Körperverletzungsdelikte, §§ 223 ff. StGB
A. Einleitung
Körperverletzungsdelikte machen in Deutschland ca. 10 % der Gesamtkriminalität aus und sind deshalb sowohl theoretisch als auch praktisch bedeutsame Delikte.
Schutzgut der Körperverletzungsdelikte ist dabei die körperliche Unversehrtheit. Geregelt sind die Körperverletzungsdelikte im 17. Abschnitt des StGB (§§ 223 – 231 StGB) als „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit dem Grundtatbestand der (einfachen, vorsätzlichen) Körperverletzung, der Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung sowie mit deren Erfolgsqualifikationen und dem entsprechenden Fahrlässigkeitstatbestand.
B. Die Körperverletzungsdelikte im Einzelnen
I. (Einfache, vorsätzliche) Körperverletzung, § 223 Abs. 1 StGB
II. Gefährliche Körperverletzung, § 224 Abs. 1 StGB
2. Objektiver Qualifikationstatbestand
III. Schwere Körperverletzung, § 226 Abs. 1 StGB
2. Objektiver Qualifikationstatbestand
IV. Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
V. Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
VI. Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
VII. Körperverletzung im Amt, § 340 StGB
C. Werkzeuge
D. Teste dein Wissen!
E. Wende dein Wissen an!
B. Körperverletzungsdelikte
I. (Einfache, vorsätzliche) Körperverletzung, § 223 StGB
Die (einfache, vorsätzliche) Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB stellt das Grunddelikt der Körperverletzungsdelikte dar und ist ein Erfolgsdelikt. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
1. Tatbestand
Die Tatbestandsmäßigkeit setzt zunächst einen Taterfolg voraus. Dies kann gem. § 223 Abs. 1 StGB eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung sein.
Eine Gesundheitsschädigung meint das Hervorrufen oder das Steigern eines pathologischen – d.h. krankhaften – Zustandes.
Die körperliche Misshandlung erfasst jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden bzw. die körperliche Integrität nicht nur unerheblich herabgesetzt wird. Dieser Taterfolg muss vom Täter in kausaler und ihm objektiv zurechenbarer Weise herbeigeführt worden sein (siehe dazu unseren Beitrag zum Aufbau des vorsätzlichen, vollendeten Erfolgsdelikts).
Zuletzt ist Vorsatz erforderlich. Handelte der Täter hingegen nicht vorsätzlich, bleibt nur noch Raum für die Prüfung einer fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB.
2. Rechtswidrigkeit
Im Rahmen der Rechtswidrigkeit besteht neben der Rechtfertigung durch die allgemeinen Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) die Möglichkeit der Rechtfertigung durch Einwilligung zur Körperverletzung. Hierbei ist der Einwilligungstatbestand des § 228 StGB beachtlich: Hiernach wird das allgemeine Schema der rechtfertigenden Einwilligung um den Punkt der „guten Sitten“ ergänzt. Somit ist die Tat nicht rechtswidrig, wenn sie nicht gegen die guten Sitten – das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden – verstößt. Besondere Relevanz kommt der rechtfertigenden Einwilligung bei gefährlichen Sportarten wie etwa dem Boxkampf und einem ärztlichen Heileingriff zu.
3. Schuld
Hinsichtlich der Frage der Schuld gelten die allgemeinen Schuldausschließungsgründe der §§ 20, 21 StGB, 3 JGG sowie die Entschuldigungsgründe der §§ 33, 35 StGB.
4. Strafantrag
Im Rahmen der Körperverletzungsdelikte sind zudem die Strafverfolgungsvoraussetzungen – die strafprozessualen Voraussetzungen für die Verfolgung einer Straftat – zu beachten: Erforderlich ist gem. § 230 Abs. 1 StGB, dass der Geschädigte einen Strafantrag gestellt hat. Die einfache Körperverletzung ist ein relatives Antragsdelikt, sodass die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft auch bei fehlendem Strafantrag ein Strafverfahren einleiten kann, sofern ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist.
II. Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB stellt eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB dar. Der Strafrahmen des Delikts erstreckt sich von sechs Monaten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und ist damit weiter als der der (einfachen, vorsätzlichen) Körperverletzung.
1. Objektiver Grundtatbestand
Im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit muss zunächst der objektive Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung gegeben sein.
2. Objektiver Qualifikationstatbestand
Sodann erfolgt die Prüfung des Qualifikationstatbestandes. Hierzu muss der Täter zumindest eine der Tathandlungsalternativen des § 224 Abs. 1 Nr. 1 – 5 StGB verwirklicht haben.
§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen:
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs:
§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB: hinterlistiger Überfall
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB: das Leben gefährdenden Behandlung
3. Subjektiver Tatbestand
Im subjektiven Tatbestand ist (wie üblich) der Vorsatz zu prüfen. Der Täter muss einerseits das Grunddelikt und andererseits den Qualifikationstatbestand vorsätzlich verwirklichen.
4. Rechtswidrigkeit und Schuld
Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld gelten die allgemeinen Ausführungen. Ein Strafantrag ist nach § 230 Abs. 1 S. 1 StGB nicht erforderlich, da dieser sich nur auf § 223, 227 StGB bezieht.
III. Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Bei dem Tatbestand der schweren Körperverletzung handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die im Vergleich zur einfachen Körperverletzung empfindlichere Strafe folgt aus der besonders erheblichen Folge, dem Taterfolg.
Eine Qualifikation zeichnet sich dadurch aus, dass zu einem Grundtatbestand eine besondere Begehungsweise als Tathandlung oder eine besondere Täterqualität (wie die Amtsträgereigenschaft) qualifizierend hinzutritt. Eine Erfolgsqualifikation wird dagegen härter bestraft, weil ein besonders schwerer Taterfolg eingetreten ist.
1. Objektiver Grundtatbestand
Tatbestandliche Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen einer Körperverletzung iSd. § 223 StGB. Aus dieser muss eine der in § 226 Abs. 1 Nr. 1 – 3 StGB genannten Folgen resultieren.
2. Objektiver Qualifikationstatbestand
Zudem ist im Rahmen des §§ 226 Abs. 1 StGB eine erfolgsqualifizierende (schwere) Folge erforderlich.
§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB
§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Ferner müssen die Handlungen kausal für die eingetretene Folge und dem Täter objektiv zurechenbar sein. Zudem muss ein spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen der Tathandlung des Grunddelikts (der Körperverletzungshandlung) und dem qualifizierenden Erfolg bestehen. Der qualifizierende Erfolg muss insofern “typisch” für eine solche Körperverletzungshandlung sein.
3. Subjektiver Tatbestand
Subjektiv muss auf Tatbestandsebene noch der Vorsatz hinsichtlich des Grunddelikts der Körperverletzung sowie mindestens Fahrlässigkeit i.S.d. § 18 StGB hinsichtlich der schweren Folge gegeben sein.
Zuletzt muss die Tat auch rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein. Hierbei ergeben sich keine Besonderheiten. Ein Strafantrag ist nach § 230 Abs. 1 S. 1 StGB nicht erforderlich, da dieser sich nur auf §§ 223, 227 StGB bezieht.
IV. Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
Eine Körperverletzung mit Todesfolge ist gegeben, sofern durch die Körperverletzung der Tod des Betroffenen verursacht wurde. Gemäß § 227 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vorgesehen. Die Verwirklichung des § 227 StGB setzt zunächst ein tatbestandlich (vorsätzlich) verwirklichtes Körperverletzungsdelikt als Grunddelikt voraus. Das Grunddelikt kann somit eine einfache oder eine gefährliche Körperverletzung sein. Sodann erfolgt die Prüfung der Erfolgsqualifikation. Dies setzt zuerst den Eintritt des Todes voraus. Dieser muss dem Täter objektiv zurechenbar sein und auch kausal auf dem Grunddelikt beruhen.
Sodann ist ein tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge erforderlich. Dieser ist gegeben, sofern der qualifizierte Erfolg gerade aufgrund der durch die Verwirklichung des Grunddelikts begründeten typischen Gefahr eingetreten ist. Weiterhin müsste dem Täter zumindest Fahrlässigkeit i.S.d. § 18 StGB hinsichtlich der schweren Folge vorgeworfen werden können. Dies ist der Fall, wenn die schwere Folge objektiv vorhersehbar war und sie auf einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung des Täters beruht.
Sind all diese objektiven Tatbestandsvoraussetzungen gegeben, ist lediglich noch Vorsatz hinsichtlich der Grundtatbestandes (also der Körperverletzung oder gefährlichen Körperverletzung der §§ 223, 224 StGB) zu prüfen.
Im Rahmen der Rechtswidrigkeit und Schuld sind keine Besonderheiten zu beachten.
Ein Strafantrag ist nach § 230 Abs. 1 S. 1 StGB nicht erforderlich, da dieser sich nur auf §§ 223, 227 StGB bezieht.
V. Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
Die fahrlässige Körperverletzung ist ein Fahrlässigkeitsdelikt (siehe Aufbau des Fahrlässigkeitsdelikts) und sieht einen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Raum für eine fahrlässige Körperverletzung besteht immer dann, wenn eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB mangels Vorsatzes ausscheidet.
Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines Körperverletzungserfolges, einer Körperverletzungshandlung sowie das Vorliegen der Kausalität beider.
Ferner muss eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung hinzutreten. Nach einhelliger Auffassung liegt diese in Anlehnung an die zivilrechtliche Definition zu § 276 Abs. 2 BGB dann vor, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Sodann muss dem Täter dieser Erfolg auch objektiv zurechenbar sein. Die objektive Zurechnung beinhaltet dabei vor allem die Prüfungspunkte „Pflichtwidrigkeitszusammenhang“, „objektive Vorhersehbarkeit“ und „objektive Vermeidbarkeit“.
Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang liegt vor, wenn sich die vom Täter durch den objektiv pflichtwidrigen Sorgfaltspflichtverstoß begründete Gefahr tatsächlich im Erfolg realisiert hat. Hinsichtlich der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolgs ist zu hinterfragen, ob mit dem Eintritt des Erfolges zu rechnen war oder ob vielmehr ein atypischer Kausalverlauf vorlag, den der Täter in dieser Form nicht vorhersehen konnte. Bei der objektiven Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts gilt es zu begutachten, ob der Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten entfallen würde. Liegen die Voraussetzungen vor, so handelte der Täter tatbestandsmäßig.
Weiterhin müsste der Täter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Während in puncto Rechtswidrigkeit keine Besonderheiten zu beachten sind, gilt es Abweichungen im Rahmen der Schuld zu beachten. In diesem Sinne erfolgt zunächst die Prüfung der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung. Aus dem Schuldprinzip folgt nämlich, dass auch die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen sind – somit ist zu prüfen, ob der Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten dazu in der Lage ist, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten. Hieran anknüpfend ist die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolgs zu prüfen. Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, dass der Täter jede einzelne konkrete Folge seines Handelns voraussehen können muss, sondern dass der Täter vielmehr den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Grundzügen voraussehen können muss. Zuletzt dürfen dem Täter keine Entschuldigungsgründe zur Verfügung stehen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung einschlägig.
VI. Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Die Beteiligung an einer Schlägerei zählt ebenfalls zu den Körperverletzungsdelikten. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Strafgrund ist die abstrakte Gefährlichkeit von Schlägereien für Leib und Leben der Beteiligten, da körperliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen erfahrungsgemäß häufiger gravierende Folgen haben und sich zudem häufig im Nachhinein nicht mehr sicher klären lässt, welcher der Beteiligten die eingetretene schwere Folge verursacht hat. Der Tatbestand soll somit allein die Tathandlung der Beteiligung schon unter Strafe stellen.
VII. Körperverletzung im Amt, § 340 StGB
Das Gesetz sieht mit § 340 Abs. 1 StGB außerhalb der Regelungen der §§ 223 ff. StGB zudem schwerwiegende Sanktionen bei Körperverletzungen vor, welche von Amtsträgern (also zum Beispiel Polizisten, Soldaten, JVA-Bediensteten) innerhalb ihrer Dienstausübung begangen werden.
C. Werkzeuge
Prüfungsschema § 223 Abs. 1 StGB
Prüfungsschema § 224 Abs. 1 StGB
Prüfungsschema § 226 Abs. 1 StGB
Prüfungsschema § 227 Abs. 1 StGB
D. Teste dein Wissen!
Frage 1: Was ist ein relatives Antragsdelikt?
Frage 2: Was bedeutet eine körperliche Misshandlung?
Frage 3: Was bedeutet eine Gesundheitsschädigung?
Frage 4: Was bedeutet die Einwilligung des § 228 StGB für den § 223 StGB?
Frage 5: Worin unterscheiden sich die gefährliche und die schwere Körperverletzung?
Frage 6: Was ist der Strafgrund für die Strafbarkeit wegen der Beteiligung an einer Schlägerei?
Frage 7: Was ist unter den „guten Sitten“ i.S.d. § 228 StGB zu verstehen?
Frage 8: Was ist eine strafrechtlich relevante Schlägerei?
E. Wende dein Wissen an!
Du willst wissen, ob du das erlernte Wissen auch in einem juristisches Gutachten anwenden kannst? Dann kannst du anhand des folgenden Sachverhalts üben und deine Lösung mit unserer vergleichen. Viel Spaß beim Üben!