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T könnte sich gem. § 303 I StGB wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht haben, indem er mit dem Regenschirm auf B einschlug.

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a. Tatobjekt

Der Regenschirm ist ein körperlicher Gegenstand und damit eine Sache iSd § 303 I StGB (vgl. § 90 BGB). Der Regenschirm müsste auch fremd sein. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht. Der Eigentümer des Regenschirms ist O. Damit ist der Regenschirm eine fremde Sache.

 

b. Tathandlung

T hat vorliegend den Regenschirm beschädigt.

 

c. Zwischenergebnis

Der objektive Tatbestand ist mithin gegeben.

 

2. Subjektiver Tatbestand

T müsste ebenfalls vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale. Vorliegend nahm T das Beschädigen des Regenschirms in Kauf, womit jedenfalls Eventualvorsatz vorliegt. Damit handelte T vorsätzlich.

 

3. Zwischenergebnis

Der Tatbestand ist erfüllt.

 

II. Rechtswidrigkeit

T müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Vorliegend könnte jedoch die Rechtswidrigkeit durch den Rechtfertigungsgrund des Aggressivnotstandes gem. § 904 BGB entfallen.

 

1. Notstandslage

Zunächst müsste eine Notstandslage vorliegen. Dies ist der Fall, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut droht.

Eine Gefahr ist dabei ein Zustand, in dem nach den konkreten Umständen der Eintritt des Schadens ernstlich zu erwarten ist. Die Gefahr geht hierbei nicht von der fremden beeinträchtigten Sache aus.

Im vorliegenden Fall schlägt B auf T ein. Dabei ist eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit wahrscheinlich.

Somit ist eine Gefahr gegeben. Diese wird verursacht durch B und geht mithin nicht von dem Regenschirm aus.

Eine Notstandslage liegt somit vor.

 

2. Notstandshandlung

Zudem müsste T eine Notstandshandlung ausgeführt haben. Eine Notstandshandlung ist die notwendige und verhältnismäßige Einwirkung auf eine fremde Sache.

 

a. Einwirkung auf eine fremde Sache

Dafür müsste T zunächst auf eine fremde Sache eingewirkt haben. Unter Einwirken wird die Ingebrauchnahme, die Beschädigung oder die Zerstörung einer Sache verstanden. Der Regenschirm ist eine fremde Sache, die durch T beschädigt wurde (s.o.). Folglich ist eine Einwirkung auf eine fremde Sache gegeben.

 

b. Notwendigkeit

Die Notstandshandlung müsste notwendig gewesen sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel war.

 

aa. Geeignetheit

Die Handlung des T müsste geeignet sein. Eine Handlung ist geeignet, wenn es mit ihr zumindest möglich ist, das Rechtsgut zu verteidigen.

Durch den Schlag mit dem Regenschirm unterbrach B seine Schläge auf T. Folglich war die Handlung geeignet, das bedrohte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit zu verteidigen.

 

bb. Erforderlichkeit

Die Handlung des T müsste außerdem das mildeste Mittel darstellen. Von mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln ist dasjenige das mildeste, das am wenigsten in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift.

T hat vor dem Schlag mit dem Regenschirm versucht B wegzustoßen. Dieser hörte daraufhin jedoch nicht mit den Schlägen auf B auf.

Ein anderes gleichgeeignetes Mittel ist nicht ersichtlich, womit der Schlag mit dem Regenschirm das mildeste Mittel darstellt.

 

cc. Angemessenheit -Verhältnismäßigkeit

Die Handlung des T müsste verhältnismäßig sein. Das heißt, dass der drohende Schaden der Notstandshandlung nicht außer Verhältnis zum drohenden Schaden der Gefahr steht.

Abzuwägen sind hierbei das beeinträchtigte Rechtsgut, das Eigentum, und das geschützte Rechtsgut, die körperliche Unversehrtheit, wobei der drohende Schaden an dem geschützten Rechtsgut wesentlich überwiegen muss.

Sowohl die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II GG) wie auch das Eigentum (Art. 14 GG) sind verfassungsrechtlich normiert. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit steht dabei jedoch in Zusammenhang mit dem Recht auf Leben (Art. 2 II GG) sowie mit der Menschenwürde (Art. 1 I GG). Grundsätzlich sind Eingriffe in das Eigentum daher eher hinzunehmen.

Im vorliegenden Fall betrifft die Eigentumsverletzung einen alten Regenschirm. Demgegenüber steht die körperliche Unversehrtheit des T. Die Schläge können zu nicht unerheblichen Schäden führen, wie zum Beispiel einem Armbruch. Der Regenschirm kann hingegen repariert oder ersetzt werden. Ein immaterieller Wert ist zudem nicht erkennbar.

Damit überwiegt die körperliche Unversehrtheit des T das Eigentum des O an dem Regenschirm.

Die Handlung war mithin verhältnismäßig.

 

c. Zwischenergebnis

Eine Notwehrhandlung des T ist folglich gegeben.

 

3. Gefahrenabwendungswille

T müsste mit Gefahrabwendungswillen gehandelt haben. Gefahrabwendungswille liegt vor, wenn in Kenntnis der rechtfertigenden Umstände und zur Gefahrabwehr gehandelt wurde.

T wusste von den Schlägen des B und von der daraus resultierenden Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit. Mit dem Schlag mit dem Regenschirm wollte er diese stoppen.

Damit hatte T Gefahrenabwendungswille.

 

4. Zwischenergebnis

Die Handlung des T war damit gerechtfertigt.

 

III. Ergebnis

Folglich hat sich T nicht gem. § 303 I StGB strafbar gemacht.