Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie eine Reihe von Fragen zu den verschiedenen Studienabschnitten, die immer wieder von den Studierenden gestellt werden. Diese Hinweise erheben selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entbinden Sie auch nicht von der Verantwortung, sich selbständig mit den für Sie geltenden Studien- und Prüfungsordnungen vertraut zu machen.
Ärztliches Attest für Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung
Folgende Hinweise:
- Zwischenprüfung: ärztliches Attest muss innerhalb von sieben Kalendertagen bei Frau W. Ryl (wiebke.ryluuni-potsdampde) eingehen und danach per Post an das Studienbüro verschickt werden
- Schwerpunktbereichsprüfung: ärztliches Attest muss unverzüglich per Mail bei Frau E. Dörwaldt (elisa.doerwaldtuuni-potsdampde) eingehen und danach per Post an das Studienbüro verschickt werden
Zwischenprüfung
Was ist die Zwischenprüfung?
Die Zwischenprüfung ist keine Prüfung im engeren Sinne, sondern sie besteht aus dem Bestehen bestimmter Klausuren (§ 7 Abs. 1 ZwPrO). Folgende Klausuren werden dafür mindestens benötigt (§ 7 Abs. 2 ZwPrO):
- 2 Klausuren im Öffentlichen Recht
- 2 Klausuren im Bürgerlichen Recht
- 2 Klausuren im Strafrecht
- 1 Klausur in den Grundlagenfächern (Rechtsgeschichte)
Die Klausuren, die in die Zwischenprüfung eingebracht werden können, bestimmen sich nach der Anlage zu § 5 Abs. 1 S. 2 ZwPrO.
Bis wann muss ich die Zwischenprüfung abgelegt haben?
Die erforderlichen Klausuren müssen bis zum Ende des 5. Fachsemesters bestanden werden. Sollte die Zwischenprüfung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden werden, ist das weitere Studium der Rechtswissenschaften - auch an einer anderen Universität in Deutschland - nicht mehr möglich!
Wie viele Coronasemester bekomme ich angerechnet?
Auf die Frist nach §7 Abs. 1 ZwPrO werden bis zu 4 "Corona-Semester" angerechnet. Als "Corona-Semester" können Ihnen SoSe 2020 bis WiSe 21/22 angerechnet werden.
Beispielrechnung bei Immatrikulation im WiSe 19/20
Erst- und Zweitsemesterklausuren müssen bis zum Ende des 9. Fachsemesters und Drittsemesterklausuren bis zum Ende des 8. Fachsemesters bestanden werden.
Gibt es eine Möglichkeit zum Nachschreiben der Klausuren?
Grundsätzlich können alle nicht bestandenen Klausuren zweimal nachgeschrieben werden, d. h. pro Klausur hat man insgesamt 3 Möglichkeiten zum Bestehen (§ 7 Abs. 2 ZwPrO). Geschrieben werden können
daher:
- die Klausuren aus dem 1. Semester (WiSe):
1. im 1. Semester (WiSe)
2. im 3. Semester (WiSe)
3. im 5. Semester (WiSe)
- die Klausuren aus dem 2. Semester (SoSe):
1. im 2. Semester (SoSe)
2. im 3. bzw. 5. Semester (außerplanmäßig im WiSe; voraussichtlich im November, genauer Termin auf der Homepage)
3. im 4. Semester (SoSe)
- die Klausuren aus dem 3. Semester (WiSe):
1. im 3. Semester (WiSe)
2. im 4. Semester (außerplanmäßig im SoSe, voraussichtlich im Mai, genauer Termin auf der Homepage)
3. im 5. Semester (WiSe)
Worum handelt es sich beim "Freiversuch"?
Die Freiversuchsregelung ermöglicht es dem Studierenden des ersten Fachsemesters, an den Klausuren teilzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, bei Nichtbestehen einen Prüfungsversuch zu verlieren. Wer daher eine Zwischenprüfungsklausur mitschreibt, diese jedoch nicht besteht, behält seine drei Prüfungsversuche für die betreffende Klausur. Neben den regulären Prüfungsversuchen im 3. und 5. Semester (s.o.) kann die entsprechende Klausur daher zusätzlich im 4. Fachsemester (Sommersemester) abgelegt werden.
Wichtig: Die "Freiversuchsregelung" gilt nur, wenn man sich im ersten Fachsemester befindet und an der jeweiligen Klausur teilnimmt, nicht jedoch für die Erstsemesterklausuren, die in höheren Semestern erstmalig geschrieben oder wiederholt werden.
Ich kann/möchte eine Klausur nicht mitschreiben, was passiert?
Schreibt man eine angebotene Klausur nicht mit, obwohl man angemeldet ist und sich nicht rechtzeitig innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgemeldet hat, vergibt man eine der drei Möglichkeiten zur Wiederholung. Dabei ist unerheblich, ob man trotz Anmeldung nicht zur Prüfung erscheint, ein leeres Blatt abgibt oder die Klausur nicht besteht (0-3 Punkte). Einzige Ausnahme stellt hierbei ein Fehlen wegen Krankheit oder aus anderen sachlich gerechtfertigten Gründen dar. In diesem Fall bleibt der Prüfungsanspruch erhalten (weiterhin drei Chancen).
Hinweis: Ärztliche Atteste sind unverzüglich im Original im Studienbüro bei Frau Ryl einzureichen. Hinweis: Sie müssen sich die Ihnen gebotenen Wiederholungsmöglichkeiten entgegenhalten lassen (vgl. auch die folgende Frage)! Sie können sich daher am Ende nicht darauf berufen, nur eine Wiederholungsmöglichkeit wahrgenommen zu haben, da Ihnen bis zum Ende des 5. Fachsemesters grundsätzlich mindestens zwei Wiederholungsmöglichkeiten geboten werden. Ausnahmen sind auch hier nur gerechtfertigte Gründe (Krankheit etc.).
Für die Klausur aus dem 2. Fachsemester stehen mir theoretisch vier Termine zur Verfügung. Kann ich mir aussuchen, welche ich nutze (z.B. an Stelle der außerturnusmäßigen Wiederholungsmöglichkeit im 3. Semester auch die Wiederholung im 5. Semester)?
Grundsätzlich ja. Für die Klausuren aus dem 1. und 3. Fachsemester stellt sich diese Frage nicht, da Sie hierfür bis zum 5. Fachsemester von vornherein nur zwei Wiederholungsmöglichkeiten haben (siehe oben). Aber: Haben Sie sich zu einer Klausur angemeldet, gilt dies im Regelfall als Wahrnehmung der Wiederholungsmöglichkeit (siehe die vorhergehende Frage), auch wenn Sie letztlich nicht teilnehmen.
Kann ich die Note einer bereits bestandenen Klausur verbessern?
Es gibt keine Möglichkeit, die Note einer bereits bestandenen Klausur zu verbessern. Die Noten der Zwischenprüfungsklausuren spielen im Übrigen auch keine Rolle für die Zwischenprüfung oder den erstrebten Abschluss des Studiums. Hier zählt nur das Bestehen. Allenfalls auf den Abschluss im integrierten Bachelor-Studiengang wirkt sich das Ergebnis aus. Gleichwohl besteht auch in diesem Fall keine Verbesserungsmöglichkeit.
Interdisziplinäre Schlüsselqualifikationen
Bis wann benötige ich den Nachweis über den Erwerb der Interdisziplinären Schlüsselqualifikation (SQ)?
Dieser Nachweis ist NICHT zwingend an das Grundstudium und an dieZwischenprüfung gebunden! Die SQ ist eine Zulassungsvoraussetzung für die Staatliche Pflichtfachprüfung. Dieser Nachweis muss bis zum Ende des Studiums erbracht werden, um sich (beim GJPA in Berlin) zur Staatlichen Pflichtfachprüfung ("Examen") anmelden zu können. Allerdings ist man gut beraten, die SQ zu einem Zeitpunkt zu erwerben, in dem der Stundenplan noch "überschaubarer" ist.
Fachspezifische Fremdsprachenkompetenz
Wann benötige ich den Nachweis über den Erwerb der fachspezifischen Fremdsprachenkompetenz?
Dieser Nachweis ist eine Zulassungsvoraussetzung für die Universitäre
Schwerpunktbereichsprüfung (SBP), die üblicherweise im 7. oder im 8. Fachsemester absolviert wird. Der Fremdsprachennachweis hat nichts mit der Zwischenprüfung und auch nichts mit der Staatlichen Pflichtfachprüfung zu tun.
Liegt der Nachweis über den Erwerb der fachspezifischen Fremdsprachenkompetenz zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Universitären
Schwerpunktbereichsprüfung noch nicht vor, so kann dieser bis zum Absolvieren des zweiten Prüfungsteils – i.d.R. ist dies die SBP- “Klausur“ – nachgereicht werden.
Genügt die Teilnahme an einer (fakultativen) fremdsprachlichen Veranstaltung?
Nein, sie genügt grundsätzlich nicht, da die inhaltliche Ausrichtung nicht auf die Vermittlung von Sprachkenntnissen ausgerichtet ist, der Umfang der Veranstaltung in der Regel nicht die erforderlichen 30 Unterrichtsstunden pro Semester erreicht und vor allem der ggf. erworbene Leistungsnachweis nicht den Anforderungen für den Erwerb der fachspezifischen Fremdsprachenkompetenz entspricht.
Übungen für Fortgeschrittene („Große Scheine“)
Wie und Wann erwerbe ich die "Großen Scheine"?
Die sog. "Großen Scheine" (insgesamt drei), die man im Rahmen der Übungen für Fortgeschrittene - laut Studienverlaufsplan im 4. Fachsemester (Strafrecht), im 5. Fachsemester (Zivilrecht) und im 6. Fachsemester (Öffentliches Recht) - erwirbt, gehören ebenfalls zu den Zulassungsvoraussetzungen für die Staatliche Pflichtfachprüfung. Ein "Großer Schein" besteht aus zwei Teilleistungen: einer (mit mindestens 4 Punkten) bestandenen Hausarbeit UND (mindestens) einer bestandenen Klausur. Beide Teilleistungen - Hausarbeit und Klausur - müssen in EINEM Semester bzw. zeitlich angrenzend erbracht werden. Dabei kann die Hausarbeit sowohl in der vorlesungsfreien Zeit vor als auch nach der Klausur geschrieben werden (d.h. die Hausarbeit zählt sowohl für das vorangegangene als auch für das nachfolgende Semester). Gelingt dies nicht, verfällt die bereits erbrachte Leistung - und man fängt wieder "von vorn" an. Da aber alle drei Übungen für Fortgeschrittene immer - in jedem Sommersemester und in jedem Wintersemester- angeboten werden, kommt es dabei zu keinem großen Zeitverlust; zudem hat man die Möglichkeit, verlorene Zeit aufzuholen, indem man den Erwerb zweier Großer Scheine in einem Semester anstreben kann.
Wie lange habe ich Zeit zum Erwerb der „Großen Scheine“?
Bezüglich des Erwerbs der "Großen Scheine" gibt es - abgesehen von den Empfehlungen des Studienverlaufsplans (die kein Dogma sind) - im Grunde kein Limit, d.h. man darf und muss sich an den "Großen Scheinen" so oft versuchen, bis sie schlussendlich gelingen. Aber: Im Hinblick auf den "Freiversuch" (§ 13 Abs. 1 BbgJAO) sollte man die Zeitnot bedenken, die sich aus einer Verzögerung des Erwerbs der "Großen Scheine" in den späteren Fachsemestern ergeben könnte.
Schwerpunktbereich
Muss ich mich für den Schwerpunktbereich (für das Schwerpunktbereichsstudium) anmelden?
Nein, eine Anmeldung für das Schwerpunktbereichsstudium - für den Wissenserwerb in einem bestimmten Schwerpunktbereich - ist NICHT erforderlich! Das Schwerpunktbereichsstudium beginnt im 4. Fachsemester und ist auf 4 Semester angelegt. Die Entscheidung für einen Schwerpunktbereich trifft man nur mit sich selbst und für sich selbst – in Abhängigkeit von den eigenen Stärken und Interessen und etwaigen Zukunftsplänen.
Die Frage der Anmeldung wird erst dann relevant, wenn man an einem (Probe-)Seminar teilnehmen möchte; man wendet sich sodann direkt an den Professor/den Lehrstuhl, der das Seminar anbietet.
Besonders bedeutsam – und zwingend erforderlich – wird die Anmeldung, wenn man die eigentliche Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren möchte. Das Schwerpunktbereichsprüfungsverfahren ist ein "Examens"prüfungsverfahren mit strengen Regeln, Formalien und (Ausschluss-)Fristen! Deshalb ist man gut beraten, sich rechtzeitig mit dem SBP-Terminkalender auf unserer Website vertraut zu machen.
Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung
In jedem Semester können Sie sich für die Schwerpunktbereichsprüfung anmelden, im Juni für das Wintersemester und im November für das Sommersemester. Die Anmeldung findet immer in einer zwei-wöchigen Meldefrist statt, in dieser können Sie sich nur für die jeweilige Kampagne anmelden. Falls Sie danach merken sollten, das Sie doch nicht antreten wollen, können Sie von Ihrer Anmeldung innerhalb von 21 Tagen zurücktreten. Einzureichende Unterlagen (KOPIE) sind: Zwischenprüfungszeugnis/Leistungsnachweis ZwiP, Leistungsnachweis im Schwerpunktbereich (Seminarschein in frei wählbarem SPB oder Übungsschein in gewähltem SPB), rechtswissenschaftlichen Fremdsprachenkompetenz. Sollten Sie den Leistungsnachweis des Seminars oder der Übung noch nicht zur Anmeldung vorliegen haben, dann können Sie diesen bis zum 1. Prüfungteil nachreichen und werden trotzdem unter Vorbehalt zugelassen. Der Anmeldebogen wird immer erst zur Meldefrist hochgeladen. Dieser kann uns dann nur per Einschreiben zugeschickt werden. Fragen zum Eingang der Anmeldung werden vom Studienbüro nicht beantwortet!
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Seite "Schwerpunktbereich".
Was muss ich tun, wenn ich während meines Schwerpunktbereichsprüfungsverfahrens – bei der HA-Bearbeitung und/oder zum Klausur-Termin – krank werde?
In diesem Falle ist unverzüglich (innerhalb von drei Werktagen nach Ausbruch der Krankheit) das "Studienbüro" (Frau Dörwaldt) zu informieren! Der “normale gelbe Krankenschein“ reicht im Zusammenhang mit der Schwerpunktbereichsprüfung NICHT aus! Für die Bescheinigung der vorübergehenden Prüfungsunfähigkeit aufgrund von Krankheit gibt es – im "Studienbüro" – ein dafür vorgesehenes Formblatt. In Ausnahmefällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.
Gemäß dem Beschluss des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses vom 31. Mai 2017 gilt:
Dauert eine Erkrankung während des Bearbeitungszeitraumes für die SBP-Hausarbeit länger als 14 Tage an, so wird der Prüfungsversuch aus Krankheitsgründen abgebrochen.
Der Anspruch auf den Versuch bleibt erhalten; die Wiederholung des Prüfungsversuches findet in der unmittelbar darauffolgenden SBP-Kampagne statt.
In welchem zeitlichen Verhältnis stehen Schwerpunktbereichsprüfung und Freiversuch zueinander?
Meldet man sich – gemäß § 13 Abs. 1 BbgJAO (Freiversuch-Regelung) – bis zum Ende des 8. Fachsemesters für die nächstfolgende Kampagne (also des 9. Fachsemesters) zum "Examen" an, so ist dies die Anmeldung zum "Freiversuch". Wenn man allerdings die Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung VOR der Anmeldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung vollständig abgelegt hat, verlängert sich – gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 BbgJAO – die Meldefrist zum Freiversuch um EIN Fachsemester. Das heißt, in diesem Falle meldet man sich am Ende des 9. Fachsemesters für die Kampagne des 10. Fachsemesters – zum Freiversuch – an.
Kann man die Staatliche Pflichtfachprüfung auch VOR der Universitären Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren?
Ja, man kann, allerdings ist diese Reihenfolge in der Regel mit einer gewissen "Koordinierungs- und Zeitnot" verbunden und wird – solange der Freiversuch im Rahmen des Möglichen ist – aus folgendem Grund nicht empfohlen: Der Freiversuch ist nicht nur ein zusätzlicher – dritter – Versuch, sondern er birgt auch eine "Verbesserungsmöglichkeit" in sich; dieser Verbesserungsversuch muss spätestens in einem Jahr nach dem Freiversuch unternommen werden, sonst verfällt er. Um für die mündliche Prüfung des Verbesserungsversuchs geladen zu werden, benötigt man den Nachweis über die bestandene Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (§ 14 Abs. 1 S. 3 BbgJAO)! Dies ist ein Hauptgrund, weshalb die überwiegende Mehrheit unserer Studierenden die Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung VOR der Staatlichen Pflichtfachprüfung absolviert. Wenn der Freiversuch allerdings außer Reichweite gelangt ist, ist die Reihenfolge unerheblich.
Was kann ich tun, wenn sich der Termin meiner mündlichen Pflichtfachprüfung mit dem Bearbeitungszeitraum für die Schwerpunktbereichsprüfungs-Hausarbeit überschneidet?
In diesem Falle kann man von einer Ausnahme-Regelung des SPB-Prüfungsausschusses profitieren, nach der die terminliche Überschneidung individuell koordiniert wird – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass man – nach vorangegangenem Beratungsgespräch im “Studienbüro“ (bei Frau Dörwaldt) – rechtzeitig beim GJPA einen ANTRAG AUF FRÜHE MÜNDLICHE PRÜFUNG gestellt hat.
Praktikum
Wem lege ich Wann meine Praktikumsbescheinigungen vor?
Das Absolvieren praktischer Studienzeiten gehört zu den Zulassungsvoraussetzungen für die Staatliche Pflichtfachprüfung. Auf der Website des GJPA befinden sich die Hinweise zu Praktika – sowie das Muster für eine Praktikumsbescheinigung (pdf-Datei am Ende der Hinweise). Mit Fragen zu Praktika, die in den Hinweisen nicht beantwortet werden, wendet man sich direkt an die Mitarbeiter des GJPA. Die Praktikumsbescheinigungen sind am Ende des Studiums – bei der Anmeldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung – beim GJPA vorzulegen und NICHT im "Studienbüro" oder an einer anderen Stelle in unserer Fakultät!
Hinweise zum Pflichtpraktikum
Das Praktikum ist ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren und setzt die Betreuung durch einen Volljuristen voraus.
Erste juristische Prüfung
Wie setzt sich die Erste Juristische Prüfung zusammen?
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung 30 % | Staatliche Pflichtfachprüfung 70 % | |
---|---|---|
Bestandteile | Hausarbeit in Form eines wissenschaftlichen Aufsatzes | |
Vortrag mit Diskussion | mündliche Prüfung | |
Klausur | ||
Gegenstand | gewählter Schwerpunktbereich | Pflichtfächer |
Zuständigkeit | Universität / Fakultät | Gemeinsames Justizprüfungamt der Länder Berlin und Brandenburg |
Muss ich während des Absolvierens der Staatlichen Pflichtfachprüfung immatrikuliert bleiben?
Man muss nicht, man kann aber. Insbesondere wenn nach bestandenem Freiversuch der Verbesserungsversuch angestrebt wird, wird dringend empfohlen, immatrikuliert zu bleiben, wenn man in Vorbereitung auf den Verbesserungsversuch an examensvorbereitenden Maßnahmen der Fakultät (Repetitorien, Examensklausurenkurse etc.) teilnehmen möchte.