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T könnte sich gem. § 212 Abs. 1 StGB wegen Totschlags strafbar gemacht haben, indem er den O von der Holztür stieß.

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Erfolg

Der tatbestandliche Erfolg, der Tod eines Menschen, ist mit dem Tod des O eingetreten.

 

b) Tathandlung

T hat O von dem Brett gestoßen, was eine taugliche Tathandlung darstellt.

 

c) Kausalität

Die Handlung des T müsste kausal für den Tod des O sein. Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. conditio-sine-qua-non-Formel).

Hätte T den O nicht weggestoßen, wäre dieser nicht im Wasser ertrunken. Die Handlung des T kann mithin nicht hinweggedacht werden und ist damit kausal für den Tod des O.

 

d) Objektive Zurechnung

Der Tod des O müsste dem T auch objektiv zuzurechnen sein. Objektive Zurechenbarkeit liegt vor, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, welches sich tatbestandstypisch im Erfolg realisierte.

Indem T den O von dem Holzbrett wegstieß, schuf er die Gefahr, dass dieser ertrank. Dies realisierte sich in dem Tod des O. Der Tod des O ist damit dem T objektiv zuzurechnen.

 

e) Zwischenergebnis

Alle objektiven Tatbestandsmerkmale liegen vor. Der objektive Tatbestand ist mithin erfüllt.

 

2. Subjektiver Tatbestand

T müsste vorsätzlich gehandelt haben (§ 15 StGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Hier nahm T den Tod des O billigend in Kauf, womit jedenfalls Eventualvorsatz (sog. dolus eventualis) vorliegt.

 

II. Rechtswidrigkeit

T müsste zudem rechtswidrig gehandelt haben.

 

1. Notwehr § 32 StGB

Eine Rechtfertigung des T wegen Notwehr gem. § 32 StGB scheidet mangels eines gegenwärtigen Angriffes des O aus.

 

2. Rechtfertigender Notstand § 34 StGB

Die Handlung des T könnte jedoch gem. § 34 StGB wegen Notstands gerechtfertigt sein.

 

a) Notstandslage

Zunächst müsste eine Notstandslage vorliegen, d.h. eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut.

Gefahr ist ein Zustand, in dem nach den konkreten Umständen der Eintritt des Schadens ernstlich zu erwarten ist. Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn sie in nächster Zeit zu einem Schaden führen kann und ein Abwarten zu einer Verringerung der Abwehrmaßnahmen führt.

Hätte T sich nicht an das Brett geklammert oder wäre dieses untergegangen, wäre T ertrunken. Damit lag eine gegenwärtige Gefahr für das Leben des T, ein notstandsfähiges Rechtsgut, vor. Eine Notstandslage war mithin gegeben.

 

b) Notstandshandlung

Das Wegstoßen des O müsste eine Notstandshandlung darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Handlung erforderlich war, das geschützte Interesse das durch die Handlung beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt und die Handlung ein angemessenes Mittel zur Gefahrabwehr war.

Jedoch ist im Hinblick auf den Grundsatz des absoluten Lebensschutzes eine Abwägung von Leben gegen Leben unzulässig. Insofern überwog das Lebensinteresse des T nicht das Lebensinteresse des O. Die Handlung des T stellt damit keine geeignete Notstandshandlung im Sinne des § 34 StGB dar. 

 

c) Zwischenergebnis

Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. T handelte folglich rechtswidrig.

 

III. Schuld

T müsste zudem schuldhaft gehandelt haben. In Betracht kommt vorliegend ein entschuldigender Notstand gem. § 35 Abs. 1 StGB.

 

1. Notstandslage

Dafür müsste zunächst eine Notstandslage gegeben sein. Dies ist der Fall bei einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person.

Vorliegend war das Leben von T selbst in Gefahr (s.o.). Eine andere Möglichkeit, die Gefahr abzuwenden, ist nicht ersichtlich.

Mithin lag eine taugliche Notstandslage vor.

 

2. Notstandshandlung

Das Wegstoßen des O müsste eine taugliche Notstandshandlung darstellen, d.h. geeignet und erforderlich sein.

Eine Notstandshandlung ist geeignet, wenn es mit ihr zumindest möglich ist, das Rechtsgut zu verteidigen. Vorliegend hat T überlebt. Die Handlung war damit geeignet, die Gefahr abzuwehren.

Zudem muss die Handlung erforderlich gewesen sein, d.h. unter mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln dasjenige sein, das am wenigsten in die Rechtsgüter anderer eingreift. Um zu verhindern, dass das Brett nicht untergeht, hätte T nur selbst loslassen können. Dies stellt jedoch kein milderes Mittel dar. Eine andere Handlungsalternative ist nicht ersichtlich. 

Damit ist das Wegstoßen eine geeignete und erforderliche Notstandshandlung.

 

3. Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme

Die Gefahr müsste zudem für T unzumutbar gewesen sein (§ 35 Abs. 1 S. 2 StGB). Vorliegend hat T die Gefahr nicht selbst verursacht und es bestand auch kein besonderes Rechtsverhältnis, welches eine Duldungspflicht begründet hätte. Mithin war die Gefahr für T unzumutbar. 

 

4. Subjektives Rechtfertigungselement

T müsste schließlich mit Abwendungswillen gehandelt haben. Dies ist der Fall, wenn der Täter in Kenntnis der Gefahrenlage und zum Zwecke der Gefahrenabwehr handelte.

T war sich bewusst, dass das Brett aufgrund des gemeinsamen Gewichts von ihm und O untergehen würde. Zudem wollte er verhindern, selbst zu ertrinken.

Damit handelte er mit Gefahrabwendungswillen.

 

5. Zwischenergebnis

T handelte mithin entschuldigt.

 

IV. Ergebnis

T hat sich somit nicht gem. § 212 Abs. 1 StGB wegen Totschlags strafbar gemacht.