Die Rückmeldeinformation (Gebühren etc.) erfolgt per E-Mail an Ihre E-Mail-Adresse an der Universität Potsdam.
Gebühren | Rechtsgrundlage | Höhe |
Studentenwerksbeitrag | § 81 Abs. 1 Nr. 3 BbgHG | 50,00 € |
Studentenschaftsbeitrag | § 16 Abs. 4 BbgHG | 15,00 € |
Immatrikulations- und Rückmeldegebühr | § 14 Abs. 2 BbgHG | 51,00 € |
Semesterticket | Beitragsordnung der Studierendenschaft | 200,00 € |
Summe* | 316,00 €* | |
* Abweichende Summe durch Beurlaubung etc. möglich. Ihr individuell zu zahlender Betrag wird im Rückmeldezeitraum unter PULS angezeigt. Bei Fristüberschreitung werden Verwaltungsgebühren von zurzeit 10,00 € fällig. |
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des OVG Berlin-Brandenburg zur Rückmeldegebühr
Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Januar 2017 entschieden, dass die Regelung in § 30 Abs. 1a Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) in den vom 1. Juli 2000 bis zum 19. Dezember 2008 geltenden Fassungen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist und daher für nichtig erklärt wird, soweit danach bei jeder Rückmeldung eine Gebühr von 100 Deutschen Mark oder später 51 Euro pro Semester erhoben wurde. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Januar 2017 die erwartete Entscheidung getroffen, dass die Studierenden, die geklagt haben, einen Anspruch auf Erstattung ihrer zwischen 2001 und 2008 gezahlten Rückmeldegebühren haben.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg veröffentlicht.
Aufgrund der andauernden Rechtshängigkeit von verwaltungsgerichtlichen Musterverfahren werden eingehende Anträge auf Rückerstattung an der Universität Potsdam nur registriert und die Registrierung wird bestätigt. Es erfolgt derzeit keine weitere Bearbeitung von Anträgen. Nach rechtskräftigem Abschluss der Musterverfahren wird über das weitere Vorgehen informiert.
Beachten Sie bitte, dass sich dieser Beschluss nicht auf die Zahlung der Rückmeldegebühr bezieht, die auf Grundlage des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung ab dem 18. Dezember 2008 erhoben wurde.