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Schwarzfahren

A. Einführung

Wer beim “Schwarzfahren” (bzw. korrekter Weise dem “Erschleichen von Leistungen”) erwischt wird, muss sich auf zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen einstellen.


Denn bereits durch das Einsteigen z.B. in den Bus wird konkludent ein Beförderungsvertrag geschlossen. Dieser Beförderungsvertrag besteht dann zwischen der eingestiegenen Person und dem Verkehrsbetrieb und verpflichtet zur Zahlung des Fahrpreis (Entgelt). Wird dieser Fahrpreis nicht entrichtet, die Leistung aber trotzdem in Anspruch genommen, kann  der Verkehrsbetrieb zivilrechtlich ein erhöhtes Beförderungsentgelt geltend machen und eine Strafanzeige wegen des Erschleichen von Leistungen nach § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB erstatten.

 

B. Das Schwarzfahren: strafrechtliche und zivilrechtliche Auswirkungen im Einzelnen

I. Zivilrechtliche Konsequenzen

Im Bereich des Zivilrechts ist die Geltendmachung verschiedener Ansprüche des Verkehrsbetriebs  gegen den ,,Schwarzfahrenden‘‘ denkbar.

 

1. § 631 BGB - Beförderungsentgelt

Gemäß § 631 Abs. 1 BGB kann der Verkehrsbetrieb zunächst die Entrichtung der vereinbarten Vergütung fordern. Der Beförderungsvertrag ist als solcher namentlich nicht im Gesetz geregelt, unterfällt jedoch dem Werkvertrag. Die vereinbarte Vergütung ergibt sich durch die vom Verkehrsbetrieb vorgegebenen Preise. Durch das Einsteigen nimmt der Fahrgast das Beförderungsvertragsangebot an, sodass ein Beförderungsvertrag zustande kommt. Im Ergebnis schuldet also jeder Fahrgast - unabhängig davon ob er eine Fahrkarte kauft oder nicht - im Rahmen des Beförderungsvertrags den “normalen” Ticketpreis. Dieser ist nach den AGBs des Verkehrsbetriebs regelmäßig vor der Inanspruchnahme der Leistung (in der Regel dem Einsteigen) fällig und damit zu zahlen.

 

2. AGB - Vertragsstrafe / erhöhtes Beförderungsentgelt

Nimmt man die Leistung des Verkehrsbetriebs nun in Anspruch, ohne ein Ticket gekauft zu haben, wird regelmäßig durch die AGBs des Verkehrsbetriebs eine Vertragsstrafe bzw. ein erhöhtes Beförderungsentgelt vereinbart, die der Fahrgast als Ersatz für das reguläre Beförderungsentgelt zahlen muss. Als Empfehlung für die Verkehrsbetriebe sieht der Bußgeldkatalog regelmäßig eine Vertragsstrafe bzw. ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 € vor.

 

3. Bedingungen des Beförderungsunternehmens

Jedes Beförderungsunternehmen hat seine eigenen ,,Bedingungen‘‘, die auch als AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) bekannt sind. AGB sind vom Beförderungsunternehmen einseitig ausgestaltet und regeln vertragliche Aspekte. Beispielsweise kann das Beförderungsunternehmen bestimmen, ob etwa zusätzliche zivilrechtliche Konsequenzen folgen. 

 

I. Strafrechtliche Konsequenzen

Zudem ist das “Erschleichen von Leistungen - Schwarzfahren” auch strafrechtlich relevant. Die Strafbarkeit des Schwarzfahrens ist in § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB geregelt, wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft und wird nach § 265a Abs. 3 i.V.m. § 248 StGB bei Geringwertigkeit (welche bei Beförderungserschleichungen regelmäßig der Fall ist) nur auf Strafantrag hin verfolgt.
 

Die Leistung, die der Täter erschleicht (z.B, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel) muss entgeltlich sein. Hierauf muss sich zudem der Vorsatz des Täters beziehen. Im Gesetz heißt es dazu: „in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten“. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird das „Erschleichen von Leistungen“ zudem nur bestraft, „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“. Das heißt § 265 a StGB ist subsidiär (nachrangig). Vorrangig kommt häufig Betrug in Betracht, §  263 StGB.

 

Beispiele:

1. Martin hat ein Schülerticket. Als er zur Schule fährt, vergisst er sein Ticket zu Hause und wird kontrolliert. Martin hat das Entgelt entrichtet und kann dies nur bei der Kontrolle nicht nachweisen. Das Vergessen einer Fahrkarte ist strafrechtlich kein Erschleichen von Leistungen, denn er hat bereits für die Leistung gezahlt und sie somit nicht “erschlichen”. Wenn Martin später das Ticket beim Unternehmen vorzeigt, hat sich die Sache (bis auf eine in der Regel zu zahlende Bearbeitungsgebühr) erledigt. Er hat sich nicht gem. § 265 a StGB strafbar gemacht.

2. Hanna rennt zum Zug. Die Zeit reicht nicht mehr, um ein Ticket zu kaufen. Weil sie einen dringenden Arzttermin hat, springt sie trotzdem in den Zug. Sie wollte eigentlich ein Ticket kaufen, aber es war ihr wichtiger, pünktlich zu kommen. Hanna hat sich befördern lassen, ohne das Entgelt zu entrichten. Dass sie pünktlich kommen wollte ist keine Entschuldigung. Sie hätte früher losgehen müssen. Indem sie ohne Ticket in den Zug einsteigt, zeigt sie die erforderliche Absicht. Sie hat somit die Beförderungsleistung erschlichen und hat sich gem. § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB strafbar gemacht.
 

III. Kriminalpolitische Diskussion um die Entkriminalisierung des Erschleichen von Leistungen n. § 265a StGB

Das letztgenannte Beispiel zeigt, dass eine unbedachte, alltägliche Handlung schnell zu einer Strafbarkeit mit einem Strafmaß von bis zu einem Jahr führen kann. Deshalb wird seit längerem kriminalpolitisch diskutiert, ob man das Erschleichen von Leistungen aus dem Strafgesetzbuch (StGB) streicht bzw. in das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) überführt, da es gegenwärtig eine zu harte Sanktion für einen zu geringen Unrechtsgehalt darstelle. Zusätzlich knüpft an die Einordnung als Straftat an, dass diese von einem Gericht häufig mit einer Geldstrafe bestraft wird. Kann diese nicht bezahlt werden, droht die sog. “Ersatzfreiheitsstrafe” n. § 43 StGB - also die ersatzweise Haft, wenn die Geldstrafe nicht beglichen wird. Im Ergebnis kommt es nach der gegenwärtigen Rechtslage somit vor, dass Menschen in Haft kommen weil Sie keinen Fahrschein gekauft haben. Das scheint nicht mehr zeitgemäß.

Vertiefende Literatur zu dieser Diskussion:

richterzeitung.de/fahren-ohne-fahrschein-entkriminalisieren/

kripoz.de/2023/09/20/der-rechtsstaat-und-das-fahren-ohne-fahrschein-§-265a-stgb-was-kostet-die-verfolgung-eines-umstrittenen-straftatbestands/

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/schwarzfahren-entkriminalisierung-kosten-justiz-ersatzfreiheitsstrafe-personal/

 

C. Werkzeuge

I. Aufbauschema Strafrecht § 265 a StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit 

1. Objektiver Tatbestand

a) Entgeltlichkeit 

- der Leistung eines Automaten (1. Var.)

- der Leistung eines Telekommunikationsnetzes (2. Var.)

- der Beförderung durch ein Verkehrsmittel (3. Var.)

- des Zutritts zu einer Veranstaltung / Einrichtung (4. Var.)

b) Erschleichen

- der Leistung eines Automaten (1. Var.)

- der Leistung eines Telekommunikationsnetzes (2. Var.)

- der Beförderung durch ein Verkehrsmittel (3. Var.)

- des Zutritts zu einer Veranstaltung / Einrichtung (4. Var.)

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

 

II. Definitionen

Erschleichen

ist jedes ordnungswidrige Erlangen unter Ausschaltung oder Umgehung von Sicherheitsvorkehrungen.

Beachte: Bei Var. 3 definiert die Rechtsprechung ein Erschleichen wie folgt: Ein ordnungswidriges Verhalten, bei dem sich derTäter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.

Entgelt

ist jede in einem Vermögensvorteil bestehende Geldleistung, § 11  Nr. 9 StGB

Automat

Ein Gerät, welches aufgrund eines mechanischen oder elektronischen Steuerungssystems selbstständig Funktionen erfüllt.

Leistung

ist eine entgeltliche Dienstleistung.

Beförderung

Verbringen von Personen oder Sachen an einen anderen Ort.

Verkehrsmittel

Technisches Gerät zum Personentransport.

Telekommunikationsnetz

ist ein jedes Nachrichtenübertragungssystem.

Zutritt

Ist ein körperlicher Eintritt, der eine Nutzung bzw. Teilnahme ermöglicht.


 D. Teste dein Wissen!

Sachverhalt