Krankmeldung
Sollten Sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sein, muss Ihr/-e Vorgesetzte/-r unverzüglich darüber informiert werden. Hierzu sind Sie laut § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw. § 61 Landesbeamtengesetz (LBG) verpflichtet.
Bitte melden Sie sich so schnell wie möglich – in der Regel bis spätestens 9:00 Uhr des betreffenden Arbeitstages – telefonisch oder per E-Mail bei Ihrem Vorgesetzten und teilen Sie mit, wie lange Sie voraussichtlich arbeitsunfähig sein werden.
Sind Sie länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig, müssen Sie dies durch ein ärztliches Attest über Ihre Erkrankung nachweisen.
PURA PROBEBETRIEB ab 11.09.2023
Im Rahmen des Probebetriebs melden sich alle Beschäftigten der Philosophischen Fakultät und des Dezernats für Personal- und Rechtsangelegenheiten bitte über das Service Portal für Personal krank. Sowohl gesetzlich als auch privat Krankenversicherte der genannten Organisationseinheiten nutzen bitte diesen Weg.
Des Weiteren gelten alle auf dieser Seite genannten Regelungen ausnahmslos auch für diese Teilnehmergruppe.
Eigene Erkrankung
Für gesetzlich Krankenversicherte kommt ab dem 1.1.2023 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zum Einsatz. Für Sie bedeutet das, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt von Ihrer Krankenkasse bezieht. Sie bekommen bei einem Arztbesuch keine dreifache AU-Bescheinigung mehr, die Sie zum Arbeitgeber senden („Ausfertigung für den Arbeitgeber“). Die einfache Bescheinigung, die Sie vom Arzt bekommen, ist nur für Ihre Unterlagen bestimmt und muss als rechtsgültiger Nachweis Ihrer Erkrankung unbedingt aufbewahrt werden, z. B. für den Fall, dass die elektronische Übermittlung der Daten fehlerhaft ist.
NEU IST: Sobald absehbar ist, wie lange Sie arbeitsunfähig sein werden (ohne Attest) bzw. Ihnen ein ärztliches Attest vorliegt, füllen Sie bitte folgendes Online-Formular aus, um Ihre Krankheitstage an das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten sowie an Ihre/-n Vorgesetzte/-n zu melden: ►Einreichung einer Krankmeldung
Wenn Sie mehrere Krankschreibungen in Folge bekommen, füllen Sie bitte für jede Krankschreibung erneut das Formular aus.
Falls Sie wider Erwarten doch noch die bisherige AU-Bescheinigung inklusive Ausfertigung für den Arbeitgeber von Ihrer Arztpraxis bekommen, senden Sie diese bitte wie gewohnt an das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten.
Privat Krankenversicherte und im Ausland erkrankte Beschäftigte müssen nach wie vor den ärztlichen Nachweis der Erkrankung („Ausfertigung für den Arbeitgeber“) selbst beim Arbeitgeber einreichen. Senden Sie bitte die Ausfertigung Ihrer AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber im Original an Universität Potsdam, Dezernat 3, Am Neuen Palais 10, 14469 Potsdam.
NEU: Füllen Sie bitte zusätzlich dieses Online-Formular aus: ►Einreichung einer Krankmeldung
Wenn Sie mehrere Krankschreibungen in Folge bekommen, füllen Sie bitte für jede Krankschreibung erneut das Formular aus.
Für alle gilt: Das bisherige Formular zur Anzeige von Erkrankungen ohne ärztliches Attest (bis zu maximal drei Kalendertagen) entfällt, wenn Sie Ihre Erkrankung über das o.g. Online-Formular angezeigt haben.