Erste Juristische Prüfung
Hinweis: Diese Informationen gelten für neue Studierende ab dem Wintersemester 2025/2026 und für Studiengangswechsler/innen.
Allgemeines
Die Erste Juristische Prüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen:
- Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung mit einem Anteil von 30% der Endnote.
- Staatliche Pflichtfachprüfung ("Staatsexamen") mit einem Anteil von 70% der Endnote.
Während die Schwerpunktbereichsprüfung an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam abgelegt wird, ist für die staatliche Pflichtfachprüfung das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) zuständig.
Zulassung zur staatliche Pflichtfachprüfung
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sind in § 6 BbgJAG geregelt. Im Einzelnen:
- Hinreichende Studiendauer (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BbgJAG): Für die Zulassung ist zunächst erforderlich, dass Sie “mindestens zwei Jahre Rechtswissenschaft an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland studiert” haben (Nr. 1) und dass Sie “in zwei der Antragstellung vorausgegangenen Semestern an einer Universität der Länder Brandenburg oder Berlin im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben” waren (Nr. 2). Als Nachweis reichen Sie am Einfachsten die Studienverlaufsbescheinigung aus PULS ein.
- Bestehen der Zwischenprüfung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BbgJAG): Für die Zulassung ist weiter der Nachweis erforderlich, dass Sie “eine Zwischenprüfung nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung des juristischen Fachbereichs einer Universität … bestanden" haben. Das ist der Fall, wenn Sie innerhalb der Zwischenprüfungsfrist von fünf Semestern die sieben Module des Grundstudiums bestanden haben:
- Bürgerliches Recht: BR I und BR II (JUR_BA_001 und JUR_BA_002)
- Öffentliches Recht: ÖR I und ÖR II (JUR_BA_010 und JUR_BA_011)
- Strafrecht: SR I und SR II (JUR_BA_100 und JUR_BA_101)
- Grundlagen des Rechts (JUR_BA_111)
- Abschluss des Hauptstudiums (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BbgJAG): Es ist erforderlich, dass Sie "nach bestandener Zwischenprüfung mit Erfolg an universitären Lehrveranstaltungen mit Leistungskontrollen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilgenommen" haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Sie die jeweiligen Module im Basisstudium und im Aufbaustudium "Rechtswissenschaft Vertiefung" bestanden haben:
- Bürgerliches Recht: BR III bis BR VII (JUR_BA_003 bis JUR_BA_007)
- Öffentliches Recht: ÖR III bis ÖR VI (JUR_BA_012 bis JUR_BA_015)
- Strafrecht: SR III und SR IV (JUR_BA_102 bis JUR_BA_103)
- Grundlagenfach (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 BbgJAG): Es ist erforderlich, dass Sie “mit Erfolg an einer universitären Lehrveranstaltung mit Leistungskontrolle in einem Grundlagenfach der Rechtswissenschaft teilgenommen” haben. Das entsprechende Modul ist an der Universität Potsdam bereits in der Zwischenprüfung enthalten:
- Grundlagen des Rechts: GdR (JUR_BA_111)
- Grundlagen des Rechts: GdR (JUR_BA_111)
- Schlüsselqualifikation (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 BbgJAG): Es ist erforderlich, dass Sie “einen Nachweis der Universität über den Erwerb von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes)” erbringen können:
- Schlüsselqualifikation: SQ (JUR_BA_400)
- Schlüsselqualifikation: SQ (JUR_BA_400)
- Praktikum (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 BbgJAG): Schließlich müssen Sie “eine dreimonatige praktische Studienzeit im In- oder Ausland absolviert” haben. Die Anforderungen sind identisch mit dem Praxismodul des Bachelorstudiums:
- Praxismodul: PRA (JUR_BA_300)
- Praxismodul: PRA (JUR_BA_300)
- WICHTIG: Den Nachweis der für die Zulassung erforderlichen Studienleistungen können Sie gegenüber dem GJPA mit dem Leistungsnachweis der Juristischen Fakultät führen. Sie benötigen keine “Scheine” oder sonstige Bestätigungen. Erforderlich ist jedoch die unterschriebene und gestempelte Fassung des Leistungsnachweises, welche Sie im Studienbüro erhalten. Die per Mail zugesandte, nicht amtliche Leistungsübersicht genügt für die Zulassung beim GJPA dagegen nicht. Lediglich für das Praktikum müssen Sie beim GJPA weiterhin die Originalbescheinigungen der Praktikumsstellen einreichen.
Gesamtzeugnis
Gemäß § 18 BbgJAO errechnet das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt die Gesamtpunktzahl, die sich aus der jeweiligen Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zusammensetzt, und stellt über die sich daraus ergebende Gesamtnote der Ersten Juristischen Prüfung ein Zeugnis aus. Hierfür muss das Zeugnis der Schwerpunktbereichsprüfung von den Studierenden dem GJPA vorgelegt werden. Das Zeugnis der Schwerpunktbereichsprüfung, sofern nicht schon mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung eingereicht, sollte unverzüglich nach Erhalt dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt zu dem aktuellen Prüfungsverfahren zugeleitet werden. Andernfalls kann das Gesamtzeugnis nicht gleichzeitig mit dem Zeugnis über die staatliche Pflichtfachprüfung ausgehändigt werden.
Nach Beendigung der Schwerpunktbereichsprüfung erhalten Sie zwei Dokumente: einen Notenbescheid (§ 19 Abs. 2 SBPO) und ein Zeugnis (§ 19 Abs. 1 SBPO). Der Notenbescheid, den Sie nach Abschluss beider Prüfungsteile (Hausarbeit und Klausur) erhalten, ist nicht das Zeugnis! Viele Studierende verwechseln dies – daher zur Klarstellung:
- Den Notenbescheid erhalten Sie immer, unabhängig vom Bestehen der SPB-Prüfung. Er weist die Teilnoten und die Gesamtnote aus. Der Bescheid wird von der zuständigen Sachbearbeitung unterschrieben. Er wird Ihnen postalisch zugestellt.
- Das Zeugnis wird nur bei bestandener Schwerpunktbereichsprüfung erstellt. Es stellt das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung fest und weist die Gesamtnote aus. Das Zeugnis wird vom Prüfungsausschussvorsitzenden unterzeichnet und ist mit dem Universitätssiegel versehen. Die Ausgabe des Zeugnisses erfolgt persönlich – entweder im Rahmen der Einsichtnahme oder während der persönlichen Sprechzeiten im Studienbüro. Ein Versand erfolgt nicht – auch nicht auf Antrag.
Bitte planen Sie entsprechend und holen Sie Ihr Zeugnis rechtzeitig ab, insbesondere wenn Sie es für Bewerbungen oder die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung benötigen.
- WICHTIG: Nach einem Hinweis des Gemeinsamen Justizprüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) genügt der Notenbescheid zwar als Nachweis für die Meldefristverlängerung nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 BbgJAO für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Freiversuch, aber nicht für die Ausstellung des Gesamtzeugnisses über die Erste Juristische Prüfung. Beim GJPA muss für das Abschlusszeugnis stets das Original des Zeugnisses über die Schwerpunktbereichsprüfung und eine einfache Kopie vorgelegt werden! Falls das unterbleibt, erhalten Sie vom GJPA lediglich das Zeugnis über die staatliche Pflichtfachprüfung, aber kein Gesamtzeugnis. Ohne Gesamtzeugnis können Sie nicht zur Absolventenverabschiedung der Fakultät eingeladen werden.
Zusätzlich ist seit dem Sommersemester 2025 auf dem Notenbescheid ein entsprechender Hinweis enthalten, um Missverständnissen vorzubeugen.