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Geschäfts- und Deliktsfähigkeit

A. Einführung

Nicht jeder Mensch kann sich rechtlich wirksam durch Verträge verpflichten. Und auch nicht jeder Mensch ist für einen Schaden verantwortlich, den er oder sie einem anderen zufügt.

Wichtige Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene handlungsfähig ist. Grundsätzlich ist jeder Mensch handlungsfähig.

 

B. Handlungsfähigkeit

Handlungsfähig ist, wer für seine Handlungen verantwortlich ist. Die Handlungsfähigkeit gliedert sich in Geschäfts- und Deliktsfähigkeit.

 

I. Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit meint die Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen, (z.B. Kaufverträge zu schließen oder Darlehen aufzunehmen).

Das Gesetz sieht nicht jede Person als unbeschränkt geschäftsfähig an. Vielmehr ist die Geschäftsfähigkeit des Menschen in erster Linie von dem Erreichen eines bestimmten Alters abhängig.

Unbeschränkt geschäftsfähig ist der Mensch grundsätzlich mit Eintritt der Volljährigkeit (vgl. §§ 104, 106 BGB). Volljährig ist, nach § 2 BGB, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (also 18 Jahre alt ist).

Generell geschäftsunfähig sind hingegen Kinder bis 7 Jahre sowie Personen, die an einer starken, anhaltenden geistigen Krankheit leiden, § 104 BGB. Möchte ein Geschäftsunfähiger z.B. einen Vertrag abschließen, so ist dieser gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig, also nicht wirksam. Seine geschäftlichen Erklärungen lösen somit keine Rechtsfolgen aus.

Zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr ist der Minderjährige beschränkt geschäftsfähig, § 106 BGB.

Schließt ein beschränkt Geschäftsfähiger einen Vertrag, so ist dieser gem. §§ 106, 107 BGB nur dann sofort wirksam, wenn die Eltern in den Vertrag eingewilligt haben oder der beschränkt Geschäftsfähige nur rechtliche Vorteile aus diesem Vertrag erlangt (lediglich rechtlich vorteilhaft). Durch einen Vertrag erlangt der Minderjährige nur rechtliche Vorteile, wenn er keine Verpflichtungen eingeht, sondern nur etwas bekommt.

Beispiel: Wenn der Minderjährige ein kleines Rennauto geschenkt bekommt, ist dies für ihn erstmal vorteilhaft.

In allen anderen Fällen, in denen der Minderjährige eine Verpflichtung eingeht oder für ihn aus sonstigen Gründen das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, bedarf es immer der Einwilligung der Eltern. Diese meint die Zustimmung vor Abschluss des Vertrags, vgl. § 183 BGB.

Die Eltern als gesetzliche Vertreter können aber auch noch nach Abschluss des Vertrags zustimmen. Diese Möglichkeit wird als Genehmigung bezeichnet, § 184 Abs. 1 BGB. Der Begriff „schwebende Unwirksamkeit“ beschreibt dabei den Zeitraum zwischen Abschluss und späterer Genehmigung des Vertrages (oder Verweigerung der Genehmigung). Durch die Genehmigung wird der Vertrag von Anfang an wirksam.

Die Überlegung des Gesetzgebers, den genannten Personengruppen noch keine volle Geschäftsfähigkeit zuzusprechen, dient ihrem eigenen Schutz. Minderjährige können die Tragweite des Abschlusses von Verträgen noch nicht hinreichend überblicken. Regelmäßig können sie nicht einschätzen, welche Pflichten sie eingehen. Deshalb sollen sie auch nicht mit den Pflichten eines solchen Vertrages belastet werden.

 

II. Deliktsfähigkeit

Die Deliktsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, für einen Schaden verantwortlich gemacht werden zu können, den man einem anderen zugefügt hat. Grundsätzlich ist jeder Mensch deliktsfähig.

Bewusstlose Menschen oder solche mit einer starken, anhaltenden geistigen Krankheit sind gemäß § 827 S. 1 BGB nicht für den Schaden verantwortlich, den sie einem anderen zufügen.

Auch Kinder, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, haften nicht für einen von ihnen verursachten Schaden, § 828 Abs. 1 BGB. Wer zwischen 7 und 18 Jahre alt ist, ist grundsätzlich deliktsfähig, es sei denn die erforderliche Einsicht fehlte bei Verursachung des Schadens, § 828 Abs. 3 BGB.

Die Überlegung hinter diesen beiden Vorschriften ist folgende: Junge Kinder sowie Menschen mit geistigen Krankheiten können die Tragweite ihres Handelns nicht einschätzen. Sie wissen oftmals nicht, dass das Glas kaputt geht, wenn sie es fallen lassen, oder dass Scheren andere verletzen können. Demnach werden diese Personengruppen „privilegiert“, um ihren Schutz zu gewährleisten und sie nicht den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten auszusetzen.

Des Weiteren besteht eine Besonderheit für den Straßenverkehr: Hier haftet ein Kind zwischen 7 und 10 Jahren grundsätzlich nicht für den Schaden, den es durch einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt. Eine Ausnahme wird bei vorsätzlichem Handeln gemacht, § 828 Abs. 2 BGB.

Diese Ausnahme wurde ins Gesetz aufgenommen, da es den Kindern meist noch nicht gelingt, den Verkehr richtig einzuschätzen. Sie sind überfordert mit den unterschiedlichen Geschwindigkeiten und der Unübersichtlichkeit des Straßenverkehrs.
 

C. Werkzeuge

Handlungsfähigkeit

Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen

Geschäftsfähigkeit

Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen

Geschäftsunfähigkeit

Kinder bis 7 Jahre sowie Personen, die an einer starken, anhaltenden geistigen Krankheit leiden, sind geschäftsunfähig, § 104 BGB. Sie können keine wirksamen Rechtsgeschäfte vornehmen

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Kinder zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig, § 106 BGB.

Deliktsfähigkeit

Fähigkeit, für einen Schaden verantwortlich gemacht werden zu können, den man einem anderen zugefügt hat.

 

D. Wiederholungsfragen

Frage 1: Was versteht man unter dem Begriff der Geschäftsfähigkeit?

Frage 2: Ab wann ist eine Person geschäftsfähig? Welche Abstufungen gibt es?

Frage 3: Was versteht man unter dem Begriff der Deliktsfähigkeit?

Frage 4: Kann ein 3-jähriges Kind in einem Kiosk wirksam einen Lutscher kaufen?

Frage 5: Muss Tom sich für die Schäden verantworten müssen?