Studiengangswechsel
Beschluss des Prüfungsausschusses zur Anerkennung der Leistungen beim Wechsel in die neue Studienordnung
Der Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung und das Bachelorstudium hat am 11.12.2025 den Beschluss zur Anerkennung der Leistungen beim Wechsel in die Studienordnung vom 29.01.2025 (neue Ordnung) gefasst.
Die Einzelheiten dazu finden Sie hier:
Info-Veranstaltung
Am 16.07.2025 fand eine Info-Veranstaltung des Studienbüros zur Neufassung der Studienordnung statt (Folien).
FAQ
Ich komme jetzt ins 3. oder in ein höheres Fachsemester. Muss ich in die neue Studienordnung wechseln?
Die neuen Ordnungen treten am 01.10.25 in Kraft. Das gilt grundsätzlich für alle, die mit Jurastudium an UP beginnen (Erstsemester, Hochschulwechsler).
Studierende, die vor dem 01.10.25 mit dem Jurastudium begonnen haben und
- die Zwischenprüfung beendet haben, haben ein Wahlrecht: Sie können nach der bisherigen Studienordnung ihr Studium beenden oder nach der neuen Studienordnung das Studium fortsetzen
- die Zwischenprüfung noch offen ist, müssen die Zwischenprüfung nach alter Zwischenprüfungsordnung beenden (KEIN Wahlrecht), das Hauptstudium kann nur nach neuer Ordnung fortgeführt werden
Gibt es einen Zeitpunkt für den Wechsel?
Gesetzliche Übergangsfrist bis Ende Sommersemester 2027, d.h. bis dahin laufen beide Studienordnungen parallel. Die Entscheidung, in welcher Studienordnung man weiter studieren möchte, kann im Rückmeldezeitraum zum jeweils kommenden Semester getroffen werden. Ein gleichzeitiges Verbleiben in beiden Studienordnungen ist nicht möglich.
Ab dem 1. Oktober 2027 gelten für alle Studierenden ausschließlich die neuen Ordnungen (StudO, ZwPrO, LLB-O)
Wie wird der Übergang vom Grund- ins Hauptstudium geregelt, wenn noch offene Klausuren aus der ZwP bestehen?
Studierende, die noch Zwischenprüfungsklausuren ablegen müssen, schreiben diese nach alter Ordnung (also 2 aus 3 pro Rechtsgebiet). Sobald die Zwischenprüfung abgeschlossen ist, wird nach der neuen Studienordnung im Hauptstudium weiter studiert. Übungen für Fortgeschrittene, die bereits beendet sind (also Klausur und Hausarbeit), werden für die Klausuren des entsprechenden Hauptstudiums der neuen Ordnung anerkannt.
Ich habe die ZwPr zum Ende des SoSe 2025 noch nicht bestanden und nehme an den Nachschreibeklausuren im November 2025 teil. Kann ich trotzdem das Hauptstudium nach der alten Ordnung weiterführen?
Nein, die Übergangsvorschriften sind bindend und bieten keinen Ermessensspielraum.
Werden bereits bestandene Scheine aus der alten Ordnung voll angerechnet, wenn ein Wechsel stattfindet?
Was ändert sich konkret für den LLB, wenn ich mich für die neue StudO entscheide?
- Wegfall außerjur. Profilfachgruppe
- Wegfall der SPB-Übungsklausur
- 3-Monatiges Praktikum (wie vom GJPA gefordert)
Sie haben die Wahl zwischen vier Ergänzungsfächern:
- Juristische Vertiefung (= Module BR V - VII, Module ÖR V – VI)
- Philosophie
- Germanistik
- Geschichte
Bei der Wahl eines der Ergänzungsfächer Philosophie, Germanistik oder Geschichte ist ein Masterstudium in dem gewählten Fach an der Universität Potsdam möglich.
Ich habe die ZwPr bereits bestanden. Kann ich für den Bachelor die alten ZwPr-Klausuren als Verbesserung mitschreiben, obwohl ich in die neue StudO möchte?
Nein, wegen der Verzahnung Examens- und Bachelorstudium nicht möglich. Die Entscheidung ist für beide Studiengänge einheitlich zu treffen:
Wenn Sie die Verbesserungsklausuren mitschreiben wollen, ist das nur nach der alten StudO möglich. Dann muss aber auch der Rest des LLB nach der alten StudO absolviert werden (SPB-Klausur, außerjur. Profilfach).
Wenn Sie in die neuen Ordnungen wechseln möchten, dann entfällt die Möglichkeit zur Verbesserung der ZwPr-Noten, allerdings brauchen Sie dann auch keine außerjur. Profilfach und keine SPB-Klausur ablegen.
Wird es im Hauptstudium zeitnahe Nachschreibetermine geben, auch im Hinblick auf das BAföG?
Das steht noch nicht endgültig fest. Solange beide Studienordnungen parallel laufen, wird das voraussichtlich nur in Ausnahmefällen möglich sein, da sowohl die zeitliche Planung der Studierenden als auch die Raum- und Korrekturplanung davon betroffen sind.