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Gutachterliche Lösung

[Anmerkung: Hier ist nur nach der Strafbarkeit nach § 265 a StGB gefragt. Ist bei einem solchen Sachverhalt nach der Strafbarkeit von Adam gefragt, sind zuerst die anderen in Betracht kommenden Delikte zu prüfen! (-> Subsidiarität von § 265 a StGB)]

Adam könnte sich wegen Leistungserschleichung gemäß § 265 a StGB strafbar gemacht haben, indem er ohne Ticket mit der Stadtbahn fuhr.

I. Tatbestandsmäßigkeit

Adam müsste tatbestandsmäßig gehandelt haben.

1. Objektiver Tatbestand

Adam müsste den objektiven Tatbestand erfüllt haben.

a) Entgeltlichkeit der Leistung

Die Beförderung mit der Stadtbahn müsste eine entgeltliche Leistung sein. Eine Leistung ist jede entgeltliche Dienstleistung. Entgeltlich ist jede in einem Vermögensvorteil bestehende Geldleistung (§ 11 Nr. 9 StGB). Die Beförderung mit der Stadtbahn ist eine Dienstleistung, für die ein Entgelt zu entrichten ist. Mithin ist die Beförderung mit der Stadtbahn eine entgeltliche Leistung.

b) Erschleichen

Adam müsste die Beförderung mit der Stadtbahn erschlichen haben. Was unter einem Erschleichen zu verstehen ist, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist ein Erschleichen jedes ordnungswidrige Erlangen unter Ausschaltung oder Umgehung von Sicherheitsvorkehrungen. Adam übersteigt ein Drehkreuz um auf den Bahnhof zu gelangen. Nach dieser Ansicht hätte Adam die Beförderung mit der Stadtbahn erschlichen. Nach einer anderen Ansicht ist unter einem Erschleichen ein ordnungswidriges Verhalten zu verstehen, bei dem sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt. Adam setzt sich ohne Ticket in den Zug und verhält sich unauffällig. Nach dieser Ansicht hätte Adam die Beförderung mit der Stadtbahn erschlichen. Die Ansichten kommen zum selben Ergebnis, sodass eine Stellungnahme entbehrlich ist. Mithin hat Adam die Beförderung mit der Stadtbahn erschlichen.

c) Zwischenergebnis

Adam hat den objektiven Tatbestand erfüllt

2. Subjektiver Tatbestand

Adam müsste auch den subjektiven Tatbestand erfüllt haben.

a) Vorsatz

Adam müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Tatbestandserfüllung in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Adam möchte mit der Stadtbahn fahren ohne dafür zu bezahlen. Mithin handelte er vorsätzlich.

b) Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten

Adam müsste mit der Absicht gehandelt haben, das Entgelt nicht zu entrichten. Adam möchte die Kosten der Bahnfahrt sparen. Er weiß, dass er zahlen müsste, möchte eben dies umgehen. Mithin handelte Adam in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten.

c) Zwischenergebnis

Adam hat den subjektiven Tatbestand erfüllt.

3. Zwischenergebnis

Adam handelte tatbestandsmäßig.

II. Ergebnis

Adam hat sich wegen Leistungserschleichung gemäß § 265 a I StGB strafbar gemacht, indem er ohne Ticket mit der Stadtbahn fuhr.