T könnte sich gem. § 212 I StGB wegen Totschlags strafbar gemacht haben, indem er O mit dem Auto anfuhr. Dafür müsste zunächst der Tatbestand des § 212 I StGB erfüllt sein.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfolg
O ist tot. Der tatbestandliche Erfolg des § 212 I StGB, der Tod eines Menschen, ist damit eingetreten.
b) Tathandlung
T fuhr O mit dem Auto an, was darüber hinaus eine taugliche Tathandlung darstellt.
c) Kausalität
Die Handlung des T müsste kausal für den Tod des O sein. Kausal im Sinne der Äquivalenztheorie ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. conditio-sine-qua-non-Formel).
Hätte T den O nicht mit dem Auto angefahren, wäre dieser nicht verletzt worden. Es wäre demnach nicht zu einer Notoperation gekommen und O wäre nicht an der aufgetretenen Komplikation während der Operation gestorben.
Damit ist die Handlung des T kausal für den Tod des O.
d) Objektive Zurechnung
Der Tod des O müsste T zudem objektiv zurechenbar sein. Objektive Zurechenbarkeit liegt vor, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, welches sich tatbestandstypisch im Erfolg realisierte.
Hier schuf T durch das Anfahren des O das rechtlich missbilligte Risiko der Körperverletzung bzw. des Todes.
Fraglich ist jedoch, ob die Operation sowie die dabei aufgetretene Komplikation als ein Dazwischentreten eines Dritten zu werten ist. Dadurch könnte der Zurechnungszusammenhang unterbrochen worden sein. Im vorliegenden Fall war die Operation lebensnotwendig und es lag nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass eine solche nach einem Autounfall notwendig ist. Eine Operation ist grundsätzlich risikoreich, weswegen gerade eine häufig auftretende und nicht vorhersehbare Komplikationen nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Die behandelnden Sanitäter und Ärzte haben insofern kein neues Risiko zur Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolges gesetzt, sondern das vorher bestehende Risiko hat sich – trotz der Behandlungskomplikation – fortgesetzt. Mithin wurde der von T in Gang gesetzte Zurechnungszusammenhang nicht durch Dritte (Sanitäter und Ärzte) unterbrochen, womit der Tod des O dem T objektiv zuzurechnen ist und bleibt.
e) Zwischenergebnis
Alle objektiven Tatbestandsmerkmale liegen vor. Der objektive Tatbestand ist mithin erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
T müsste zudem vorsätzlich gehandelt haben (§ 15 StGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Hier wollte sich T an O rächen und plante daher, O mit dem Auto anzufahren und entsprechende Verletzungen zu verursachen. Ihm war dabei bewusst, dass O an den Verletzungen sterben könnte und er nahm dies billigend in Kauf. Damit liegt jedenfalls Eventualvorsatz (sog. dolus eventualis) vor.
Der subjektive Tatbestand ist mithin ebenfalls erfüllt.
3. Zwischenergebnis
Der objektive und subjektive Tatbestand sind gegeben. T handelte somit tatbestandsmäßig.
T müsste nun auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.
II. Rechtswidrigkeit
Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. T handelte folglich rechtswidrig.
III. Schuld
Entschuldigungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Mithin handelte T auch schuldhaft.
IV. Ergebnis
T hat sich folglich gem. § 212 I StGB wegen Totschlags strafbar gemacht.