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Aufhebung und Auslaufen von Studiengängen

Folgen der Aufhebung

Die Aufhebung eines Studienganges führt dazu, dass zunächst keine neuen Studierenden in diesen Studiengang zum ersten oder höheren Fachsemester immatrikuliert werden. Darüber hinaus führt die Aufhebung aber auch dazu, dass das Angebot an Lehrveranstaltungen und Prüfungen für diesen Studiengang nur noch für eine kurze Zeit aufrechterhalten wird und Studien- und Prüfungsordnungen nach Ablauf einer Übergangsfrist außer Kraft treten.

Die Übergangsfrist umfasst die jeweilige Regelstudienzeit des aufgehobenen Studienganges bzw. -faches zuzüglich weiterer zehn Semester ab dem Zeitpunkt der Aufhebung. Mit Überschreiten dieser Frist erlischt für betroffene Studierende spätestens zu diesem Zeitpunkt der Prüfungsanspruch, wenn sie nicht bereits vorher von der Prüfungsfrist nach § 7a BAMA-O/BAMALA-O betroffen waren.

Denn auch Studierende in eingestellten Studiengängen unterfallen den Regelungen der Prüfungsfrist. Die Vorgaben zurPrüfungsfrist nach § 7a BAMA-O/BAMALA-O finden dabei vorrangig Anwendung. Das bedeutet, dass der individuelle Prüfungsanspruch auch bereits vor Erreichen der oben genannten Übergangsfrist erloschen sein kann.

EINGESTELLTE STUDIENGÄNGE

Fach

Maximales Ende des Prüfungsanspruchs

Bekanntgabe

Bachelor
Öffentliches Recht30.09.2029AmBek Nr. 17/21, S. 772
Politik und Verwaltung30.09.2026AmBek Nr. 11/18, S. 645

Recht der Wirtschaft

30.09.2026AmBek Nr. 11/18, S. 645
Soziologie (Erstfach im Zwei-Fach-Bachelor)30.09.2029AmBek Nr. 17/21, S. 772
Volkswirtschaftslehre (Zwei-Fach-Bachelor)30.09.2027AmBek Nr. 4/19, S. 147
Master
Deutsches Recht mit Ausbildung zum Fachübersetzer30.09.2029AmBek Nr. 19/22, S. 844
Economics30.09.2027AmBek Nr. 17/20, S. 902
European Master in Clinical Linguistics30.09.2027AmBek Nr. 17/20, S. 902
Erziehungswissenschaft30.09.2026AmBek Nr. 3/19, S. 94
Fremdsprachenlinguistik30.09.2028AmBek Nr. 17/21, S. 772
Geowissenschaften30.09.2029AmBek Nr. 19/22, S. 844
Kulturelle Begegnungsräume der Frühen Neuzeit30.09.2030AmBek Nr. 11/23, S.555
Linguistik30.09.2027AmBek Nr. 17/20, S. 902
Linguistik: Kommunikation-Variation-Mehrsprachigkeit30.09.2028AmBek Nr. 17/21, S. 772
Mathematik30.09.2026AmBek Nr. 14/19, S. 1016
Ökologie, Evolution und Naturschutz30.09.2026AmBek Nr. 14/19, S. 1016
Psychologie30.09.2030AmBek Nr. 12/23, S. 584

Kontakt

Zentrale Studienberatung

Universität Potsdam | Dezernat für Studienangelegenheiten

 

Campus Am Neuen Palais
Haus 8, Raum 0.12 - 0.16

Alternativen und Wechsel in einen anderen Studiengang

Sollten Sie ihren Studiengang nicht bis zum Datum der letzten Prüfungsmöglichkeit abschließen können, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass Sie gänzlich ohne Studienabschluss die Universität verlassen müssen.

Es besteht jederzeit die Möglichkeit, einen Wechsel in einen anderen Studiengang zu prüfen. Abhängig von Ihren bereits erbrachten Leistungen und den Inhalten des neuen Studiengangs können Sie gegebenenfalls sogar einige dieser Leistungen vom Prüfungsausschuss des neuen Studiengangs anerkennen lassen und darüber hinaus mitunter eine Einstufung in ein höheres Fachsemester erhalten. Eine Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge für das Einstufungssemester ist dennoch im jeweiligen Bewerbungszeitraum notwendig. Erst nach dem Erhalt eines Zulassungsbescheids könnten Sie dann in den neuen Studiengang wechseln. Bei zulassungsfreien Studiengängen wäre eine Immatrikulation in das Einstufungssemester im jeweiligen Immatrikulationszeitraum notwendig. Zum Bewerbungsverfahren oder Fachwechsel können Sie sich in der Zentralen Studienberatung beraten lassen.

Die Zentrale Studienberatung können Sie auch dann aufsuchen, wenn Sie sich gegen einen Wechsel in einen neuen Studiengang entschieden haben und vielleicht über alternative Ausbildungsmöglichkeiten nachdenken.

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