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Erste Juristische Prüfung

Hinweis: Diese Informationen gelten für neue Studierende ab dem Wintersemester 2025/2026 und für Studiengangswechsler/innen.

Allgemeines

Die Erste Juristische Prüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen: 

  • Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung mit einem Anteil von 30% der Endnote.
  • Staatliche Pflichtfachprüfung ("Staatsexamen") mit einem Anteil von 70% der Endnote.

Während die Schwerpunktbereichsprüfung an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam abgelegt wird, ist für die staatliche Pflichtfachprüfung das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) zuständig. 

Zulassung zur staatliche Pflichtfachprüfung

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sind in § 6 BbgJAG geregelt. Für die Zulassung ist insbesondere der Nachweis erforderlich, dass Sie "mit Erfolg an universitären Lehrveranstaltungen mit Leistungskontrollen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilgenommen" haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Sie die jeweiligen Module im Basisstudium und im Aufbaustudium "Rechtswissenschaft Vertiefung" bestanden haben:

  • Bürgerliches Recht: JUR_BA_003 bis JUR_BA_007 (Bürgerliches Recht III-VII) 
  • Strafrecht: JUR_BA_102 und JUR_BA_103 (Strafrecht III+IV)
  • Öffentliches Recht: JUR_BA_012 bis JUR_BA_015 (Öffentliches Recht III-VI)

Gesamtzeugnis

Gemäß § 18 BbgJAO errechnet das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt die Gesamtpunktzahl, die sich aus der jeweiligen Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zusammensetzt, und stellt über die sich daraus ergebende Gesamtnote der Ersten Juristischen Prüfung ein Zeugnis aus. Hierfür muss das Zeugnis der Schwerpunktbereichsprüfung von den Studierenden dem GJPA vorgelegt werden. Das Zeugnis der Schwerpunktbereichsprüfung, sofern nicht schon mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung eingereicht, sollte unverzüglich nach Erhalt dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt zu dem aktuellen Prüfungsverfahren zugeleitet werden. Andernfalls kann das Gesamtzeugnis nicht gleichzeitig mit dem Zeugnis über die staatliche Pflichtfachprüfung ausgehändigt werden.

Nach Beendigung einer Schwerpunktbereichsprüfung erhalten Sie zwei Dokumente: einen Notenbescheid (§ 19 Abs. 2 SPBO) und ein Zeugnis (§ 19 Abs. 1 SPBO). Der Notenbescheid, den Sie nach Abschluss beider Prüfungsteile (Hausarbeit und Klausur) erhalten, ist nicht das Zeugnis! Viele Studierende verwechseln dies – daher zur Klarstellung:

  • Den Notenbescheid erhalten Sie immer, unabhängig vom Bestehen der SPB-Prüfung. Er weist die Teilnoten und die Gesamtnote aus. Der Bescheid wird von Frau Dörwaldt unterschrieben. Er wird Ihnen postalisch zugestellt. 
  • Das Zeugnis wird nur bei bestandener Schwerpunktbereichsprüfung erstellt. Es stellt das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung fest und weist die Gesamtnote aus. Das Zeugnis wird vom Prüfungsausschussvorsitzenden unterzeichnet und ist mit dem Universitätssiegel versehen. Die Ausgabe des Zeugnisses erfolgt persönlich – entweder im Rahmen der Einsichtnahme oder während der persönlichen Sprechzeiten im Studienbüro bei Frau Dörwaldt. Ein Versand erfolgt nicht – auch nicht auf Antrag.

Bitte planen Sie entsprechend und holen Sie Ihr Zeugnis rechtzeitig ab, insbesondere wenn Sie es für Bewerbungen oder die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung benötigen. 

  • WICHTIG: Nach einem Hinweis des Gemeinsamen Justizprüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) genügt der Notenbescheid zwar als Nachweis für die Meldefristverlängerung nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 JAO für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Freiversuch, aber nicht für die Ausstellung des Gesamtzeugnisses über die Erste Juristische Prüfung. Beim GJPA muss für das Abschlusszeugnis stets das Original des Zeugnisses über die Schwerpunktbereichsprüfung und eine einfache Kopie vorgelegt werden! Falls das unterbleibt, erhalten Sie vom GJPA lediglich das Zeugnis über die staatliche Pflichtfachprüfung, aber kein Gesamtzeugnis. Ohne Gesamtzeugnis können Sie nicht zur Absolventenverabschiedung der Fakultät eingeladen werden. 

Zusätzlich ist seit dem Sommersemester 2025 auf dem Notenbescheid ein entsprechender Hinweis enthalten, um Missverständnissen vorzubeugen.