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Prüfungsanspruch

Der Prüfungsanspruch besteht nur in dem Studiengang, in dem Sie immatrikuliert sind. Die Belegung von Lehrveranstaltungen ist i.d.R. auch möglich, wenn diese dem Studiengang in dem eine Immatrikulation vorliegt nicht zugeordnet sind. Die Anmeldung zu Prüfungsleistungen und Prüfungsnebenleistungen beschränkt sich dagegen auf die Module, die dem Studiengang zugeordnet sind, in dem eine Immatrikulation vorliegt. Das heißt sämtliche Lehrveranstaltungen können belegt werden, es findet jedoch keine Leistungserfassung statt.

In den folgenden Abschnitten erhalten Sie Informationen zur Prüfungsfrist, sowie zum Prüfungsanspruch nach einer erfolgten Exmatrikulation.

Prüfungsfrist für das Studium

Für Studierende gilt als zeitliche Grenze Ihres Studiums eine Prüfungsfrist, die die Regelstudienzeit plus vier Semester beträgt, § 7a BAMA-O bzw. BAMALA-O. Daraus folgt, dass das Studium grundsätzlich innerhalb dieser Prüfungsfrist zu beenden ist. Mit Erreichen dieser Prüfungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch und es muss eine Exmatrikulation von Amts wegen erfolgen.

Die Regelungen über die dargestellte Prüfungsfrist werden ab dem Sommersemester 2027 zur Anwendung kommen. Sollten Sie die im folgenden näher beschriebene Prüfungsfrist bereits vor Beginn des Sommersemesters 2027 erreicht haben, erwachsen Ihnen vor Ablauf des Sommersemesters 2027 daraus keine negativen Folgen. Sie werden immer vor Ablauf Ihrer Prüfungsfrist individuell benachrichtigt, erstmals zu Beginn des Sommersemesters 2027 (Einladung zur sog. Studienfachberatung).

Wir möchten Sie aber bereits vor Erreichen des Sommersemesters 2027 motivieren, Ihren Studienabschluss in den Blick zu nehmen und den individuellen Studienverlauf für einen Abschluss zu planen. Eine Reihe von bestehenden Beratungsangeboten der Zentralen Studienberatung kann Sie bei dem Ziel, Ihr Studium erfolgreich abzuschließen, unterstützen.


Zur Berechnung der Prüfungsfrist bei Kombinationsstudiengängen

Kombinationsstudiengänge außerhalb des Lehramts

Bei einer Regelstudienzeit von 6 Semestern haben Sie maximal 10 Semester Zeit, um Ihr Studium zu beenden. Ob Sie diese Frist erreicht haben, hängt auch vom individuellen Studienverlauf ab. Hier ist der besondere Fall zu betrachten, wenn durch den Wechsel eines Studienfaches die Anzahl der Fachsemester in beiden Studienfächern unterschiedlich ist. Zwei-Fächer-Bachelorstudiengänge haben eine Regelstudienzeit von 6 Semestern. Folglich müssen bis zum Ende des 10. Fachsemesters des jeweiligen Faches die zum Abschluss des jeweiligen Faches erforderlichen Leistungspunkte (beim Erstfach inklusive Schlüsselkompetenzen und Bachelorarbeit) nachgewiesen werden. Zur Veranschaulichung folgende Beispiele:

FALLBEISPIELE

Erst-/Zweitfach

Fachsemester

Leistungsstand

Verlängerung

Studierende 1   

Erstfach


Zweitfach 

10. FS


10. FS

90 LP+ 30 LP (SK) inkl. BA-Arbeit

40 LP

keine Verlängerung notwendig


Studienfachberatung mit Verlängerung erforderlich

Studierende 2   

Erstfach


Zweitfach

10. FS


8. FS

90 LP+ 30 LP (SK) inkl. BA-Arbeit

40 LP

keine Verlängerung notwendig


Studienfachberatung mit Verlängerung (noch) nicht erforderlich

Studierende 3   

Erstfach


Zweitfach

10. FS


10. FS

81 LP+ 30 LP (SK) inkl. BA-Arbeit

40 LP

Studienfachberatung mit Verlängerung notwendig


Studienfachberatung mit Verlängerung notwendig

Bitte beachten Sie, dass bei Zwei-Fächer-Bachelorstudiengängen die Schlüsselkompetenzen (SK) und die Abschlussarbeit dem Erstfach zuzurechnen sind. Auch diese Bereiche des Studiums sind innerhalb der Prüfungsfrist zu beenden.


Lehramtsbezogenes Studium

Im lehramtsbezogenen Studium sind bis zum Ablauf des zehnten Fachsemesters des Bachelorstudiums bzw. des achten Fachsemesters des Masterstudiums die für den Abschluss erforderlichen Leistungspunkte nachzuweisen. Im Folgenden erhalten Sie die Informationen für das jeweilige Lehramtsstudium im Bachelor oder Master und Angaben darüber, welcher Prüfungsausschuss für eine etwaige Verlängerung zuständig ist.

Lehramt für die Sekundarstufen I und II (Bachelor)

Es gelten Besonderheiten, wenn sich die Anzahl der Fachsemester in beiden Studienfächern unterscheidet. Befinden Sie sich im Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II in unterschiedlichen Fachsemestern, so müssen Sie

  • im Fach mit der niedrigeren Fachsemesteranzahl bis zum Ende des zehnten Fachsemesters die erforderlichen Leistungspunkte für den Abschluss des Fachs sowie der Bachelorarbeit unabhängig vom Fach, und
  • im Fach mit der höheren Fachsemesterzahl bis zum Ende des zehnten Fachsemesters die nach § 24 (BAMALA-O) erforderlichen Leistungspunkte für den Abschluss des Fachs sowie die Leistungspunkte für den Studienbereich Bildungswissenschaften und für die Akademischen Grundkompetenzen nachweisen.

Zur Veranschaulichung folgende Beispiele, nicht jedoch alle möglichen Konstellationen:

Fall A: In beiden Fächern ist das 10. Fachsemester erreicht.

Fall B: In Fach 1 ist das 10. Fachsemester erreicht, im Fach 2 noch nicht (kleiner als 10 FS).

Lehramt für die Sekundarstufen I und II mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I (Master)

Befinden Sie sich im Masterstudium für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I in unterschiedlichen Fachsemestern, so müssen Sie die erforderlichen Leistungspunkte bis zu dem Zeitpunkt nachweisen, bis zu welchem Sie im Fach mit der höheren Fachsemesteranzahl das achte Fachsemester erreichen. Erreichen Sie also in einem Fach bereits das achte Fachsemester müssen Sie bis zum Ende des Semesters das gesamte Studium abgeschlossen haben. Zur Veranschaulichung folgende Beispiele, die für alle Fälle gelten:

Fach 1 (8. FS)Fach 2 (8. FS)
Fach 1 (8. FS)Fach 2 (kleiner als 8. FS)
Fach 1 (kleiner als 8. FS)Fach 2 (8. FS)

Beispiele

Lehramt für die Sekundarstufen I und II mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II (Master)

Befinden Sie sich im Masterstudium für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II in unterschiedlichen Fachsemestern, so müssen Sie die erforderlichen Leistungspunkte bis zu dem Zeitpunkt nachweisen, bis zu welchem Sie im Fach mit der höheren Fachsemesteranzahl das achte Fachsemester erreichen. Erreichen Sie also in einem Fach bereits das achte Fachsemester müssen Sie bis zum Ende des Semesters das gesamte Studium abgeschlossen haben. Zur Veranschaulichung folgende Beispiele, die für alle Fälle gelten:

Fach 1 (8. FS)Fach 2 (8. FS)
Fach 1 (8. FS)Fach 2 (kleiner als 8. FS)
Fach 1 (kleiner als 8. FS)Fach 2 (8. FS)

Beispiele


Lehramt für die Primarstufe (Bachelor)

Befinden Sie sich im Bachelorstudium für das Lehramt für die Primarstufe in unterschiedlichen Fachsemestern, so müssen Sie die erforderlichen Leistungspunkte bis zu dem Zeitpunkt nachweisen, bis zu welchem Sie im Fach mit der höheren Fachsemesteranzahl das zehnte Fachsemester erreichen. Erreichen Sie also in einem Fach bereits das zehnte Fachsemester müssen Sie bis zum Ende des Semesters das gesamte Studium abgeschlossen haben. Zur Veranschaulichung folgende Beispiele, die für alle Fälle gelten:

Fach 1 (10. FS)Fach 2 (10. FS)
Fach 1 (10. FS)Fach 2 (kleiner als 10. FS)
Fach 1 (kleiner als 10. FS)Fach 2 (10. FS)

Beispiele

Lehramt für die Primarstufe (Master)

Befinden Sie sich im Masterstudium für das Lehramt für die Primarstufe in unterschiedlichen Fachsemestern, so müssen Sie die erforderlichen Leistungspunkte bis zu dem Zeitpunkt nachweisen, bis zu welchem Sie im Fach mit der höheren Fachsemesteranzahl das achte Fachsemester erreichen. Erreichen Sie also in einem Fach bereits achte Fachsemester müssen Sie bis zum Ende des Semesters das gesamte Studium abgeschlossen haben. Zur Veranschaulichung folgende Beispiele, die für alle Fälle gelten:

Fach 1 (8. FS)Fach 2 (8. FS)
Fach 1 (8. FS)Fach 2 (kleiner als 8. FS)
Fach 1 (kleiner als 8. FS)Fach 2 (8. FS)

Beispiele

Lehramt für die Primarstufe mit Schwerpunktbildung Inklusionspädagogik (Bachelor & Master)

Im Bachelor- und Masterstudium des Lehramts für die Primarstufe mit dem Schwerpunkt Inklusionspädagogik gelten die Regelungen für Ein-Fach-Bachelorstudiengänge, das heißt der Prüfungsanspruch erlischt nach der Regelstudienzeit plus 4 Semestern, also nach 10 Fachsemestern im Bachelorstudium und 8 Fachsemestern im Masterstudium. Der Prüfungsausschuss der Inklusionspädagogik ist für diesen Studiengang der für etwaige Verlängerungen zuständige Prüfungsausschuss.


Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) (Master)

Befinden Sie sich im Masterstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) in unterschiedlichen Fachsemestern, so müssen Sie die erforderlichen Leistungspunkte bis zu dem Zeitpunkt nachweisen, bis zu welchem Sie im Fach mit der höheren Fachsemesteranzahl das achte Fachsemester erreichen. Erreichen Sie also in einem Fach bereits das achte Fachsemester müssen Sie bis zum Ende des Semesters das gesamte Studium abgeschlossen haben. Zur Veranschaulichung folgende Beispiele, die für alle Fälle gelten:

Fach 1 (8. FS)Fach 2 (8. FS)
Fach 1 (8. FS)Fach 2 (kleiner als 8. FS)
Fach 1 (kleiner als 8. FS)Fach 2 (8. FS)

Beispiele


Verlängerungsmöglichkeiten

Es besteht die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Prüfungsfrist, wenn Sie erkennen, dass Sie bis zum Ablauf dieser Frist, Ihr Fach bzw. den Studiengang nicht abschließen können.

Studienfachberatung

Formelle Voraussetzung für eine solche Verlängerung ist die Teilnahme an einer Studienfachberatung bei einem Hochschullehrer*in.

Ziel dieser Studienfachberatung ist der Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung. In der Studienverlaufsvereinbarung ist eine Verpflichtung der*des Studierenden aufzunehmen, innerhalb einer angemessenen Frist die fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Die mit der Studienverlaufsvereinbarung verbundene angemessene Verlängerung der Prüfungsfrist erfolgt nur, wenn absehbar ist, dass innerhalb der verlängerten Frist die zum Abschluss des Studienfachs bzw. des Studiengangs erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt werden können.

Die Studienverlaufsvereinbarung mit der Verpflichtung, die fehlenden Leistungen innerhalb der vereinbarten Frist abzulegen, ist von den betroffenen Studierenden und von der*dem Prüfungsausschussvorsitzenden oder deren*dessen Stellvertreter*in oder einer*m Prüfungsausschuss beauftragten Hochschullehrer*in zu unterzeichnen.

Zu dieser Studienfachberatung werden die betroffenen Studierenden ausdrücklich und in der Regel ein Semester vor Erreichen der Prüfungsfrist eingeladen. Diese Einladungen werden erstmalig vor Erreichen der Prüfungsfrist zum Ende des Sommersemesters 2027 versendet.

Nehmen die betroffenen Studierenden trotz dieser Einladung an der Studienfachberatung nicht teil, erlischt nach Ablauf der Prüfungsfrist der Prüfungsanspruch mit der Folge der Exmatrikulation nach § 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BbgHG.

Bei Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung und der damit verbundenen Verlängerung, verpflichtet sich die*der Studierende, innerhalb der vereinbarten Frist das Studium zu beenden. Der Prüfungsanspruch besteht in diesen Fällen für den Zeitraum der Verlängerung fort. Kann der*die Studierende diese Vereinbarung nicht einhalten, erlischt der Prüfungsanspruch nach Ablauf der Verlängerung und es erfolgt eine Exmatrikulation von Amts wegen.

Weitere Verlängerung nach Härtefall

Sollten unverschuldete Umstände (Härtefall) innerhalb der Verlängerungsfrist dazu führen, dass trotz Verlängerung der Studiengang nicht abgeschlossen werden kann, so kann eine nochmalige Verlängerung beim Prüfungsausschuss beantragt werden. In diesen Fällen erfolgt keine nochmalige Einladung zu einem Beratungsgespräch. Die Studierenden müssen selbst die Verlängerung beim Prüfungsausschuss beantragen.  In diesen Fällen verlängert der Prüfungsausschuss ohne Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung angemessen abhängig vom jeweiligen Härtefall. Solche Härtefälle sind insbesondere:

  • längerfristige, chronische Erkrankung bzw. Behinderungen, die durch ein fachärztliches Attest nachzuweisen sind,
  • Zeiten des Mutterschutzes,
  • Elternzeit oder
  • Zeiten der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen, Ehegatten oder Lebenspartnern.

Ein solcher Härtefall ist von Ihnen unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen glaubhaft zu machen. Bei Erkrankungen oder Behinderungen ist ein fachärztliches Attest vorzulegen.

Härtefall im Studium

Sollten Sie bereits im Rahmen des Studiums während des Ablaufs der o.g. Prüfungsfrist aufgrund eines Umstandes, den Sie nicht zu vertreten haben außer Stande gewesen sein, die Prüfungsfrist einzuhalten, machen Sie dieses bitte schnellstmöglich nach Einladung zur Studienfachberatung, aber spätestens im Beratungsgespräch geltend. In solchen Härtefällen kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsfrist angemessen verlängern. Solche Härtefälle sind auch hier z.B. Erkrankungen oder Zeiten der Pflege von nahen Angehörigen. Auch ein solcher Härtefall ist von Ihnen unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen glaubhaft zu machen. Bei Erkrankungen oder Behinderungen ist ein fachärztliches Attest vorzulegen.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass eine Verlängerung nicht in Betracht kommt, wenn der Härtefall, bereits durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden konnte. Insbesondere in Fällen der Beurlaubung aus dem für den Härtefall geltend gemachten Grund kommt eine solche Verlängerung aus Härtefallgründen nicht in Betracht.

Eine Studienverlaufsvereinbarung ist in diesen Fällen nicht abzuschließen.

Wenn Sie nach Ablauf dieser Verlängerung das Studium nicht beendet haben, ist eine Studienfachberatung wie oben beschrieben durchzuführen oder es ist bei Andauern des Härtefalls eine erneute Verlängerung zu beantragen.

Besonderheiten bei auslaufenden Studiengängen

In Studiengängen bzw. -fächern, die ab dem Wintersemester 2018/19 aufgehoben wurden, ist eine Verlängerung des Prüfungsanspruches längstens bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu welchem die jeweilige Regelstudienzeit des betroffenen Studienganges bzw. -faches zuzüglich weiterer zehn Semester gerechnet ab dem Zeitpunkt der Aufhebung abläuft.

Zeitpunkt einer Verlängerung

Sollten Sie eine Verlängerung erhalten, ist diese im Idealfall im Rückmeldezeitraum im Dezernat für Studienangelegenheiten, Studienbüro/ Studierendensekretariate vorzulegen.

Folgen fehlender Verlängerung

Ohne Vorlage einer Verlängerung können Sie sich nicht mehr zum Semester, welches nach Ablauf der Prüfungsfrist beginnt, zurückmelden. Es erfolgt die Exmatrikulation.

Prüfungsanspruch nach Erreichen der Prüfungsfrist

Mit Erreichen der Prüfungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch und es muss eine Exmatrikulation von Amts wegen erfolgen. Für Sie bedeutet dies, dass Sie bis zu diesem Zeitpunkt alle Leistungen erfolgreich abgeschlossen haben müssen.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Haben Sie während Ihrer bestehenden Immatrikulation Leistungen sowohl angemeldet, erbracht und abgegeben und es steht ausschließlich die Bewertung der Leistung aus, kann diese Bewertung auch nach dem Ende der Prüfungsfrist erfolgen („Hemmung“ nach §7a Abs. 2 BAMA-O/BAMALA-O).

Soweit die letzte Leistung die Bachelor- oder Masterarbeit ist, erstreckt sich dieses auch auf die ggf. vorgesehene Disputation.

Beispiel: Endet Ihre Prüfungsfrist am 30.09., so müssen Sie bis spätestens zum 30.09. eine angemeldete Hausarbeit oder Abschlussarbeit abgegeben haben. Die Bewertung der Arbeit kann in diesem Fall auch nach dem 30.09. erfolgen.