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T könnte sich gem. § 249 I StGB des Raubes strafbar gemacht haben, indem er durch mehrmaliges Ziehen die Tasche von O an sich genommen hat.

 

I. Tatbestand 

1. objektiver Tatbestand 

a. Tatobjekt 

Zunächst müsste ein taugliches Tatobjekt, also eine fremde bewegliche Sache vorliegen. In Betracht kommen hier die Tasche und die Geldscheine. Sowohl Tasche als auch Geldscheine sind körperliche Gegenstände und damit Sachen im Sinne des § 90 BGB. Sie lassen sich zudem fortbewegen und sind mithin beweglich. 

Die Tasche und das Geld müssten fremd sein. Fremd ist eine Sache, die jedenfalls auch im Eigentum eines anderen ist, also nicht im Alleineigentum des Täters und nicht herrenlos ist. Hier standen Tasche und Geldscheine im Eigentum des O und waren mithin für T fremd. 

Die Tasche und die Geldscheine sind folglich taugliche Tatobjekte. 

 

b. Wegnahme 

Diese müsste T weggenommen haben. Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. 

aa. fremder Gewahrsam  

Zunächst müsste fremder Gewahrsam bestanden haben. Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen. Durch das Abheben erlangt O gewollt die Sachherrschaft über das Geld. Indem die Tasche über seine Schulter hing, damit sogar in unmittelbarer körperlicher Nähe war, hatte er auch Sachherrschaft über die Tasche inne. 

Mithin bestand ursprünglich fremder Gewahrsam. 

 

bb. Begründung neuen Gewahrsams 

T müsste neuen Gewahrsam begründet haben. Dies ist der Fall, wenn der Täter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er diese ohne Einschränkung durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausüben kann. 

Indem T die Tasche ergriff, erlangte er die tatsächliche Sachherrschaft über die Tasche und deren Inhalt. Spätestens durch das Weglaufen konnte er diese auch ohne Einschränkungen durch O ausüben.  

T begründete daher neuen Gewahrsam. 

 

cc. Gewahrsamsbruch 

Des Weiteren müsste T den fremden Gewahrsam gebrochen haben. Der Bruch fremden Gewahrsams liegt vor, wenn die Gewahrsamsverschiebung ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers erfolgt ist. 

Vorliegend umklammerte O die Tasche fester und wollte so verhindern, dass T an die Tasche gelangt. Mithin ist die Gewahrsamsverschiebung gegen den Willen des O geschehen. 

T hat folglich den Gewahrsam gebrochen. 

 

dd. Zwischenergebnis 

T hat die Sache weggenommen. 

 

c. qualifiziertes Nötigungsmittel 

Die Wegnahme müsste unter Anwendung eines qualifizierten Nötigungsmittels geschehen sein. Dies kann gem. § 249 StGB Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben sein. 

Vorliegend kommt Gewalt gegen eine Person in Betracht. Unter Gewalt gegen eine Person versteht man die physische Zufügung eines gegenwärtigen Übels, das auf den Körper des Genötigten wirkt, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. 

Hier zog T an der Tasche. Das starke Ziehen hatte jedoch zur Folge, dass O sogar hinfiel. Damit wirkte T auch mittelbar auf O ein. Zudem wollte T dadurch verhindern, dass O die Tasche weiterhin festhält, und überwand mithin geleisteten Widerstand. 

Folglich ist Gewalt gegen eine Person gegeben. 

 

d. Zwischenergebnis 

Der objektive Tatbestand liegt vor. 

 

2. subjektiver Tatbestand 

a. Vorsatz 

T müsste vorsätzlich gehandelt haben (§ 15 StGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen um die Verwirklichung aller objektiven Tatbestandmerkmale. T wusste vom Inhalt der Tasche und wollte an diesen sowie an die Tasche gelangen. Er handelte somit vorsätzlich. 

 

b. Finalzusammenhang 

T müsste das Nötigungsmittel eingesetzt haben, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hier wendete T Gewalt gegen O an, bevor die Wegnahme vollendet war. O hielt die Tasche zudem fest, weswegen T ohne die Gewaltanwendung auch nicht in den Besitzt der Tasche gelangt wäre. Mithin setzte T Gewalt gegen O ein, um die Wegnahme zu ermöglichen. Der Finalzusammenhang ist gegeben. 

 

c. Absicht der rechtswidrigen Zueignung 

T müsste zudem mit der Absicht der rechtswidrigen Zueignung gehandelt haben. Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn T Absicht zur zumindest vorübergehenden Aneignung und Vorsatz zur dauerhaften Enteignung hatte. 

 

aa. Aneignungsabsicht 

T müsste Absicht zur zumindest vorübergehenden Aneignung gehabt haben. Dies ist die Absicht, eine Sache wenigstens vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben. 

Vorliegend wollte T sowohl das Geld als auch die Tasche behalten. Er hatte daher Aneignungsabsicht. 

 

bb. Enteignungsvorsatz 

Zudem müsste T Enteignungsvorsatz gehaben haben. Dies ist der Vorsatz, den Berechtigten auf Dauer aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen. Hier hatte T nicht vor, die Tasche oder das Geld dem O zurückzugeben. Damit hatte er jedenfalls Eventualvorsatz bezüglich der dauerhaften Enteignung. 

 

cc. Rechtswidrigkeit der Zueignung 

Schließlich müsste die Zueignung rechtswidrig sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter keinen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat. Ein solcher Anspruch ist vorliegend nicht ersichtlich, sodass die Zueignung auch rechtswidrig war. 

 

d. Zwischenergebnis 

Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls gegeben. 

 

II. Rechtswidrigkeit und Schuld 

T handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. 

 

III. Ergebnis  

T hat sich damit gem. § 249 I StGB strafbar gemacht.