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Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB


A. Einleitung

Der Oberbegriff des rechtfertigenden Notstands setzt sich mit solchen Gefahren auseinander, die keine menschlichen Angriffe i.S.d. § 32 StGB darstellen. Nach § 32 StGB ist in der Fallbearbeitung daher auch an die anderen Rechtfertigungsgründe zu denken. Bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen, gestatten alle Rechtfertigungsgründe die Vornahme von Rechtsgutsverletzungen. Weil die Rechtsgutsverletzungen gestattet werden, also nicht rechtswidrig erfolgen, ist der von ihnen Betroffene zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet.

Bei § 34 StGB handelt es sich um einen Auffangtatbestand der zum Tragen kommt, wenn andere Rechtfertigungsgründe nicht greifen. An ihn ist insbesondere dann zu denken, wenn kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff i.S.d. § 32 StGB vorliegt. § 34 StGB ist jedoch auch neben § 32 StGB anwendbar.

Abgrenzung zu den zivilrechtlichen Notständen

Beispiel für den rechtfertigenden Notstand n. § 34 StGB


I. Notstandslage

Die Notstandslage („in einer gegenwärtigen […] Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“, § 34 S. 1 StGB) erfordert eine gegenwärtige Gefahr für ein beliebiges Rechtsgut des Notstandstäters oder eines Dritten. Die in § 34 Abs. 1 S. 1 StGB aufgelisteten Rechtsgüter sind lediglich beispielhaft.

Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut handelt. Anders als bei § 32 StGB werden auch Rechtsgüter der Allgemeinheit einbezogen. Bei diesen müssen im Rahmen der Interessenabwägung besonders strenge Maßstäbe angelegt und der grundsätzliche Vorrang staatlicher Abhilfemaßnahmen beachtet werden. Die Anwendung von § 34 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täte die Gefahr selbst verschuldet hat. Sein Verschulden ist im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

Die Gefahr beschreibt einen Zustand, in dem nach en konkreten Umständen der Eintritt des Schadens ernstlich zu erwarten ist.

Weiter muss die Gefahr gegenwärtig sein. Diese ist weiter zu verstehen als die Gegenwärtigkeit des Angriffs i.R.d. § 32 StGB. Sie liegt nicht erst dann vor, wenn der Eintritt des Schadens zeitlich unmittelbar bevorsteht, sondern schon dann, wenn alsbald Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Schadenseintritt noch zuverlässig verhindern zu können. Die Gefahr ist also gegenwärtig, wenn die Gefahr in nächster Zeit in einen Schaden führen kann und ein Abwarten zu einer Verringerung der Abwehrmaßnahmen führt. Dabei ist auf ein Prognoseurteil eines sachkundigen Beobachters abzustellen.

Auch eine Dauergefahr ist gegenwärtig. Dabei besteht eine permanente Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die in der Zukunft, vielleicht auch schon in nächsten Augenblick in einen Schaden umschlagen kann.

Beispiel

 

Liegt eine Notstandslage vor, ist zu prüfen, ob die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

 

1. Erforderlichkeit

Diese Formulierung entspricht der Voraussetzung der Erforderlichkeit im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Die Notstandshandlung muss zur Erfolgsabwendung geeignet und das relativ mildeste Mittel sein.

Zunächst muss die Tat geeignet sein, die Gefahr abzuwenden. Dies meint keine Sicherheit und es wird auch nicht deshalb ausgeschlossen, dass sich die Maßnahme am Ende als vergeblich erweist. Zur Rettung hochrangiger Rechtsgüter aus erheblichen Gefahren, dürfen in Ermangelung besserer Alternativen auch bewusst unsichere Rettungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn sie aus ex ante Sicht immerhin eine vernünftige Chance eröffnen.

Unter mehreren tatbestandsmäßigen Alternativen, die mit unterschiedlicher Eingriffsintensität verbunden sind, muss die Notstandshandlung das relativ mildeste Mittel darstellen. Erscheinen mehrere Handlungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Geeignetheit und der durch sie bewirkten Rechtsgutsverletzungen völlig gleichwertig, kann sich der Notstandstäter für eine Maßnahme entscheiden.

Problematisch sind Fälle, in denen es ein milderes Mittel gibt, das hinsichtlich des Rettungserfolgs mit größeren Unsicherheiten verbunden ist. Dann hat eine Interessenabwägung zu erfolgen (s.u. 2.).

Beispiel

 

2. Interessenabwägung

§ 34 StGB erfordert die Abwägung, ob das geschützte Interesse, das die Notstandstat zu bewahren abzielt, das durch die Notstandshandlung beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. Es erfordert also nicht ein bloß einfaches Überwiegen, sondern ein qualifiziertes Überwiegen. Häufig scheitert die Rechtfertigung nach § 34 StGB an dieser Voraussetzung. Zu berücksichtigen sind alle Gesichtspunkte, die man für oder gegen die Schutzwürdigkeit der betroffenen Rechtsgüter anführen kann. Es findet keine reine Güterabwägung, sondern eine umfassende Interessenabwägung statt.

Zunächst sind die von der Notstandsmaßnahme unmittelbar oder mittelbar betroffenen Rechtsgüter abzuwägen. Hierbei ist der Rang der betroffenen Rechtsgüter zu bestimmen. Hinsichtlich des Rangs der geschützten Rechtsgüter ist bei Individualrechtsgütern folgende Reihenfolge festzustellen: Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit, sonstige Persönlichkeitswerte und letztlich Sachgüter. Rechtsgüter der Allgemeinheit können nicht pauschal hierarchisch angeordnet werden.

Weiter ist der Grad der den Rechtsgütern drohenden Gefahren zu bestimmen. Der Grad der drohenden Gefahren erfasst das Ausmaß möglicher Beeinträchtigungen und die Wahrscheinlichkeit des tatsächlichen Schadenseintritts. Unter dem letzteren Punkt kann das Interesse am Schutz eines Rechtsguts, das abstrakt einen niedrigeren Rang hat, das Interesse am Schutz eines abstrakt höherwertigen Rechtsguts wesentlich überwiegen. Z.B. Kurzfristige Freiheitsberaubung zur Verhinderung eines hohen Sachschadens.

Bedeutender ist i.R.d. § 34 StGB die Schaffung abstrakter Lebensgefahren für Dritte, bspw. die Inkaufnahme abstrakter Gefährdungen zur Verhinderung eines wirklich oder vermeintlich größeren Übels wie bei der Übertretung von Verkehrsregeln: Überfahren der Roten Ampel zur Vermeidung eines Auffahrunfalls, Trunkenheitsfahrt um einen Schwerverletzten in die Klinik zu bringen. § 34 StGB greift in diesen Fällen auch dann rechtfertigend ein, wenn es infolge einer Verkettung unglücklicher Umstände tatsächlich zu einem Unfall mit entsprechenden Folgen kommt. Dies gilt aber nur, wenn der Notstandstäter sich so verhalten hat, dass mit einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben unbeteiligter nach menschlichem Ermessen nicht zu rechnen war und sich die Situation durch einen außergewöhnlichen Zufall zugespitzt hat.

Beispiele

 

Ein zentraler Grundsatz von § 34 StGB ist die Unabwägbarkeit menschlichen Lebens. Vorsätzliche Tötungen können nicht über § 34 StGB gerechtfertigt werden, weil keine Abwägung zum Nachteil des absoluten Höchstwerts des Lebens stattfinden kann.

Beispiel

 

Auch die Tötung eines Menschen zur Rettung mehrerer Menschen ist nicht zulässig. 

Beispiel

 

Umstritten ist jedoch die Behandlung von Fällen, in denen Rettungschancen einseitig verteilt sind und sich der Notstandstäter auf die Tötung derjenigen beschränkt, die nach Lage der Dinge bereits unrettbar verloren sind.

Beispiel

Für eine Rechtfertigung spricht, dass der Notstandstäter dem rettungslos verlorenen Opfer kein Todesschicksaal zuweist, sondern verhindert, dass sich das Opfer doch noch gegen die Todesgefahr behaupten kann. Ausschlaggebend sei, dass die Gefahrenquelle, die das Schicksal eines Teils der betroffenen bereits besiegelt hat, nicht weitere vermeidbare Opfer fordern soll, nur um eine kurze Beschleunigung des schicksalsträchtigen Verlaufs für Erstere im Zuge der Gefahrenabwehr zu vermeiden. Überwiegend wird auch in solchen Fällen die Rechtfertigungsmöglichkeit verneint, weil eine Relativierung des Lebensrechts und Aufweichung des Lebensschutzes befürchtet wird. Es wird i.R.d. § 34 StGB nicht zwischen den unterschiedlichen Lebensspannen oder der Anzahl der Geretteten und Getöteten abgewogen. Der absolute Lebensschutz steht dem Überwiegen zugunsten des Täters entgegen. Jeder Mensch hat unabhängig von seiner zu erwartenden Lebensdauer und davon wie sicher sein baldiger Tod ist, den gleichen Lebenswert. Der Wert menschlichen Lebens darf nicht unterschiedlich gewichtet werden, weil damit eine mit der Rechtfertigung einhergehende Duldungspflicht des Opfers einhergehen würde. Eine Rechtfertigung über § 34 StGB scheidet daher aus.

Bei der Interessenabwägung sind weiterhin auch besondere Duldungspflichten zu berücksichtigen, wie solche von Polizeibeamten, Feuerwehrleuten oder Garanten.

Neben den gesetzlich angeführten Kriterien des Rangs der betroffenen Güter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, kann bedeutend sein, wer die Gefahr verschuldet hat. Der rechtfertigende Notstand ist bei einer selbstverschuldeten Gefahr nicht ausgeschlossen. Hat der von der Notstandsgefahr Betroffene die Gefahr verschuldet, verschieben sich die Maßstäbe der Interessenabwägung zu seinen Lasten. Das Übergewicht der Gesichtspunkte, die für die Vornahme der Notstandshandlung sprechen, muss größer sein als sonst, um das wesentliche Überwiegen zu begründen.

 

3. Angemessenheit

Die Tat muss nach § 34 S.2 StGB ein angemessenes Mittel zur Gefahrabwehr sein. Die h.M. versteht darunter eine selbstständige zweite Wertungsstufe gegenüber der Interessenabwägung. Faktisch ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zu prüfen, dass der Tat keine übergeordneten Wertungen der Rechts- und Verfassungsordnung entgegenstehen und die Tat deshalb kein unangemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Zu prüfen ist insbesondere das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage oder eines rechtlich geordneten Verfahrens.

Wirtschaftliche Notlagen können grundsätzlich keine Verstöße gegen die Vorschriften rechtfertigen, die allgemeine Grenzen der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit setzen. Mit Regeln über Arbeits-, Umwelt-, und Wettbewerbsschutz nimmt die Rechtsordnung bewusst Nachteile für die Betroffenen in Kauf. Die Hinwegsetzung über die Regeln unter Verweis auf § 34 StGB ist nicht möglich. Rechtlich geordnete Verfahren zur Abwehr bestimmter Gefahren sind vorrangig. Der Betroffene kann nicht stattdessen Rechtsgüter des Dritten außerhalb des Verfahrens in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für Konstellationen wo dies der bequemere Weg wäre, als auch für solche, wo keine Möglichkeit der Abwendung der Notstandslage besteht.

Beispiele

 

III. Subjektive Voraussetzung: Gefahrabwendungswille

Als subjektives Rechtfertigungselement erfordert § 34 StGB ein Handeln des Notstandstäters in Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Notstandslage und das wesentlich überwiegende Interesse an der Vornahme ergeben. Der Notstandstäter darf nicht irrtümlich Voraussetzungen annehmen, unter denen die Tat kein angemessenes Mittel i.S.d. § 34 S.2 StGB wäre. Er muss keine zutreffende rechtliche Bewertung damit verbinden. Der Notstandstäter muss von seiner Motivation her gezielt zur Rettung des bedrohten Rechtsguts handeln.

Beispiel

 

C. Werkzeug

Prüfungsaufbau und Definitionen

 

D. Wende dein Wissen an!

Du willst wissen, ob du das erlente Wissen auch in einem juristisches Gutachten anwenden kannst? Dann kannst du anhand des folgenden Sachverhalts üben und deine Lösung mit unserer vergleichen. Viel Spaß beim Üben!

1. Sachverhalt und Fallfrage

1. Gutachterliche Musterlösung

2. Sachverhalt und Fallfrage

2. Gutachterliche Musterlösung

3. Sachverhalt und Fallfrage

3. Gutachterliche Musterlösung