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Studienfachberatung bei Erreichen der maximalen Prüfungsfrist

In der BAMA-O ist die doppelte Regelstudienzeit als maximale Prüfungsfrist festgeschrieben. Das sind beim LL.B.-Studiengang 12 Fachsemester. Gelangen Studierende innerhalb dieser Frist nicht zu einem Abschluss, erlischt ihr Prüfungsanspruch und es muss die Exmatrikulation von Amts wegen erfolgen.

In der Regel werden Studierende ein Semester vor Erreichen der doppelten Regelstudienzeit vom Prüfungsamt darüber informiert. Zugleich erhalten sie die Aufforderung, an einem Gespräch mit dem Prüfungsausschussvorsitzenden (Studienfachberatung) teilzunehmen. Dieses ist Voraussetzung für die Verlängerung des Prüfungsanspruchs um zwei Semester.

Nach der schriftlichen Aufforderung Kontakt mit uns aufzunehmen, können Sie mit Frau Padelt einen Termin zur Studienfachberatung vereinbaren. In diesem Termin wird Ihre individuelle Situation erfragt und überprüft, ob ein Studienabschluss möglich ist, wenn sich die Prüfungsfrist um zwei Semester verlängert. Auf dieser Grundlage erarbeiten wir gemeinsam eine Studienverlaufsvereinbarung, das heißt einen Fahrplan für die Abschlussphase Ihres Studiums. Die Verlaufsvereinbarung ist für Sie verbindlich und erhält die Unterschrift des Prüfungsausschussvorsitzenden.

Wird eine Verlängerung gewährt, ist diese im Rückmeldezeitraum im Dezernat für Studienangelegenheiten (Studierendensekretariat) vorzulegen.

Die Universität Potsdam informierte über Änderungen aufgrund der Corona-Krise. Hier finden Sie folgende Information:

"Das Land Brandenburg hat mit der Hochschulpandemieverordnung für Studierende, die in den Pandemiesemestern eingeschrieben waren, eine individuelle Regelstudienzeit eingeführt. Danach gilt eine von § 18 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes abweichende, jeweils um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

Das hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der Prüfungsfrist nach § 7a BAMA-O/BAMALA-O. Das bedeutet, dass zunächst für ALLE Studierenden (unabhängig vom Zeitpunkt des Erreichens der individuellen Prüfungsfrist) die Prüfungsfrist nach § 7a BAMA-O/BAMALA-O bis zum 30. September 2024 pauschal verlängert wird. Einladungen erfolgen nach derzeitigem Kenntnisstand frühestens im Januar 2024 für diejenigen, deren Prüfungsfrist, insbesondere unter Einbeziehung der Pandemiesemester am 30. September 2024 endet. ..."

Stand: Oktober 2023
Bitte informieren Sie sich auf der oben genannten Internetseite selbstständig über eventuelle Änderungen!