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T könnte sich gem. § 212 StGB wegen Totschlags strafbar gemacht haben, indem er Druck auf den Hals des O ausübte.

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a. Taterfolg

O ist tot. Der tatbestandliche Erfolg des § 212 I StGB, der Tod eines Menschen, ist damit eingetreten. 

 

b. Tathandlung

T übte mit seinem Knie aktiv Druck auf den Hals des O aus. Dies stellt eine taugliche Handlung dar.

 

c. Kausalität

Die Handlung des T müsste kausal für den Erfolgseintritt sein. Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. conditio-sine-qua-non-Formel). Hätte T den O nicht durch Druckausüben am Hals fixiert, wäre dieser nichterstickt. Die Handlung ist damit kausal für den Tod des O.

 

d. Objektive Zurechnung

Zudem müsste der Tod des O dem T auch objektiv zurechenbar sein. Objektive Zurechenbarkeit liegt vor, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, welches sich tatbestandstypisch im Erfolg realisierte. Indem T dem O auf dem Hals drückte, schuf er die rechtlich missbilligte Gefahr des Todes. Mit dem Ersticken des O realisierte sich diese tatbestandstypisch.

 

e. Zwischenergebnis

Alle objektiven Tatbestandsmerkmale liegen vor. Der objektive Tatbestand ist mithin erfüllt.

 

2. Subjektiver Tatbestand

T müsste zudem vorsätzlich gehandelt haben (§ 15 StGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Hier nahm T den Tod des O jedenfalls in Kauf. Damit handelte er jedenfalls mit Eventualvorsatz (sog. dolus eventualis). Der subjektive Tatbestand ist mithin ebenfalls erfüllt.

 

3. Zwischenergebnis

Der objektive und der subjektive Tatbestand sind gegeben. T handelte somit tatbestandsmäßig. 

T müsste nun auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. 

 

II. Rechtswidrigkeit

T könnte gem. § 127 I 1 StPO aufgrund einer vorläufigen Festnahme gerechtfertigt gehandelt haben.

 

1. Festnahmesituation

Zunächst müsste eine Festnahmesituation vorliegen. Dies ist der Fall, wenn anknüpfend an eine verfolgbare Straftat die festgehaltene Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wurde. Auf frischer Tat ist betroffen, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. Auf frischer Tat verfolgt wird der Täter, wenn er sich bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird. Vorliegend unterbrach T den O bei dem Vorhaben, Geld aus der Ladenkasse zu stehlen. Er stellte ihn damit bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat. Eine Festnahmesituation ist mithin gegeben.

 

2. Festnahmegrund

Zudem müsste ein Festnahmegrund vorliegen. Dies ist der Fall, wenn Fluchtverdacht besteht oder eine sofortige Identitätsfeststellung nicht möglich ist. Ein Fluchtverdacht ist anzunehmen, wenn der Festnehmende nach dem erkennbaren Verhalten des Täters vernünftigerweise davon ausgehen muss, dieser werde sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird. Die Identität kann nicht sofort festgestellt werden, wenn der Betroffene Angaben zur Person verweigert oder keine gültigen Ausweispapiere mit sich führt. O wollte vom Tatort fliehen. Damit liegen Fluchtverdacht und folglich ein Festnahmegrund vor.

 

3. Festnahmehandlung

Zudem müsste eine Festnahmehandlung vorliegen. Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. T hat O am Boden fixiert, indem er Druck auf den Hals des O ausübte. Grundsätzlich stellt dies eine taugliche Festnahmehandlung dar. Fraglich ist jedoch, ob sie auch verhältnismäßig ist.

Dies ist dann der Fall, wenn eine geeignete Handlung einen legitimen Zweck verfolgt, erforderlich und angemessen ist.

Ein legitimer Zweck ist gegeben, wenn ein verfassungsmäßiges nicht verbotenes Ziel verfolgt wird. T fixierte O, um ihn an dem Diebstahl und dem Verlassen des Ladens zu hindern. Dies stellt einen legitimen Zweck dar.

Geeignet ist eine Handlung, wenn sie grundsätzlich in der Lage ist, die Erreichung des Ziels zumindest zu fördern. Durch das Fixieren am Boden konnte O den Laden nicht mehr verlassen. Der Zweck der Handlung, O an dem Diebstahl und der Flucht zu hindern, wurde folglich erreicht. Die Handlung ist somit geeignet.

Jedoch müsste die Handlung des T auch erforderlich sein. Erforderlich ist eine Handlung, wenn kein gleichwirksames, aber milderes Mittel zur Verfügung steht. Vorliegend hätte T den O auch am Torso oder an den Armen fixieren können, um ihn so am Gehen zu hindern. Dadurch hätte O den Laden ebenfalls nicht verlassen können und es bestünde keine Lebensgefahr für den O. Damit wäre ein milderes und gleichwirksames Mittel möglich gewesen. Die Handlung war mithin nicht erforderlich und stellt daher keine Festnahmehandlung dar.

 

4. Zwischenergebnis

§ 127 I 1 StPO scheidet damit als Rechtfertigungsgrund aus, andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. T handelte mithin rechtswidrig.

 

III. Schuld

Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. T handelte schuldhaft.

 

IV. Ergebnis

T hat sich folglich gem. § 212 I StGB wegen Totschlags strafbar gemacht.