T könnte sich gem. § 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die Wodkaflasche unter seine Jacke steckte.
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt
Die Wodkaflasche müsste ein taugliches Tatobjekt, also eine fremde bewegliche Sache sein.
Die Flasche ist ein körperlicher Gegenstand im Sinne des § 90 BGB und damit eine Sache. Sie kann auch fortbewegt werden und ist mithin beweglich.
Zudem müsste sie auch fremd sein. Fremd ist eine Sache, die zumindest auch im Miteigentum einer anderen Person steht, also nicht im Alleineigentum des Täters und nicht herrenlos ist. Vorliegend war die Flasche Eigentum des L und damit für T fremd.
Die Wodkaflasche ist somit eine fremde bewegliche Sache und damit taugliches Tatobjekt.
b. Tathandlung: Wegnahme
T müsste die Flasche weggenommen haben. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.
aa. Bestehen fremden Gewahrsams
Zunächst müsste fremder Gewahrsam bestanden haben. Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen.
Tatsächliche Sachherrschaft liegt vor, wenn auf die Sache ohne entgegenstehende Hindernisse eingewirkt werden kann. Die Flasche befand sich vorliegend im Laden des L. Aufgrund der physisch-realen Möglichkeit der Einwirkung hat ein Ladeninhaber die tatsächliche Sachherrschaft über alle Gegenstände, die sich innerhalb seines Ladens befinden.
Der Herrschaftswille ist der Wille, mit einer Sache nach eigenem Belieben zu verfahren. Inhaber eines räumlichen Machtbereichs haben Herrschaftswillen bezüglicher aller Gegenstände, die sich innerhalb des jeweiligen Bereichs befinden (sog. genereller Gewahrsamswille).
Mithin war die Flasche ursprünglich im Gewahrsam des L.
bb. Begründung neuen Gewahrsams
T müsste neuen Gewahrsam begründet haben. Dies ist der Fall, wenn der Täter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er diese ohne Einschränkung durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Problematisch erscheint vorliegend, dass T sich noch innerhalb des Ladens von L befand.
In Betracht kommt eine sog. Gewahrsamsenklave. Diese besteht, wenn der Täter eine Sache in seine „höchstpersönliche Sphäre“ bringt, sodass er selbst in einem fremden Herrschaftsbereich neuen Gewahrsam begründet. T hatte sich hier die Flasche unter die Jacke gesteckt, womit sie in unmittelbarer Körpernähe war. Dies ist als höchstpersönliche Sphäre zu werten, sodass T auch ohne Verlassen des Ladens neuen Gewahrsam begründet hat.
cc. Gewahrsamsbruch
Des Weiteren müsste T den fremden Gewahrsam gebrochen haben. Der Bruch fremden Gewahrsams liegt vor, wenn die Gewahrsamsverschiebung ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers erfolgt ist.
Vorliegend hat L nicht eingewilligt, sodass ein Gewahrsamsbruch gegeben ist.
dd. Zwischenergebnis
T hat die Sache mithin weggenommen. Eine taugliche Tathandlung liegt vor.
c. Zwischenergebnis
Der objektive Tatbestand ist gegeben.
2. subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
T müsste vorsätzlich gehandelt haben (§ 15 StGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen um die Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Vorliegend wollte T die Flasche mitnehmen, ohne diese zu bezahlen. Damit handelte T vorsätzlich
b. Absicht der rechtswidrigen Zueignung
T müsste zudem mit der Absicht der rechtswidrigen Zueignung gehandelt haben. Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn T Absicht zur zumindest vorübergehenden Aneignung und Vorsatz zur dauerhaften Enteignung hatte.
aa. Aneignungsabsicht
T müsste Absicht zur zumindest vorübergehenden Aneignung haben. Dies ist die Absicht, eine Sache wenigstens vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben. Hier wollte T die Flasche mitnehmen. Damit hatte er Aneignungsabsicht.
bb. Enteignungsvorsatz
Zudem müsste T Enteignungsvorsatz haben. Dies ist der Vorsatz, den Berechtigten auf Dauer aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen. Hier hatte T nicht vor, dem L die Flasche zurückzubringen. Mithin hatte T auch Enteignungsvorsatz.
cc. Rechtswidrigkeit der Zueignung
Schließlich müsste die Zueignung rechtswidrig sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter keinen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat. Ein solcher Anspruch ist vorliegend nicht ersichtlich, sodass die Zueignung auch rechtswidrig war.
c. Zwischenergebnis
Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls gegeben.
3. Zwischenergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Es sind keine Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe ersichtlich. T handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
IV. Strafe
1. Strafzumessung: besonders schwerer Fall n. § 243 StGB
Das Vorliegen eines Regelbeispiels ist nicht ersichtlich.
2. Strafantrag n. § 248a StGB
Gem. § 248a StGB muss zur strafrechtlichen Verfolgung von geringwertigen Sachen ein Strafantrag gestellt werden. Die Geringwertigkeitsgrenze liegt zwischen 20 und 50 EUR. Die Wodkaflasche hat einen Wert von 20 EUR und ist mithin geringwertig. Der erforderliche Strafantrag ist gestellt.
V. Ergebnis
T hat sich gem. § 2t42 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht.