Lösung:
I. Strafbarkeit wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB
Eine Strafbarkeit des Thimo wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Max ist nicht ersichtlich.
II. Strafbarkeit wegen versuchtem Totschlag gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 12 Abs. 1 StGB StGB
Thimo könnte sich jedoch wegen versuchtem Totschlag gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 12 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Max strafbar gemacht haben, indem er mit einem Messer auf Max einstach.
0. Vorprüfung
a) Keine Vollendungsstrafbarkeit
Wie unter (I.) festgestellt, hat sich Thimo mangels Vollendendung nicht wegen Totschlags strafbar gemacht. Mithin ist keine Vollendungsstrafbarkeit gegeben.
b) Strafbarkeit des Versuchs
Weiterhin müsste der Versuch des Totschlags strafbar sein. Sofern die Versuchsstrafbarkeit nicht explizit im entsprechenden Paragraphen geregelt ist, ist der Versuch gem. § 12 Abs. 1 StGB immer dann strafbar, wenn die Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr oder mehr beträgt. Gemäß § 212 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft, wer einen anderen Menschen tötet, ohne Mörder iSv. § 211 StGB zu sein. Somit liegt ein Verbrechen vor, die Mindestfreiheitsstrafe liegt bei über einem Jahr. Mithin ist der Versuch des Totschlags gem. § 22 StGB strafbar.
1. Tatbestandsmäßigkeit
Thimo müsste tatbestandsmäßig gehandelt haben.
a) Tatentschluss
Thimo müsste zunächst Tatentschluss besessen haben. Dies bedeutet, dass er alle Umstände, die im Falle ihrer Verwirklichung den Tatbestand des Totschlags erfüllt hätten, in seine Vorstellung aufgenommen hat.
Vorliegend plante Thimo, seinen ehemals besten Freund Max mit einem Messer zu erstechen. Mithin hat er alle Umstände, die eine Strafbarkeit wegen Totschlags begründen würden, in seine Vorstellung aufgenommen. Der Tatentschluss ist gegeben.
b) Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
Thimo müsste unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt haben. Unmittelbar setzt zur Tatbestandsverwirklichung nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre an, wer mit seiner Handlung subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschreitet und objektiv eine Handlung vornimmt, die bei ungehindertem Fortgang ohne räumlich-zeitliche Zäsur unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung mündet.
Vorliegend stach Thimo mit dem Messer bereits auf Max ein, wodurch er subjektiv die Schwelle zum Jetzt-geht’s-los überschritt und objektiv eine Handlung vornahm, die bei ungehindertem Fortgang, also ohne einem Erscheinen von Zeugen/Passanten, ohne zeitliche oder räumliche Zwischenschritte unmittelbar in den Tod des Max einmündete. Ergo hat Thimo auch unmittelbar zur Verwirklichung des § 212 I StGB angesetzt.
c) Zwischenergebnis
Thimo hat einen Tatentschluss gefasst und unmittelbar zur Tat angesetzt. Mithin handelte er tatbestandsmäßig.
2. Rechtswidrigkeit / Schuld
Rechtfertigungs-oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
3. Keine persönlichen Strafaufhebungsgründe
Fraglich ist, ob Thimo möglicherweise gem. § 24 StGB strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist.
a) Kein fehlgeschlagener Versuch
Hierzu dürfte der Versuch zunächst nicht fehlgeschlagen sein. Fehlgeschlagen ist der Versuch nach der herrschenden Gesamtbetrachtungslehre dann, wenn der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung die Tat mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann. Nach seiner eigenen Vorstellung könnte Thimo die Tat mit dem ihm zur Verfügung stehenden und auch bereits eingesetzten Messer noch ohne zeitliche bzw. räumliche Zäsur vollenden, indem er weiterhin mit dem Messer auf seinen Kontrahenten Max einsticht. Mithin ist der Versuch nicht fehlgeschlagen.
b) ausreichendes Rücktrittsverhalten - (un-)beendeter Versuch
Fraglich ist, ob es sich um einen beendeten oder einen unbeendeten Versuch handelt. Ein beendeter Versuch iSv. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB ist gegeben, sofern der Täter glaubt, alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist. Dementgegen liegt ein unbeendeter Versuch iSd. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB vor, sofern der Täter glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen und die Vollendung aus seiner Sicht noch möglich erscheint.
Vorliegend glaubt Thimo, dass er noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat, obwohl ihm die Vollendung noch möglich erscheint. Mithin liegt ein unbeendeter Versuch iSv. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB vor.
Thimo müsste die spezifische Rücktrittsvoraussetzung erfüllt haben. Im Rahmen eines unbeendeten Versuches stellt die Aufgabe der weiteren Tatausführung diese spezifische Rücktrittsvoraussetzung dar. Vorliegend gab Thimo die weitere Tatausführung auf, ergo hat er die spez. Rücktrittsvoraussetzung erfüllt.
d) Freiwilligkeit
Thimo müsste die weitere Tatausführung freiwillig aufgegeben haben. Freiwillig bedeutet hierbei, dass der Täter die Tatausführung aus autonomen Motiven heraus und somit aus innerer, reiflicher Überlegung, frei von äußeren Zwangseinwirkungen aufgibt. Thimo stach bis zu dem Zeitpunkt, in dem Max ihm aus Angst um sein Leben berichtete, dass der Kuss nur das Ergebnis einer Wette gewesen sei, auf Max ein. Überzeugt von der Wahrheit dieser Aussage ließ er von weiteren Stichen ab, nahm eine Erstversorgung der Wunde vor und wählte den Notruf. Somit gab Thimo die weitere Tatausführung aus innerer Überlegung, frei von äußerem Zwang und somit aus autonomen Motiven auf. Ergo ist die Freiwilligkeit zu bejahen.
e) Zwischenergebnis
Thimo ist strafbefreiend vom Versuch des Totschlags zurückgetreten.
4. Ergebnis
Thimo hat sich, indem er die weitere Tatausführung aufgab, nicht wegen eines versuchten Totschlags gem. §§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22 StGB strafbar gemacht.