Indem Theo Otto mehrfach ins Gesicht schlug, könnte er sich wegen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Taterfolg
T müsste den O an dessen Gesundheit geschädigt oder diesen körperlich misshandelt haben. Eine Gesundheitsschädigung meint das Hervorrufen oder das Steigern eines pathologischen – d.h. krankhaften – Zustandes. Die körperliche Misshandlung erfasst jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden bzw. die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich herabgesetzt wird.
Die Hämatome und die damit verbundenen Schmerzen setzen das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich herab, sodass der Taterfolg in Form einer körperlichen Misshandlung vorliegt.
b) Kausalität
Die Schläge des T müssten auch kausal für die Verletzung des O sein. Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele, sog. conditio-sine-qua-non-Formel. Hätte T dem O vorliegend nicht mehrfach ins Gesicht geschlagen, wäre der O nun nicht verletzt. Mithin waren die Schläge kausal für die Verletzung des O.
c) Objektive Zurechnung
T hat mit den Schlägen die rechtlich missbilligte Gefahr einer Verletzung seitens O geschaffen, welche sich im tatbestandlichen Erfolg in Form von Schmerzen und Hämatomen realisiert hat. Ergo ist dem T die Handlung auch objektiv zurechenbar.
2. Subjektiver Tatbestand
T müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatumstände. T schlägt O bewusst ins Gesicht. Dabei musste er die Verletzung des O jedenfalls billigend in Kauf nehmen.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Auch Entschuldigungsgründe sind nicht einschlägig.
III. Strafantrag
Abschließend müsste Otto gem. § 230 StGB Strafantrag gestellt haben, wovon angesichts der Fallfrage vorliegend auszugehen ist.
III. Ergebnis
Somit hat sich T wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er auf O einschlug.