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Hinweis:

Nach Beendigung einer Prüfungskampagne erhalten Sie zwei Dokumente: einen Notenbescheid (§ 19 Abs. 2 SPBO) und ein Zeugnis (§ 19 Abs. 1 SPBO).

Der Notenbescheid, den Sie nach Abschluss beider Prüfungsteile (Hausarbeit und Klausur) erhalten, ist nicht das Zeugnis! Viele Studierende verwechseln dies – daher zur Klarstellung:

  • Den Notenbescheid erhalten Sie immer, unabhängig vom Bestehen der SPB-Prüfung. Er weist die Teilnoten und die Gesamtnote aus. Der Bescheid wird von Frau Dörwaldt unterschrieben. Er wird Ihnen postalisch zugestellt.
  • Das Zeugnis wird nur bei bestandener Schwerpunktbereichsprüfung erstellt. Es stellt das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung fest und weist die Gesamtnote aus. Das Zeugnis wird vom Prüfungsausschussvorsitzenden unterzeichnet und ist mit dem Universitätssiegel versehen. Die Ausgabe des Zeugnisses erfolgt persönlich – entweder im Rahmen der Einsichtnahme oder während der persönlichen Sprechzeiten im Studienbüro bei Frau Dörwaldt. Ein automatischer Versand erfolgt nicht – auch nicht auf Antrag.

Bitte planen Sie entsprechend und holen Sie Ihr Zeugnis rechtzeitig ab, insbesondere wenn Sie es für Bewerbungen oder die Anmeldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung benötigen.

  • WICHTIG: Nach einem Hinweis des Gemeinsamen Justizprüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) genügt der Notenbescheid zwar als Nachweis für die Meldefristverlängerung nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 JAO für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Freiversuch, aber nicht für die Ausstellung des Gesamtzeugnisses über die Erste Juristische Prüfung. Beim GJPA muss für das Abschlusszeugnis stets das Original des Zeugnisses über die Schwerpunktbereichsprüfung und eine einfache Kopie vorgelegt werden! Falls das unterbleibt, erhalten Sie vom GJPA lediglich das Zeugnis über die staatliche Pflichtfachprüfung.

Zusätzlich wird auf dem Notenbescheid künftig ein Hinweis enthalten sein, um Missverständnissen vorzubeugen.

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