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Beurlaubung

Wenn Sie aus wichtigem Grund keine Lehrveranstaltungen besuchen können, sollten Sie sich beurlauben lassen. Der Urlaubsantrag ist im Studierendensekretariat zu stellen. Die Beurlaubung muss im Rückmeldezeitraum beantragt werden. Sie hat nur für ein Semester Gültigkeit. Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis über den Grund der Beurlaubung beizulegen. Bei der Beantragung einer Beurlaubung nach dem Rückmeldezeitraum (15.01. - 15.02. bzw. 15.06. - 15.07.) ist zusätzlich eine Begründung für die verspätete Antragstellung einzureichen.

Bitte beachten:

  • Wir bitten Sie, die Beurlaubung vor der Einzahlung des Semesterbeitrages zu beantragen und die Höhe Ihres Beitrages genau zu besprechen.
  • Sollte bis zum Ablauf der Rückmeldefrist keine Entscheidung über den Antrag vorliegen, ist die Zahlung des Semesterbeitrages zunächst erforderlich, um eine Exmatrikulation von Amts wegen aufgrund fehlender Rückmeldung zu verhindern.
  • BAföG-Empfänger müssen dem BAföG-Amt vor Beginn des Urlaubssemesters mitteilen, dass sie für das kommende Semester beurlaubt sind. Urlaubssemester werden in der Regel nicht gefördert. Über Ausnahmen informiert Sie das BAföG-Amt.

Hinweise:

  • Mit der Beantragung der Beurlaubung können Sie sich entscheiden, ob Sie das Semesterticket nutzen möchten.
  • In bestimmten Fällen kann eine Befreiung vom Studentenwerksbeitrag erfolgen (siehe Tabelle unten).
  • Die Einreichung des Antrags erfolgt über Ihren PULS-Account (Anträge stellen / Dokumentenupload).
  • Zusätzliche Hinweise zur "Beurlaubung bei Auslandsaufenthalten" finden Sie auf den Seiten Studium & Praktikum im Ausland.
  • Eine Beurlaubung außerhalb der Rückmeldefristen ist nur in besonders begründeten Fällen möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine frühere Antragstellung nicht möglich war und für das gesamte Semester ein Grund für die Beurlaubung vorliegt.
  • Eine Beurlaubung ist ausgeschlossen, wenn bereits am Leistungserfassungsprozess teilgenommen wurde bzw. mehr als 8 Wochen der Vorlesungszeit vergangen sind.
GEBÜHREN FÜR EINE BEURLAUBUNG ZUM WINTERSEMESTER 2023/24
 mit
Befreiung Studentenwerk
ohne
Semesterticket
mit
Befreiung Studentenwerk
mit
Semesterticket
ohne
Befreiung Studentenwerk
ohne
Semesterticket
ohne
Befreiung Studentenwerk
mit
Semesterticket
Beurlaubung wegen:    
Krankheit0,00 €200,00 €50,00 €250,00 €
Praktikum im Inland**116,00 €316,00 €
Auslandsaufenthalt / Auslandspraktikum51,00 €251,00 €101,00 €301,00 €
Freiwilligendienst0,00 €200,00 €50,00 €250,00 €
Mutterschutz (Schwangerschaft)**50,00 €250,00 €
Elternzeit**65,00 €265,00 €
familiäre Pflege**65,00 €265,00 €
Sonstige Gründe**116,00 €316,00 €

* Bei diesem Urlaubsgrund ist keine Befreiung vom Studentenwerksbeitrag möglich. Nähere Informationen dazu erhalten Sie direkt beim Studentenwerk.

Bei Fristüberschreitung der Zahlung der Gebühr für die Beurlaubung (Rückmeldung) werden Verwaltungsgebühren von zurzeit 10,00 € fällig.
(Die Verwaltungsgebühr für eine verspätete Einzahlung der Gebühren für die Beurlaubung (Rückmeldung) wird nach Ablauf der regulären Rückmeldefrist bei der Angabe der Summe in der persönlichen Überweisungsvorlage (Muster) bereits berücksichtigt.)