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Rückmeldung

Wenn Sie auch im folgenden Semester an der Universität Potsdam weiterstudieren wollen, müssen Sie sich zurückmelden. In der Zeit vom 15. Juni bis 15. Juli ist die Rückmeldung für das kommende Wintersemester, in der Zeit vom 15. Januar bis 15. Februar für das kommende Sommersemester vorzunehmen. Eine verspätete Rückmeldung ist bei Zahlung der entsprechenden Verwaltungsgebühr (i. H. v. 10,00 Euro) noch vom 16. Juli bis 31. August für das Wintersemester und vom 16. Februar bis 15. März für das Sommersemester möglich. (Bitte beachten Sie auch die Termine in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam!).

Achtung!

Seit Januar 2025 gibt es eine neue Bankverbindung für den Semesterbeitrag. Bitte nutzen Sie ausschließlich die Daten für die Überweisung, die Sie im Studienservice in PULS im Reiter "Zahlungen" finden!

Ablauf der Rückmeldung

Mitte Januar beziehungsweise Mitte Juni erhalten Sie per E-Mail an den Zentralen Universitätsaccount eine allgemeine Rückmeldeinformation zur Zahlung des Semesterbeitrages.

Nach dem Einloggen in PULS finden Sie im Studienservice im Reiter „Zahlungen“ Ihre Rechnung über den Semesterbeitrag. Bitte beachten Sie, dass der Semesterbeitrag zum Stichtag vollständig eingegangen sein muss. Die Verwaltungsgebühr für eine verspätete Rückmeldung wird nach Ablauf der regulären Rückmeldefrist bei der Angabe der Summe bereits berücksichtigt (Banklaufzeiten beachten, fallen auch bei Echtzeit-Überweisung an).

Benutzen Sie für die Überweisung immer den aktuellen Verwendungszweck, der in PULS angegeben ist und zahlen nur den dort angegebenen Betrag ein. Die termingerechte und vollständige Einzahlung des Semesterbeitrages löst automatisch die Rückmeldung in das neue Semester aus, sofern keine Hinderungsgründe vorliegen.

Wenn Hinderungsgründe vorliegen, sehen Sie zusätzlich im Studienservice den Reiter „Sperren“. In diesem Reiter erhalten Sie Hinweise, welche Bedingungen Sie erfüllen müssen, damit Ihre Rückmeldung vollzogen werden kann. Weitere Erläuterungen zu Ihrer Sperre finden Sie im Hilfetext. Die Überweisung des Semesterbeitrags und die Aufhebung der Rückmeldehindernisse können separat voneinander vorgenommen werden.

Gibt es Änderungen bei persönlichen und/oder studienspezifischen Daten, müssen Sie eine Änderungsmeldung vor Einzahlung des Semesterbeitrages im Studienbüro/Studierendensekretariate einreichen. Bei einer Beurlaubung wird Ihr Semesterbeitrag nach Einreichung des Antrags angepasst!

Die Validierungsstationen stehen für die Aktualisierung Ihrer Chipkarte nach erfolgter Rückmeldung zur Verfügung.

Der Druck von Studienbescheinigungen (auch als BAföG-Bescheinigung) ist über PULS nach erfolgter Rückmeldung möglich. Sie finden Ihre Bescheinigungen im Postfach.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise!

Studierende mit einem aus Bundes- oder Landesmitteln geförderten Stipendium

Studierende in eingestellten Studiengängen

Beendigung des Immatrikulationszeitraums für Promovierende

Kein Zahlungseingang außerhalb der Nachfrist

ZUSAMMENSETZUNG DER SEMESTERGEBÜHREN
(WINTERSEMESTER 2025/26)
GebührenRechtsgrundlageHöhe
Studierendenwerksbeitrag§ 87 Abs. 1 BbgHG80,00 €
Studentenschaftsbeitrag§ 17 Abs. 4 BbgHG15,00 €
Immatrikulations- und Rückmeldegebühr§ 15 Abs. 2 BbgHG51,00 €
Deutschlandsemesterticket*Beitragsordnung der Studierendenschaft208,80 €
Summe 354,80 €

Bei Fristüberschreitung werden Verwaltungsgebühren von zurzeit 10,00 € fällig.
(Die Verwaltungsgebühr für eine verspätete Rückmeldung wird nach Ablauf der regulären Rückmeldefrist bei der Angabe der Summe in der persönlichen Überweisungsvorlage (Muster) für die Rückmeldung bereits berücksichtigt.)

* Folgende Studierendengruppen sind laut Vertrag zum Erwerb des Deutschlandtickets nicht berechtigt, ein Deutschlandsemesterticket zu beziehen:

  • Studierende, die nachweislich ein Urlaubs- oder Auslandssemester antreten,
  • Studierende in berufsbegleitenden Studiengängen,
  • Studierende eines weiterbildenden Studienganges,

Weitere Informationen diesbezüglich erhalten Sie beim AStA.

Was muss ich beachten, wenn

... ich das Deutschlandsemesterticket nicht benötige?

... ich das kommende Semester nachweislich ein Auslandsemester antrete? Muss ich dann den Betrag für das Deutschlandsemesterticket bezahlen oder kann ich davon befreit werden?

... ich mein Studium bis zum Ende des Semesters abschließe bzw. die Abschlussprüfung bereits abgelegt habe?

... ich mein Studium endgültig nicht bestanden habe?

... sich meine Adresse geändert hat?

... ich meine Krankenkasse gewechselt habe?

... meine Rückmeldung auf Grund ausstehender Verpflichtungen / Zahlungen bei meiner Krankenkasse gesperrt ist?

... ich einen Antrag auf Beurlaubung stellen möchte?

... ich mein Studium in einem Masterstudiengang fortführen möchte?

... ich die Gebühren für die Rückmeldung bereits eingezahlt habe, meine PUCK aber noch nicht aktualisieren und keine Studienbescheinigungen für das kommende Semester drucken kann?

... ich feststelle, dass ich den Semesterbeitrag mit einem falschen Verwendungszweck, aber auf das richtige Konto überwiesen habe?

... ich den Semesterbeitrag doppelt überwiesen habe?

... ich im Rahmen eines Parallelstudiums immatrikuliert bin?

... ich ein Stipendium erhalte?

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des OVG Berlin-Brandenburg zur Rückmeldegebühr

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Januar 2017 entschieden, dass die Regelung in § 30 Abs. 1a Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) in den vom 1. Juli 2000 bis zum 19. Dezember 2008 geltenden Fassungen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist und daher für nichtig erklärt wird, soweit danach bei jeder Rückmeldung eine Gebühr von 100 Deutschen Mark oder später 51 Euro pro Semester erhoben wurde. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Januar 2017 die  erwartete Entscheidung getroffen,  dass die Studierenden, die geklagt haben, einen Anspruch auf Erstattung ihrer zwischen 2001 und 2008 gezahlten Rückmeldegebühren haben.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg veröffentlicht.

Aufgrund der andauernden Rechtshängigkeit von verwaltungsgerichtlichen Musterverfahren werden eingehende Anträge auf Rückerstattung an der Universität Potsdam nur registriert und die Registrierung wird bestätigt. Es erfolgt derzeit keine weitere Bearbeitung von Anträgen. Nach rechtskräftigem Abschluss der Musterverfahren wird über das weitere Vorgehen informiert.

Beachten Sie bitte, dass sich dieser Beschluss nicht auf die Zahlung der Rückmeldegebühr bezieht, die auf Grundlage des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung ab dem  18. Dezember 2008 erhoben wurde.