Das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) ist seit 1. März 2018 in Kraft und beinhaltet Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Die geänderten Bestimmungen zur Verwendung geschützter Werke oder Werkteile soll einerseits die Nutzung in Lehre und Forschung vereinfachen, andererseits aber auch die Interessen von Verlagen und Rechteinhaber*innen berücksichtigen.
Neben den für die Nutzung geschützter Werke in der Lehre relevantesten Bestimmungen in §§ 60a-f UrhG, den sogenannten Schrankenregelungen, finden sich in den §§ 60 g-h UrhG Regelungen zu Lizenzverträgen und zur Vergütung sowie in §§ 62-63 UrhG die Bestimmungen zum Änderungsverbot und zur Quellenangabe.
Die wichtigsten Regelungen für Lehre und Forschung werden im Folgenden kurz vorgestellt. Sie gelten unter der generellen Bedingung, dass die genutzten Werke bereits in einem Verlag oder auf sonstige Art im Internet veröffentlicht sind (Ausnahmen s. u.) und dass keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.
(Kurzübersicht; E-Learning AG, TU Darmstadt)
Hinsichtlich der wissenschaftlichen Forschung unterscheidet das UrhG zwei Szenarien.
Die Nutzung von Inhalten aus geschützten Werken im Rahmen des Zitatrechts (§ 51) UrhG ist erlaubt, wenn die Zitatform berücksichtigt und vier weitere spezifische Bedingungen erfüllt werden.
(Aufzeichnung zum Online-Kurs des Hochschulforum Digitalisierung)