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A. Strafbarkeit des A wegen Mordes gem. §§ 212 Abs. 1, 211 StGB

Indem der A insgesamt 24-mal auf die E einstach, könnte er sich wegen Mordes gem. § 212 Abs. 1, 211 StGB strafbar gemacht haben.

I. Tatbestandsmäßigkeit
A müsste zunächst den Tatbestand verwirklicht haben.

1. Objektiver Tatbestand
Der Taterfolg liegt mit dem Tod der E vor. Hierfür müsste die Handlung des A kausal gewesen sein. Kausalität ist nach der Äquivalenztheorie gegeben, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte der A vorliegend nicht 24-mal auf die E eingestochen, wäre diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verstorben. Somit war die Hinzufügung der Stiche durch den A kausal für den Tod der E. Ferner müsste dem A der Tod der E objektiv zurechenbar sein. Dies ist der Fall, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. A schuf die Gefahr, dass die E anhand der Stichverletzungen verbluten könnte. Diese Gefahr hat sich im Taterfolg realisiert, mithin ist dem A der Taterfolg zuzurechnen.

Fraglich ist, ob ein Mordmerkmal der 2. Gruppe einschlägig ist. In Betracht kommt das Mordmerkmal der Heimtücke. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung ausnutzt. Arglos ist, wer sich keines Angriffs versieht. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist. Vorliegend drohte der A zwar, die E umzubringen. Diese Drohung lag jedoch schon einige Zeit zurück und es bestanden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Aussage. E kehrte dem A nach Beendigung des Gesprächs ihren Rücken zu. Dies zeigt, dass sie sich keines Angriffes versah. A stach der E das Messer zunächst von hinten in den Rücken, sodass die E infolge ihrer Arglosigkeit auch wehrlos war und sich somit aufgrund des Überraschungseffektes nicht verteidigen konnte. Anschließend stach er noch von vorne auf die E ein. Somit handelte der A heimtückisch

2. Subjektiver Tatbestand
A müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände. Vorliegend handelte A absichtlich, es kam ihm gerade auf die Tötung der E für den Fall des Ablehnens seiner Versöhnungsversuches an. Auch hinsichtlich der Heimtücke handelte der A vorsätzlich.

Fraglich ist, ob zusätzlich ein Mordmerkmal der 1. und / oder 3. Gruppe gegeben ist. In Betracht kommt das Merkmal des niedrigen Beweggrundes. Niedrig sind alle Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind. Der A tötete seine Ehefrau, weil sich diese von ihm scheiden lassen wollte. Die wesentlichen Umstände für die Scheidung wurden durch A in Form seiner Arbeitslosigkeit, seiner Alkoholabhängigkeit sowie durch seine Neigung zu häuslicher Gewalt geschaffen. Diese Umstände fließen zwar in die Bewertung mit ein, können jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht maßgeblich zur Bewertung des Vorliegens des Mordmerkmals des niedrigen Beweggrundes sein. Eine Tötung aus dem Grunde, dass sich der Ehepartner scheiden lassen möchte, ist zwar verwerflich. Die Verwerflichkeit liegt jedoch bei jedem vorsätzlichen Tötungsdelikt vor. Eine darüberhinausgehende gesteigerte Verwerflichkeit, die die Tat auf die tiefste sittlichste Stufe senkt, ist indes nicht zu erkennen. Mithin handelte der A nicht aus niedrigen Beweggründen. Weitere verwirklichte Mordmerkmale sind nicht ersichtlich, insbesondere kann die Tat nicht als grausam klassifiziert werden.

II. Rechtswidrigkeit, Schuld
Rechtfertigungs- oder Entschludigungsgründe sind nicht ersichtlich.

Insbesondere kann aufgrund der geringen Alkoholisierung des A zur Tatzeit (BAK = 0,4 ‰) keine verminderte Schuldfähigkeit infolge des Alkoholkonsums gegeben sein.

B. Ergebnis
Indem A auf seine Ehefrau E einstach hat er sich wegen Mordes gem. § 212 Abs. 1, 211 StGB strafbar gemacht.