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T könnte sich gem. § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er O schlug.

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

T müsste O an der Gesundheit geschädigt oder ihn körperlich misshandelt haben. Eine Gesundheitsschädigung meint das Hervorrufen oder das Steigern eines pathologischen Zustands. Die körperliche Misshandlung erfasst jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden bzw. die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich herabgesetzt wird.

Schläge sind typischerweise mit Schmerzen verbunden, sodass das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde. Zudem stellt die vorübergehende Benommenheit eine vorübergehende Gesundheitsschädigung dar.

Damit liegen eine körperliche Misshandlung und eine Gesundheitsschädigung vor.

Die Schläge waren zudem kausal für die Taterfolge und die Taterfolge dem T objektiv zurechenbar.

 

2. Subjektiver Tatbestand

T müsste vorsätzlich gehandelt haben (§ 15 StGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen zur Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

T wollte den O schlagen und wusste um die das Wohlbefinden beeinträchtigende Wirkung und gesundheitsschädigende Wirkung des Schlags.

Er handelte somit vorsätzlich.

 

II. Rechtswidrigkeit

T müsste zudem rechtswidrig gehandelt haben. 

 

1. Notwehr nach § 32 StGB

Vorliegend kommt als Rechtfertigungsgrund die Notwehr nach § 32 StGB in Betracht. Dafür müsste zunächst eine Notwehrlage vorliegen. Dies setzt einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff voraus.

 

a) Angriff

O müsste T angegriffen haben. Ein Angriff ist jedes menschliche, willensgesteuerte Verhalten, durch das in die rechtlich geschützten Interessen eines Individuums eingegriffen wird.

O hat T in das Gesicht geschlagen und damit in das rechtlich geschützte Interesse der körperlichen Unversehrtheit des T eingegriffen.

Folglich hat O den T angegriffen.

 

b) Gegenwärtigkeit

Dieser Angriff müsste gegenwärtig sein. Gegenwärtig ist jeder Angriff, der unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder fortdauert. 

Vorliegend hat sich O bereits von T abgewandt und war im Begriff zu gehen. Erneute Verletzungen durch O drohten aus objektiver ex ante Sicht daher nicht. Der Angriff war mithin nicht (mehr) gegenwärtig.

 

c) Zwischenergebnis

Mangels der Gegenwärtigkeit des Angriffs fehlt es an der Notwehrlage. T handelte daher nicht in Notwehr gem. § 32 StGB. 

 

2. Zwischenergebnis

Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. T handelte folglich rechtswidrig.

 

III. Schuld

T müsste auch schuldhaft gehandelt haben. Die rechtswidrige Tat könnte hier gem. § 33 StGB entschuldigt sein, wenn T die Grenzen der Notwehr aus einem asthenischen Affekt überschritten hat.

 

1. Notwehrexzesslage und -handlung

T müsste zunächst die Grenzen der Notwehr überschritten haben. Der Angriff des O war nicht (mehr) gegenwärtig (s.o.), womit T die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschritten hat. Mithin liegt ein sog. extensiver Notwehrexzess vor. 

Fraglich ist, inwieweit ein solcher von § 33 StGB erfasst ist. 

Einerseits könnte die Anwendbarkeit beim extensiven Notwehrexzess ausgeschlossen sein. Demnach wäre T nicht entschuldigt und hätte sich gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 

Einer anderen Ansicht nach erfasst § 33 StGB nur den nachzeitigen extensiven Notwehrexzess. Ein Angriff des O lag vor, war jedoch bereits beendet. Folglich läge hier ein nachzeitiger extensiver Notwehrexzess vor und T wäre gem. § 33 StGB entschuldigt.

Schließlich könnte nach einer dritten Ansicht § 33 StGB sowohl den vorzeitigen als auch den nachzeitigen extensiven Notwehrexzess erfassen. Auch nach dieser Ansicht wäre T gem. § 33 StGB entschuldigt.

Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Mithin ist ein Streitentscheid erforderlich.

Für die erste Ansicht spricht, dass eine Überschreitung der Notwehrgrenzen nur möglich ist, wenn eine Notwehrlage auch tatsächlich vorliegt. Zudem fehlt es ohne einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff an der erforderlichen Unrechtsminderung.

Der Wortlaut des § 33 StGB spricht jedoch nur von Grenzen, womit auch zeitliche Grenzen gemeint sein könnten. Außerdem gab es zumindest beim nachzeitigen extensiven Notwehrexzess eine Notwehrlage. Durch den engen zeitlichen Zusammenhang bleibt daher die Anknüpfung an die unrechtsmindernde Notwehrlage gewahrt. Es kann zudem keinen Unterschied machen, ob jemand in einem asthenischen Affekt innerhalb einer Notwehrlage zu gefährlich zuschlägt oder kurz danach.

Mithin ist davon auszugehen, dass der § 33 StGB jedenfalls den nachzeitigen extensiven Notwehrexzess umfasst. T hat folglich die Grenzen der Notwehr im Sinne des § 33 StGB überschritten.

 

2. Asthenischer Affekt

Zudem müsste ein asthenischer Affekt vorliegen. Dies ist gegeben, wenn T aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat. 

Hier fürchtete sich T vor weiteren Schlägen des O. Ein asthenischer Affekt, die Angst und Furcht, ist dementsprechend gegeben.

 

3. Verteidigungswille

T müsste die Absicht besitzen, den Angriff abzuwehren oder zumindest abzuschwächen.

Vorliegend rechnete T mit weiteren Schlägen des O und wollte diese verhindern. Mithin handelte T mit Verteidigungswillen.

 

4. Zwischenergebnis

T ist folglich gem. § 33 StGB entschuldigt.

 

IV. Ergebnis

Mangels Schuld hat sich T nicht gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.