T könnte sich gem. § 212 Abs. 1 StGB wegen Totschlags strafbar gemacht haben, indem er die Weiche betätigte und so den Zug umlenkte.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfolg
O ist tot. Der tatbestandliche Erfolg des § 212 Abs. 1 StGB, der Tod eines Menschen, ist damit eingetreten.
b) Tathandlung
T hat die Weiche betätigt und damit den Zug umgelenkt, was eine taugliche Tathandlung darstellt.
c) Kausalität
Die Handlung des T müsste kausal für den Tod des O gewesen sein. Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. conditio-sine-qua-non-Formel).
Hätte T die Weiche nicht betätigt, wäre der Zug nicht auf das Gleis gefahren, auf dem sich die Gleisarbeiter befanden. Damit wäre O nicht tödlich verletzt worden. Die Handlung war damit kausal.
d) Objektive Zurechnung
Der Tod des O müsste dem T objektiv zuzurechnen sein. Objektive Zurechenbarkeit liegt vor, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, welches sich tatbestandstypisch im Erfolg realisierte.
Durch das Umleiten des Zuges schuf T ein rechtlich missbilligtes Risiko für das Leben des O, was sich durch die tödliche Verletzung tatbestandstypisch realisierte.
Der Tod des O ist T mithin objektiv zuzurechnen.
e) Zwischenergebnis
Alle objektiven Tatbestandsmerkmale liegen vor. Der objektive Tatbestand ist mithin erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
T müsste vorsätzlich gehandelt haben (§ 15 StGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen aller objektiven Tatbestandsmerkmale. T wusste, dass sich Gleisarbeiter auf dem Nebengleis befanden, und ging von Verletzungen oder Schlimmerem aus. Damit handelte er vorsätzlich.
II. Rechtswidrigkeit
T müsste rechtswidrig gehandelt haben.
1. Nothilfe (§ 32 StGB)
Eine Rechtfertigung des T wegen Nothilfe nach § 32 StGB scheidet mangels eines gegenwärtigen Angriffs des O aus.
2. Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
In Betracht kommt jedoch ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB.
a) Notstandslage
Zunächst müsste eine Notstandslage vorliegen, d.h. eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut.
Gefahr ist ein Zustand, in dem nach den konkreten Umständen der Eintritt des Schadens ernstlich zu erwarten ist. Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn sie in nächster Zeit zu einem Schaden führen kann und ein Abwarten zu einer Verringerung der Abwehrmaßnahmen führt.
Hätte T die Weiche nicht getätigt, gäbe es eine Kollision von Güter- und Personenwagen, bei der mehrere hundert Personen gestorben wären. Eine Notstandslage ist damit gegeben.
b) Notstandshandlung
Das Betätigen der Weiche müsste eine Notstandshandlung darstellen.
Dies ist der Fall, wenn die Handlung erforderlich war, das geschützte Interesse das durch die Handlung beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt und die Handlung ein angemessenes Mittel zur Gefahrabwehr war.
Hier wurde das Leben der Passagiere mit dem Leben der Gleisarbeiter gegeneinander abgewogen.
Jedoch ist im Hinblick auf den Grundsatz des absoluten Lebensschutzes eine Abwägung von Leben gegen Leben unzulässig. Die Handlung des T stellt keine geeignete Notstandshandlung dar.
c) Zwischenergebnis
T handelte rechtswidrig.
III. Schuld
T müsste zudem schuldhaft gehandelt haben.
1. Entschuldigender Notstand (§ 35 Abs. 1 StGB)
In Betracht kommt zunächst ein entschuldigender Notstand gem. § 35 Abs. 1 StGB. Dafür müsste eine Notstandslage und -handlung vorliegen.
Eine Notstandslage ist gegeben, wenn eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person existiert.
Vorliegend war das Leben der Passagiere gefährdet (s.o.). Jedoch waren die Passagiere keine Angehörigen des T (vgl. § 11 I Nr. 1 StGB) und auch keine ihm nahestehenden Personen.
Eine Notstandslage ist mithin nicht gegeben, weswegen T nicht gem. § 35 Abs. 1 StGB entschuldigt ist.
2. Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
In Betracht kommt jedoch noch ein sog. übergesetzlicher entschuldigender Notstand. Dieser erfasst Notstandssituationen, die weder von § 34 StGB noch von § 35 StGB erfasst werden, in denen die Rettungshandlung des Täters jedoch einem besonderen Entscheidungskonflikt entspringt und deshalb nicht strafwürdig erscheint.
a) Notstandlage
Zunächst müsste eine Notstandslage vorliegen. Der übergesetzliche entschuldigende Notstand setzt eine Gefahr für das Leben voraus, die nicht anders abwendbar ist.
Eine Gefahr für das Leben der Passagiere war gegeben (s.o.). Problematisch erscheint hier jedoch, dass vor dem Umstellen der Weiche die Gleisarbeiter nicht gefährdet waren, später schon. Dabei ist umstritten, ob die Gefahr auch auf Unbeteiligte übergewälzt werden darf.
Dies könnte zu bejahen sein, wenn dadurch eine größere Anzahl von Menschen gerettet werden kann. Hier hat T ein Leben geopfert, um mehrere zu retten. Demnach wäre T entschuldigt.
Andererseits könnte eine Handlung, durch die erstmals Personen gefährdet werden, nicht vom übergesetzlichen Notstand erfasst sein. Nach dieser Ansicht wäre T nicht entschuldigt.
Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnisse, weswegen ein Streitentscheid nötig ist.
Für die erste Ansicht spricht, dass auch durch eine solche Handlung ein größeres Unheil verhindert wird. Zudem sei der Täter auch in einem Gewissenkonflikt.
Jedoch spricht dagegen, dass es sich um einen ungeschriebenen Entschuldigungsgrund handelt, der restriktiv ausgelegt werden sollte. Außerdem nähme der Täter bei der Überwälzung der Gefahr auf ehemals Ungefährdete ihr Schicksal in die Hand. Der übergesetzliche entschuldigende Notstand kann daher nicht zur Anwendung kommen, wenn dadurch Personen erstmals gefährdet werden.
b) Zwischenergebnis
Andere Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. T handelte folglich schuldhaft.
IV. Ergebnis
T hat sich daher gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.