A. Strafbarkeit des M wegen Totschalgs gem. § 212 Abs. 1 StGB
Indem der M seiner Ehefrau F mit einer Schusswaffe in den Kopf schoss, woraufhin diese verstarb, hat er eine vorsätzliche, ihm zurechenbare Fremdtötung kausal verwirklicht.
Dem M könnte allerdings die Privilegierung des § 216 StGB zugutekommen.
Hierzu müsste er zunächst den Tatbestand der Privilegierung verwirklicht haben.
Eine kausale und dem M zurechenbare Fremdtötung i.S.d. § 212 StGB liegt mit dem Tod der F vor.
Diese Fremdtötung müsste auf ein ausdrückliches und ernsthaftes Tötungsverlangen der F zurückzuführen sein. Ausdrücklich ist ein Tötungsverlangen, wenn es in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise erhoben worden ist. Ernstlich ist das Verlangen, wenn es von dem freien Willen des Opfers getragen und zielbewusst auf die Tötung gerichtet ist. Vorliegend bat die F den M in eindeutig formulierter Art und Weise darum, sie zu töten. Dieser Wunsch der Tötung entsprach auch ihrem freien Willen und war konkret auf ihre Tötung gerichtet. Mithin ist das Tötungsverlangen der F als ausdrücklich und ernstlich zu klassifizieren.
Ferner war das Tötungsverlangen seitens der F auch kausal für die Tötung der Ehefrau durch M. Weiterhin wurde durch das Tötungsverlangen seitens der F in dem M der Tatentschluss zur Tötung hervorgerufen, mithin wurde der M durch die F zur Tötung bestimmt.
Zuletzt ist auch Vorsatz hinsichtlich der Tötung gegeben, sodass M insgesamt tatbestandsmäßig handelte.
An der Rechtswidrigkeit der Tat und der Schuld des M bestehen keine Zweifel. Somit hat sich der M wegen Tötung auf Verlangen gem. §§ 212, 216 StGB strafbar gemacht.