an der Universität Potsdam vom 18. April 2018
at the University of Potsdam from April 18, 2018 (English Translation)
Die Aufhebung eines Studienganges führt dazu, dass zunächst keine neuen Studierenden in diesen Studiengang zum ersten oder höheren Fachsemester immatrikuliert werden. Darüber hinaus führt die Aufhebung aber auch dazu, dass das Angebot an Lehrveranstaltungen und Prüfungen für diesen Studiengang nur noch für eine kurze Zeit aufrechterhalten wird und Studien- und Prüfungsordnungen nach Ablauf einer Übergangsfrist außer Kraft treten.
Die Übergangsfrist umfasst die jeweilige Regelstudienzeit des aufgehobenen Studienganges bzw. -faches zuzüglich weiterer zehn Semester ab dem Zeitpunkt der Aufhebung. Mit Überschreiten dieser Frist erlischt für betroffene Studierende spätestens zu diesem Zeitpunkt der Prüfungsanspruch, wenn sie nicht bereits vorher von der Prüfungsfrist nach § 7a BAMA-O/BAMALA-O betroffen waren.
Denn auch Studierende in eingestellten Studiengängen unterfallen den Regelungen der Prüfungsfrist. Die Vorgaben zurPrüfungsfrist nach § 7a BAMA-O/BAMALA-O finden dabei vorrangig Anwendung. Das bedeutet, dass der individuelle Prüfungsanspruch auch bereits vor Erreichen der oben genannten Übergangsfrist erloschen sein kann.
Fach | Maximales Ende des Prüfungsanspruchs | Bekanntgabe |
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Bachelor | ||
Öffentliches Recht | 30.09.2029 | AmBek Nr. 17/21, S. 772 |
Politik und Verwaltung | 30.09.2026 | AmBek Nr. 11/18, S. 645 |
Recht der Wirtschaft | 30.09.2026 | AmBek Nr. 11/18, S. 645 |
Soziologie (Erstfach im Zwei-Fach-Bachelor) | 30.09.2029 | AmBek Nr. 17/21, S. 772 |
Volkswirtschaftslehre (Zwei-Fach-Bachelor) | 30.09.2027 | AmBek Nr. 4/19, S. 147 |
Master | ||
Deutsches Recht mit Ausbildung zum Fachübersetzer | 30.09.2029 | AmBek Nr. 19/22, S. 844 |
Economics | 30.09.2027 | AmBek Nr. 17/20, S. 902 |
European Master in Clinical Linguistics | 30.09.2027 | AmBek Nr. 17/20, S. 902 |
Erziehungswissenschaft | 30.09.2026 | AmBek Nr. 3/19, S. 94 |
Fremdsprachenlinguistik | 30.09.2028 | AmBek Nr. 17/21, S. 772 |
Geowissenschaften | 30.09.2029 | AmBek Nr. 19/22, S. 844 |
Linguistik | 30.09.2027 | AmBek Nr. 17/20, S. 902 |
Linguistik: Kommunikation-Variation-Mehrsprachigkeit | 30.09.2028 | AmBek Nr. 17/21, S. 772 |
Mathematik | 30.09.2026 | AmBek Nr. 14/19, S. 1016 |
Ökologie, Evolution und Naturschutz | 30.09.2026 | AmBek Nr. 14/19, S. 1016 |
Für folgende Studiengänge bzw. -fächer galt der 30. September 2022 als einheitlicher Stichtag, bis zu welchem das Studium beendet sein musste. Mit Erreichen des Stichtages erlischt der Prüfungsanspruch und es erfolgt eine Exmatrikulation von Amts wegen. Eine Verlängerung des Prüfungsanspruches über den Stichtag hinaus ist nicht möglich.
Fach | Bekanntgabe | |
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Bachelor | ||
Fächer im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen (LSekI/P) | ||
Fächer im Lehramt an Gymnasien (LG) | ||
Informatik | ||
Strafrecht | ||
Zivilrecht | ||
Master | ||
Deutsch-Russischer Master Verwaltungswissenschaft | ||
Geoinformation und Visualisierung | ||
Informatik | ||
Military Studies - Militärgeschichte/ Militärsoziologie | ||
Sportwissenschaft-Leistungssport | ||
Wirtschaftsinformatik und Electronic Government |
Sollten Sie ihren Studiengang nicht bis zum Datum der letzten Prüfungsmöglichkeit abschließen können, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass Sie gänzlich ohne Studienabschluss die Universität verlassen müssen.
Es besteht jederzeit die Möglichkeit, einen Wechsel in einen anderen Studiengang zu prüfen. Abhängig von Ihren bereits erbrachten Leistungen und den Inhalten des neuen Studiengangs können Sie gegebenenfalls sogar einige dieser Leistungen vom Prüfungsausschuss des neuen Studiengangs anerkennen lassen und darüber hinaus mitunter eine Einstufung in ein höheres Fachsemester erhalten. Eine Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge für das Einstufungssemester ist dennoch im jeweiligen Bewerbungszeitraum notwendig. Erst nach dem Erhalt eines Zulassungsbescheids könnten Sie dann in den neuen Studiengang wechseln. Bei zulassungsfreien Studiengängen wäre eine Immatrikulation in das Einstufungssemester im jeweiligen Immatrikulationszeitraum notwendig. Zum Bewerbungsverfahren oder Fachwechsel können Sie sich in der Zentralen Studienberatung beraten lassen.
Die Zentrale Studienberatung können Sie auch dann aufsuchen, wenn Sie sich gegen einen Wechsel in einen neuen Studiengang entschieden haben und vielleicht über alternative Ausbildungsmöglichkeiten nachdenken.
Zentrale Studienberatung
Campus Am Neuen Palais | Haus 8, Zi. 0.12 - 0.16