zwei Wegen möglich.
Zum einen könnte ein gesetzlicher Strafmilderungsgrund i.S.d. § 49 StGB vorliegen. So ist die Strafe zum Beispiel zwingend zu mildern, wenn der Tatbeteiligte n. § 27 Abs. 2 S. 2 StGB nicht selbst Täter, sondern nur Gehilfe (Beihilfe) war. Dagegen kann die Strafe zum Beispiel gemildert werden (muss aber nicht), wenn der Täter die Tat n. § 23 Abs. 2 StGB nicht vollendet, sondern nur versucht hat.
Zum anderen kann die Strafe gemildert werden, wenn ein sog. „minder schwerer Fall“, also ein strafmilderndes Regelbeispiel vorliegt. Dies kann zum Beispiel n. § 226 Abs. 3 StGB der Fall sein, wenn die Bestrafung wegen einer schweren Körperverletzung aufgrund der Tatumstände unverhältnismäßig hoch erscheint. Weitere Beispiele finden sich in den §§ 213, 249 Abs. 3 oder 250 Abs. 3 StGB.
b. Straferhöhungen
Umgekehrt kann der gesetzliche Strafrahmen auch zu niedrig erscheinen, wenn ein „besonders schwerer Fall“, also ein straferhöhendes Regelbeispiel gegeben ist. Diese können in ihrer Fallkonstellation gesetzlich angeordnet (wie z.B. in den §§ 243 Abs. 3, 263 Abs. 3 StGB) oder unbenannt sein (z.B. in § 212 Abs. 2 StGB) und deshalb durch den Richter näher auszulegen sein.
II. Der Schuldrahmen n. § 46 StGB
Nachdem der Strafrahmen („von … bis …“) festgelegt ist, muss der sogenannte Schuldrahmen n. den §§ 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StGB festgelegt werden. Das heißt, es wird bestimmt, welche Strafe innerhalb des eingegrenzten Strafrahmens konkret tat- und schuldangemessen ist.
1. Unrechtsgehalt
Dafür wird zunächst der Unrechtsgehalt der Tat (d.h. die „Tatangemessenheit“) bestimmt. Hierbei ist entscheidend, welches Erfolgs- und Handlungsunrecht der Täter durch die Tat verwirklicht hat.
Der Erfolgsunwert richtet sich an das durch die Tat verletzte oder gefährdete Rechtsgut. Der Handlungsunwert erfasst dagegen die Art und Weise der Tatbegehung. Folglich müssen die Fragen beantwortet werden, welches Unrecht durch die Tat verwirklicht und wie es konkret verletzt wurde. Wird ein hohes Erfolgsunrecht (z.B. der Tod einer Person) durch hohes Handlungsunrecht (z.B. eine brutale Art der Tatbegehung) verwirklicht, wird die Strafe eher am oberen Ende des vorher bestimmten Strafrahmens angesetzt. Sind Erfolgs- und Handlungsunrecht gering, wird die Strafe am unteren Ende des Strafrahmens angesetzt.
2. Schuldgehalt
Im nächsten Schritt muss die persönliche Schuld des Täters (also die individuelle Vorwerfbarkeit des Verhaltens) n. § 46 Abs. 1 S. 1 StGB berücksichtigt werden. Hierbei stellt sich die Frage, weshalb der Täter das Erfolgs- und Handlungsunrecht begangen hat und ob ihm dies vorgeworfen werden kann.
Zur Erinnerung: Handelt ein Täter ohne Schuld (weil er schuldunfähig oder entschuldigt ist), kann er nach § 46 Abs. 1 S. 1 StGB ohnehin nicht bestraft werden. In diesem Fall wäre nur eine Maßregel der Besserung und Sicherung möglich, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind. Zur Unterscheidung verweisen wir auf unseren Beitrag dazu.
Handelt der Täter schuldhaft, stellt sich die Frage, wie hoch die individuelle Schuld / Vorwerfbarkeit ist. Hierbei können viele Aspekte eine wichtige Rolle spielen. Vor allem werden die folgende Fragen berücksichtigt: Handelt es sich bei dem Täter um einen Erwachsenen oder einen Jugendlichen (§ 19 StGB, vgl. § 105 JGG)? Welche Umstände haben n. § 46 Abs. 2 S. 1 StGB zur Tat geführt? Wie wurde sie ausgeführt und welches Maß an Pflichtwidrigkeit kann das Verhalten des Täters angelegt werden?
III. Strafartwahl sowie präventive Erwägungen
Nachdem nun der Strafrahmen und innerhalb dieses Strafrahmens die tat- und schuldangemessene Strafe bestimmt wurde, stellt sich zuletzt nur noch die Frage, welche Strafart gewählt werden soll und ob dabei präventive Aspekte n. § 46 Abs, 1 S. 2 StGB berücksichtigt werden sollen.
Als originäre Strafarten sieht das Gesetz die beiden Hauptstrafen der Geld- und Freiheitsstrafe sowie die Nebenstrafe des Fahrverbots vor. Der Richter oder die Richterin legt in diesem Schritt also fest, ob eine (vorher durch die Strafzumessung festgelegte hohe oder niedrige) Geld- oder Freiheitsstrafe angeordnet werden soll. Hierbei sind insbesondere die Wirkungen der Strafe n. § 46 Abs. 1 S. 2 StGB zu berücksichtigen, also z.B., dass eine Freiheitsstrafe auch zu schädlichen Folgen wie Wohnungs-/Arbeitsplatzverlust oder der Verringerung sozialer Kontakte führt. Scheint vor diesem Hintergrund eine Freiheitsstrafe unverhältnismäßig, kommt nur eine Geldstrafe in Betracht. Reicht die Strafwirkung einer Geld- oder Freiheitsstrafe dagegen nicht aus, kann zusätzlich die Nebenstrafe des Fahrverbots n. § 44 StGB angeordnet werden.
C. Werkzeuge
Vereinfachter Ablauf der richterlichen Strafzumessung