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Indem Thilo den Ole mit seinem mitgeführten Schlagring ins Gesicht schlug, könnte er sich gem. §§ 223 I, 224 Abs. 1 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des O strafbar gemacht haben.

I. Tatbestandsmäßigkeit hinsichtlich des Grunddelikts

Thilo müsste zunächst das Grunddelikt des § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht haben. Indem Thilo mit dem Schlagring auf das Gesicht des Ole einprügelte und einen Nasenbeinbruch sowie eine blutende Kopfplatzwunde hervorrief, hat er auf Seiten des Ole kausal und in ihm objektiv zurechenbarer Weise einen pathologischen Zustand hervorgerufen und diesen somit an der Gesundheit geschädigt. Thilo handlete auch vorsätzlich. Mithin hat Thilo den Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht.

II. Tatbestandsmäßigkeit hinsichtlich der Qualifikation

Fraglich ist jedoch, ob Thilo auch den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. In Betracht kommt das Verwenden einer Waffe nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB sowie eine das Leben gefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

1. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB

Hierzu müsste der Schlagring eine Waffe darstellen. Waffen sind alle körperlichen Gegenstände, die nach ihrer Art dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen am Menschen zu verursachen.

Ein Schlagring ist ein körperlicher Gegenstand, durch dessen Griff die Finger gelegt werden und der an der Vorderseite aus einem Metallbügel besteht. Der Schlagring dient dazu, die körperliche Kraft des Angreifers / Verwenders zu verstärken und die Verletzung der getroffenen Person erheblich zu intensivieren.

Mithin dient der Schlagring nach seiner Art dazu, Menschen erhebliche Verletzungen zuzufügen. Ergo stellt der Schlagring eine Waffe im Sinne des Strafgesetzbuches dar.

Diese Waffe hat Thilo vorliegend auch zur Begehung der Körperverletzung eingesetzt, sodass die Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB einschlägig ist.

2. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Ferner könnte der Einsatz des Schlagrings eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen. Eine solche Behandlung liegt vor, wenn die Tathandlung nach Art, Dauer und Intensität der Einwirkung dazu geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Vorliegend schlug Thilo dem Ole einmal mit dem Schlagring in dessen Gesicht. Der Schlag zielte auf das Nasenbein des Ole ab, sodass keine lebensbedrohlichen Verletzungen zu erwarten waren. Ferner handelte es sich um einen einmaligen Schlag. Somit ist nach Art, Dauer und Intensität der Behandlung nicht von einer Eignung der Maßnahme zur Herbeiführung einer Lebensgefahr zu rechnen. Mithin ist § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB im vorliegenden Falle nicht erfüllt.

3. Vorsatz

Weiterhin müsste der Thilo Vorsatz bezüglich der Verwirklichung des Grunddelikts und des Qualifikationsdelikts gehabt haben. Thilo schlug bewusst mit dem Schlagring auf den Ole um, um die Verletzungen möglichst zu intensivieren. Mithin hatte er die Absicht, den Ole schwer zu verletzen. Ergo handelte Thilo bzgl. beider Delikte mit Absicht.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch Schuldausschließungsgründe sind nicht gegeben. Thilo handelte mithin auch rechtswidrig und schuldhaft.

IV. Ergebnis

Somit hat sich Thilo vorliegend wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Ole, strafbar gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB, strafbar gemacht.