Studienfachberatung bei Erreichen der maximalen Prüfungsfrist
In der BAMA-O ist die doppelte Regelstudienzeit als maximale Prüfungsfrist festgeschrieben. Das sind beim LL.B.-Studiengang 12 Fachsemester. Gelangen Studierende innerhalb dieser Frist nicht zu einem Abschluss, erlischt ihr Prüfungsanspruch und es muss die Exmatrikulation von Amts wegen erfolgen.
In der Regel werden Studierende zwei Semester vor Erreichen der doppelten Regelstudienzeit vom Prüfungsamt darüber informiert. Zugleich erhalten sie die Aufforderung, an einem Gespräch mit dem Prüfungsausschussvorsitzenden teilzunehmen. Dieses ist Voraussetzung für die Verlängerung des Prüfungsanspruchs um zwei Semester.
Nach der schriftlichen Aufforderung Kontakt mit uns aufzunehmen, können Sie mit Frau Padelt einen Termin zur Studienfachberatung vereinbaren. In diesem Termin wird Ihre individuelle Situation erfragt und überprüft, ob ein Studienabschluss möglich ist, wenn sich die Prüfungsfrist um zwei Semester verlängert. Auf dieser Grundlage erarbeiten wir gemeinsam eine Studienverlaufsvereinbarung, das heißt einen Fahrplan für die Abschlussphase Ihres Studiums. Die Verlaufsvereinbarung ist für Sie verbindlich und erhält die Unterschrift des Prüfungsausschussvorsitzenden.
Wird eine Verlängerung gewährt, ist diese im Rückmeldezeitraum im Dezernat für Studienangelegenheiten (Studierendensekretariat) vorzulegen.
Die Universität Potsdam informierte über Änderungen aufgrund der Corona-Krise. Hier finden Sie unter dem Punkt Auswirkungen auf das Studium durch die Einführung der individuellen Regelstudienzeit folgende Information:
"Das Land Brandenburg hat mit der Hochschulpandemieverordnung für Studierende, die im
- Sommersemester 2020,
- Wintersemester 2020/2021
- Sommersemester 2021 und
- Wintersemester 2021/2022
eingeschrieben waren, eine individuelle Regelstudienzeit eingeführt. Danach gilt eine von § 18 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes abweichende, jeweils um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Das hat Auswirkungen auf Fristen, die an die Länge der Regelstudienzeit, anknüpfen. Das betrifft insbesondere die Prüfungsfrist nach § 7a BAMA-O..."
Sollte bereits eine Studienfachberatung erfolgt sein, gilt Folgendes:
"... bei bereits getroffenen Verlängerungsentscheidungen, deren Frist zum
- 31. März 2021,
- 30. September 2021,
- 31. März 2022,
- 30. September 2022 oder
- 31. März 2023
enden, folgen keine Konsequenzen für Ihr Studium. Dennoch möchten wir Sie motivieren, Ihren Studienabschluss in den Blick zu nehmen und den individuellen Studienverlauf für einen Abschluss zu planen.
Wenn die Regelungen des § 7a BAMA-O bzw. BAMALA-O wieder angewendet werden, werden alle betroffenen Studierenden zur Studienfachberatung eingeladen, unabhängig davon, ob bereits zuvor eine Einladung sowie ggf. eine individuelle Verlängerung erfolgt sind.
Das bedeutet, dass für ALLE Studierenden (unabhängig vom Zeitpunkt des Erreichens der individuellen Prüfungsfrist) die Prüfungsfrist nach § 7a BAMA-O/BAMALA-O bis zum 30. September 2023 pauschal verlängert wird. Einladungen erfolgen nach derzeitigem Kenntnisstand frühestens im Januar 2023 für diejenigen, deren Prüfungsfrist am 30. September 2023 endet. ..."
Stand: Juli 2022
Bitte informieren Sie sich auf der oben genannten Internetseite selbstständig über eventuelle Änderungen!